Vormittagssitzung.

[466] VORSITZENDER: Das Urteil1 des Internationalen Militärgerichtshofs wird jetzt verlesen werden. Ich verzichte auf die Verlesung des Titels und der formellen Teile.


Urteil

Am 8. August 1945 haben die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die Provisorische Regierung der Französischen Republik und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken ein Abkommen getroffen, wonach dieser Gerichtshof zwecks Aburteilung von solchen Kriegsverbrechern gebildet wurde, für deren Verbrechen ein geographisch bestimmbarer Tatort nicht vorhanden ist. Gemäß Artikel 5 haben die nachfolgend angeführten Regierungen der Vereinten Nationen ihren Beitritt zu dem Abkommen erklärt:

Griechenland, Dänemark, Jugoslawien, die Niederlande, die Tschechoslowakei, Polen, Belgien, Abessinien, Australien, Honduras, Norwegen, Panama, Luxemburg, Haiti, Neuseeland, Indien, Venezuela, Uruguay und Paraguay.

Durch das dem Abkommen angefügte Statut sind die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und das Verfahren des Gerichtshofs geregelt worden.

Dem Gerichtshof ist die Vollmacht verliehen worden, alle Personen abzuurteilen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach den im Statut festgelegten Begriffsbestimmungen begangen haben.

Im Statut ist ebenfalls vorgesehen, daß der Gerichtshof im Prozeß gegen ein Mitglied einer Gruppe oder Organisation (in Verbindung mit irgendeiner Handlung, deretwegen der Angeklagte verurteilt wird) erklären kann, daß die Gruppe oder Organisation, deren Mitglied der Angeklagte war, eine verbrecherische Organisation war.

In Berlin wurde am 18. Oktober 1945 gemäß Artikel 14 des Statuts eine Anklage gegen die vorstehend genannten Angeklagten, [466] die durch einen Ausschuß der Hauptanklagevertreter der Signatarmächte als Hauptkriegsverbrecher bezeichnet worden waren, eingereicht.

Eine deutsche Ausfertigung der Anklage wurde jedem in Haft befindlichen Angeklagten wenigstens 30 Tage vor Prozeßbeginn zugestellt.

Diese Anklage legt den Angeklagten Verbrechen gegen den Frieden zur Last, die durch Planen, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung von Angriffskriegen, die zugleich auch Kriege unter Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen und Zusicherungen waren, begangen wurden; ferner Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Den Angeklagten wird auch Teilnahme an der Ausarbeitung oder Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung aller dieser Verbrechen zur Last gelegt. Der Gerichtshof ist ferner von der Anklagebehörde ersucht worden, alle die erwähnten Gruppen oder Organisationen im Sinne des Statuts für verbrecherisch zu erklären.

Der Angeklagte Robert Ley beging am 25. Oktober 1945 im Gefängnis Selbstmord. Am 15. November 1945 beschloß der Gerichtshof, den Prozeß gegen den Angeklagten Gustav Krupp von Bohlen und Halbach wegen dessen körperlichen und geistigen Zustandes nicht zu führen, aber die gegen ihn in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe für einen später abzuhaltenden Prozeß zurückzustellen, wenn dies der körperliche und geistige Zustand des Angeklagten gestatten sollte. Am 17. November 1945 beschloß der Gerichtshof, den Prozeß gegen den Angeklagten Bormann gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 des Statuts in dessen Abwesenheit zu führen. Nach Verhandlung sowie nach Berücksichtigung ausführlicher ärztlicher Gutachten und einer vom Angeklagten selbst abgegebenen Erklärung entschied der Gerichtshof am 1. Dezember 1945 dahin, daß für eine Verschiebung des Prozesses gegen den Angeklagten Heß im Hinblick auf seinen geistigen Zustand kein Grund bestehe. Eine gleichartige Entscheidung wurde bezüglich des Angeklagten Streicher getroffen.

Gemäß Artikel 16 und 23 des Statuts wurden die Verteidiger entweder von den in Haft gehaltenen Angeklagten selbst gewählt oder auf deren Verlangen vom Gerichtshof ernannt. In Abwesenheit des Angeklagten Bormann ernannte der Gerichtshof für ihn einen Verteidiger und bestimmte auch Verteidiger zur Vertretung der erwähnten Gruppen oder Organisationen.

Der Prozeß wurde in vier Sprachen geführt: englisch, russisch, französisch und deutsch; er begann am 20. November 1945, und alle Angeklagten, mit Ausnahme Bormanns, erklärten sich »Nicht schuldig«.

[467] Das Beweisverfahren und die Reden der Verteidigung und der Anklagevertretung waren am 31. August 1946 abgeschlossen.

Der Gerichtshof hat 403 öffentliche Sitzungen abgehalten. 33 von der Anklagebehörde benannte Zeugen haben mündlich gegen die einzelnen Angeklagten ausgesagt, und 61 Zeugen, zu denen noch 19 der Angeklagten hinzukommen, sagten für die Verteidigung aus.

Weitere 143 Zeugen machten ihre Aussagen für die Verteidigung in Form schriftlicher Antworten auf Fragebogen.

Der Gerichtshof ernannte beauftragte Richter zur Beweisaufnahme über die Organisationen, und 101 von der Verteidigung beigebrachte Zeugen wurden von den beauftragten Richtern vernommen, und 1809 Affidavits wurden von anderen Zeugen vorgelegt. Ferner wurden 6 Berichte vorgelegt, in denen der Inhalt einer großen Anzahl weiterer Affidavits zusammengefaßt war.

38000 Affidavits, versehen mit 155000 Unterschriften, wurden für die Politischen Leiter vorgelegt, 136213 für die SS, 10000 für die SA, 7000 für den SD, 3000 für den Generalstab und das OKW und 2000 für die Gestapo.

Vor dem Gerichtshof selbst wurden 22 Zeugen für die Organisationen verhört. Die als Beweismaterial zwecks Verfolgung der einzelnen Angeklagten und der Organisationen eingereichten Dokumente belaufen sich auf mehrere Tausend. Es wurde ein vollständiges stenographisches Protokoll von allem, was im Gericht gesprochen worden ist, aufgenommen; ferner wurde eine elektrische Tonaufnahme des ganzen Verfahrens durchgeführt.

Kopien aller im Beweisverfahren seitens der Anklagebehörde vorgelegten Dokumente sind der Verteidigung in deutscher Sprache überlassen worden. Die seitens der Angeklagten für die Heranschaffung von Zeugen und Dokumenten eingebrachten Gesuche haben in gewissen Fällen, infolge der unsicheren Lage im Lande, schwierige Aufgaben gestellt. Es war auch notwendig, die Anzahl der aufzurufenden Zeugen im Sinne des Artikels 18 (c) des Statuts zu beschränken, um einen schnelleren Ablauf des Verhörs zu erzielen. Nach Prüfung hat der Gerichtshof allen jenen Gesuchen stattgegeben, von denen er der Ansicht war, daß sie für die Verteidigung eines Angeklagten oder einer erwähnten Gruppe oder Organisation von Bedeutung waren und nicht eine überflüssige Materialanhäufung darstellten. Zur Heranschaffung der genehmigten Zeugen und Dokumente wurden von dem beim Gerichtshof bestellten Büro des Generalsekretärs die entsprechenden Vorkehrungen getroffen.

Ein großer Teil der dem Gerichtshof seitens der Anklagebehörden vorgelegten Beweisstücke bestand in Dokumenten, die von den alliierten Armeen in deutschen Armeehauptquartieren, Regierungsgebäuden und sonstwo aufgefunden worden waren.

[468] Einige dieser Dokumente wurden in Salzbergwerken gefunden, andere in der Erde vergraben, hinter blinden Mauern versteckt oder an anderen Orten, die, wie man glaubte, vor Entdeckung geschützt waren. So ruht also die Anklage gegen die Beschuldigten in weitem Maße auf von ihnen selbst stammenden Dokumenten, deren Echtheit außer in ein oder zwei Fällen nicht angefochten worden ist.


Die Bestimmungen des Statuts.

Die einzelnen Angeklagten sind auf Grund von Artikel 6 des Statuts angeklagt; dieser Artikel lautet wie folgt:

»Artikel 6. Der durch die in Artikel 1 erwähnte Vereinbarung zur Aburteilung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achsenländer eingesetzte Gerichtshof hat das Recht, Personen abzuurteilen und zu bestrafen, die durch ihre im Interesse der europäischen Achsenländer ausgeführten Handlungen, sei es als Einzelperson, sei es als Mitglieder von Organisationen, eines der folgenden Verbrechen begangen haben.

Die folgenden Handlungen, oder jede einzelne von ihnen, stellen Verbrechen dar, die unter die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen und für die persönliche Verantwortung besteht:

a) Verbrechen gegen den Frieden: nämlich Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen oder Zusicherungen oder Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer gemeinsamen Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen;

b) Kriegsverbrechen: nämlich Verletzungen des Kriegsrechts und der Kriegsbräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Ermordung, Mißhandlung oder Verschleppung zur Zwangsarbeit oder zu irgendeinem anderen Zwecke der entweder aus einem besetzten Gebiet stammenden oder dort befindlichen Zivilbevölkerung, Ermordung oder Mißhandlung von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Tötung von Geiseln, Raub öffentlichen oder privaten Eigentums, mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten und Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung;

c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit; nämlich Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Verschleppung oder andere an der Zivilbevölkerung vor Beginn oder während des Krieges begangene unmenschliche Handlungen; oder Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen [469] in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist, unabhängig davon, ob die Handlung gegen das Recht des Landes, in dem sie begangen wurde, verstieß oder nicht.

Anführer, Organisatoren, Anstifter und Helfershelfer, die an der Fassung oder Ausführung eines ge meinsamen Planes oder einer gemeinsamen Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendwelchen Personen in Ausführung eines solchen Planes begangen worden sind.«

Diese Bestimmungen bilden das auf diesen Fall anzuwendende Recht und sind als solches für den Gerichtshof bindend. Der Gerichtshof wird sie später eingehender behandeln.

Bevor dies jedoch geschieht, ist es notwendig, einen Überblick über die Tatsachen zu geben. Um den Hintergrund des Angriffskrieges und der Kriegsverbrechen aufzuzeigen, die in der Anklageschrift angeführt sind, wird der Gerichtshof damit beginnen, einen Überblick über einige der auf den ersten Weltkrieg folgenden Ereignisse zu geben. Insbesondere wird er die Entwicklung der Nazi-Partei unter Hitlers Führung bis zur höchsten Machtstellung darstellen, von der aus sie das Schicksal des gesamten deutschen Volkes beherrschte und den Weg für alle jene Verbrechen vorbereitete, deren die Angeklagten beschuldigt sind.


Das Nazi-Regime in Deutschland.

Ursprung und Ziele der Nazi-Partei.

Am 5. Januar 1919, noch keine zwei Monate nach dem Abschluß des Waffenstillstandes, der den ersten Weltkrieg beendete, und sechs Monate vor der Unterzeichnung der Friedensverträge zu Versailles, entstand in Deutschland eine kleine politische Partei, die sich die Deutsche Arbeiterpartei nannte. Am 12. September 1919 wurde Adolf Hitler Mitglied dieser Partei, und auf der ersten am 24. Februar 1920 in München abgehaltenen öffentlichen Versammlung verkündete er das Parteiprogramm: Jenes Programm, das bis zur Auflösung der Partei im Jahre 1945 unverändert beibehalten wurde, bestand aus 25 Punkten, von denen die folgenden fünf wegen des Lichts, das sie auf Angelegenheiten werfen, mit denen der Gerichtshof befaßt ist, von besonderem Interesse sind:

»Punkt 1: Wir fordern den Zusammenschluß aller Deutschen auf Grund des Selbstbestimmungsrechts der Völker zu einem Großdeutschland.

Punkt 2: Wir fordern die Gleichberechtigung des deutschen Volkes gegenüber den anderen Nationen, Aufhebung der Friedensverträge von Versailles und Saint-Germain.

[470] Punkt 3. Wir fordern Land und Boden (Kolonien) zur Ernährung unseres Volkes und Ansiedlung unseres Bevölkerungsüberschusses.

Punkt 4. Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist, Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksicht auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein.

Punkt 22. Wir fordern die Abschaffung der Söldnertruppe und die Bildung eines Volksheeres.« (1708-PS, US-255.)

Unter diesen Zielen war dasjenige, das anscheinend als das wichtigste betrachtet und in fast jeder öffentlichen Rede erwähnt wurde, die Beseitigung der »Schmach« des Waffenstillstandes und der Beschränkungen, die durch die Friedensverträge von Versailles und von Saint-Germain auferlegt worden waren. In einer bezeichnenden Rede, die Hitler am 13. April 1923 in München hielt, sagte er zum Beispiel vom Vertrage von Versailles:

»Der Vertrag ist gemacht, um 20 Millionen Deutsche ums Leben zu bringen und die deutsche Nation zugrunde zu richten... Unsere Bewegung hat seinerzeit bei ihrer Gründung drei Forderungen aufgestellt: 1. Beseitigung des Friedens Vertrages; 2. Zusammenschluß aller Deutschen; 3. Grund und Boden zur Ernährung unserer Nation.«2

Das Verlangen nach Vereinigung aller Deutschen in einem Großdeutschland sollte bei den Ereignissen, die der Besitzergreifung Österreichs und der Tschechoslowakei vorangingen, eine große Rolle spielen; die Beseitigung des Versauter Vertrags sollte sich bei den Versuchen, die Politik der Deutschen Regierung zu rechtfertigen, als entscheidender Beweggrund herausstellen; die Forderung nach mehr Land sollte die Rechtfertigung für die Beschaffung von »Lebensraum« auf Kosten anderer Völker darstellen; die Ausstoßung der Juden aus der Gemeinschaft der deutschblütigen Rasse sollte Greueltaten gegen das jüdische Volk zur Folge haben; und das Verlangen nach einem nationalen Heere sollte zu Aufrüstungsmaßnahmen im größten Maßstabe und schließlich zum Kriege führen.

Am 29. Juli 1921 wurde die Partei, die sich umbenannt hatte in Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) neu organisiert, und Hitler wurde ihr erster »Vorsitzender«. In diesem Jahr wurde auch die Sturmabteilung – die SA – gegründet, und zwar als private halbmilitärische Streitmacht mit Hitler an der Spitze, die angeblich dazu dienen sollte, die Führer der NSDAP vor Angriffen durch andere politische Parteien zu schützen und bei Versammlungen der NSDAP Ordnung zu halten; in Wirklichkeit wurde sie dazu gebraucht, mit politischen Gegnern auf den Straßen [471] zu kämpfen. Im März 1923 wurde der Angeklagte Göring zum Führer der SA ernannt.

Das Wirken der Partei wurde vollkommen vom »Führerprinzip« beherrscht.

Nach diesem Prinzip hat jeder Führer das Recht zu regieren, zu verwalten oder Befehle zu erlassen, unter Ausschaltung jeder irgendwie gearteten Kontrolle und vollständig nach eigenem Ermessen, einzig und allein durch die etwaigen Befehle beschränkt, die er von seinen Vorgesetzten erhielt.

Dieses Prinzip galt in erster Linie für Hitler selbst als den Führer der Partei und in geringerem Maße für alle anderen Parteifunktionäre. Alle Mitglieder der Partei leisteten dem Führer den Eid auf »ewige Treue«.

Es gab nur zwei Wege, auf denen Deutschland die oben erwähnten drei Hauptziele erreichen konnte, nämlich durch Verhandlungen oder durch Gewalt. Die 25 Punkte des Programms der NSDAP erwähnen nicht ausdrücklich die Methoden, derer sich die Führer der Partei zu bedienen beabsichtigen, aber die Geschichte des Nazi-Regimes zeigt, daß Hitler und seine Gefolgschaft nur unter der Bedingung zu Verhandlungen bereit waren, daß ihnen die Erfüllung ihrer Forderungen zugesichert und daß anderenfalls Gewalt angewendet werden würde.

In der Nacht vom 8. November 1923 fand in München ein mißglückter Putsch statt. Hitler und einige seiner Anhänger brachen in eine Versammlung im Bürgerbräukeller, wo der bayerische Ministerpräsident Kahr gerade eine Rede hielt, ein, in der Absicht ihn zum Entschluß zu zwingen, sofort auf Berlin zu marschieren. Am Morgen des 9. November traf je doch keine bayerische Unterstützung ein, und es kam zum Zusammenstoß zwischen Hitlers Putschisten und den Streitkräften der Reichswehr und der Polizei. Nur wenige Schüsse fielen, und nachdem ein Dutzend seiner Gefolgsleute getötet worden war, rettete sich Hitler durch die Flucht, und der Putsch nahm damit sein Ende. Die Angeklagten Streicher, Frick und Heß haben alle an dem versuchten Aufstand teilgenommen. Hitler ist später wegen Hochverrats angeklagt und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die SA wurde verboten. Hitler wurde 1924 aus der Haft entlassen, und im Jahre 1925 wurde die Schutzstaffel – die SS – gegründet, angeblich um als Hitlers Leibwache zu dienen, in Wirklichkeit jedoch, um politische Gegner zu terrorisieren. Im selben Jahre wurde »Mein Kampf« veröffentlicht, das Buch, in dem die politischen Ansichten und Ziele Hitlers niedergelegt waren, und das in der Folgezeit als die wahre Quelle der Nazi-Lehre betrachtet wurde.


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Die Machtergreifung.

In den acht Jahren, die auf die Veröffentlichung von »Mein Kampf« folgten, hat die NSDAP in ganz Deutschland ihre Tätigkeit stark erweitert, wobei sie der Schulung der Jugend in den nationalsozialistischen Ideen besondere Aufmerksamkeit widmete. Die erste nazistische Jugendorganisation war bereits 1922 ins Leben gerufen worden, aber erst 1925 wurde die Hitler-Jugend von der NSDAP offiziell anerkannt. Im Jahre 1931 wurde Baldur von Schirach, der der NSDAP 1925 beigetreten war, Reichsjugendführer der NSDAP.

Die Partei tat alles, um sich die politische Unterstützung des deutschen Volkes zu sichern. Sie beteiligte sich am Wahlkampf, sowohl für den Reichstag als auch für die Landtage. Die Führer der NSDAP unternahmen keinerlei ernsten Versuch, die Tatsache zu verschleiern, daß ihr Eintritt in das politische Leben Deutschlands lediglich zum Ziele hatte, die demokratische Struktur der Weimarer Republik zu zerschlagen und an ihre Stelle ein totalitäres nationalsozialistisches Regime zu setzen, das ihnen ermöglichen sollte, ihr offen proklamiertes politisches Programm ohne Widerstand zu verwirklichen. Als Vorbereitung auf den Tag, da Hitler in Deutschland zur Macht kommen würde, ernannte er im Januar 1929 Heinrich Himmler zum Reichsführer-SS mit dem Sonderauftrag, die SS zu einem starken Eliteorgan auszubauen, auf das er sich unter allen Umständen würde verlassen können.

Am 30. Januar 1933 gelang es Hitler, sich vom Präsidenten Hindenburg zum Reichskanzler ernennen zu lassen. Die Angeklagten Göring, Schacht und von Papen hatten durch Stimmungsmache eifrig dabei mitgewirkt. Von Papen war am 1. Juni 1932 zum Reichskanzler ernannt worden. Am 14. Juni hob er die Verordnung der Brüning-Regierung vom 13. April 1932 auf, auf Grund deren die nazistischen halbmilitärischen Verbände, einschließlich der SA und SS, aufgelöst worden waren. Dies geschah durch Übereinkommen zwischen Hitler und von Papen, obwohl von Papen leugnet, daß es bereits am 28. Mai vereinbart wurde, wie Dr. Hans Volz in »Daten aus der Geschichte der NSDAP« erklärt; daß aber die Aufhebung das Ergebnis einer Vereinbarung darstellte, hat von Papen im Verhör zugegeben.

Die Reichstagswahlen vom 31. Juli 1932 brachten der NSDAP einen großen Machtzuwachs, und von Papen bot Hitler den Posten des Vizekanzlers an, den dieser jedoch ablehnte. Er bestand darauf, Kanzler zu werden. Im November 1932 wurde dem Präsidenten Hindenburg eine von Großindustriellen und Finanzleuten unterzeichnete Eingabe vorgelegt, in der er er sucht wurde, Hitler mit der Kanzlerschaft zu betrauen. Bei der Sammlung von Unterschriften für diese Eingabe spielte Schacht eine hervorragende Rolle.

[473] Die Wahl am 6. November, die auf die Niederlage der Regierung folgte, verringerte die Zahl der Mitglieder der NSDAP; von Papen machte zwar weitere Anstrengungen, Hitler zur Mitwirkung zu bewegen, aber sie blieben erfolglos. Am 12. November schrieb Schacht an Hitler:

»Es unterliegt für mich gar keinem Zweifel, daß die gegenwärtige Entwicklung der Dinge nur das eine Ende haben kann, und das ist Ihre Kanzlerschaft. Es scheint, als ob unser Versuch, eine Reihe von Unterschriften aus der Wirtschaft dafür zu bekommen, doch nicht ganz umsonst ist...« (EC-456, US-773.)

Nach Hitlers Weigerung am 16. November legte von Papen sein Amt nieder, General von Schleicher wurde sein Nachfolger, Papen setzte aber seine Tätigkeit fort. Am 4. Januar 1933 traf er mit Hitler im Hause des Kölner Bankiers von Schröder zusammen, und am 22. Januar wohnte er mit dem Angeklagten Göring und anderen Persönlichkeiten einer Sitzung im Hause des Angeklagten von Ribbentrop bei. Er hatte ferner am 9. Januar eine private Unterredung mit dem Präsidenten Hindenburg und vom 22. Januar ab führte er amtliche Besprechungen mit Hindenburg über die Bildung einer Hitler-Regierung.

Am Tage seiner Ernennung zum Kanzler hielt Hitler seine erste Kabinettssitzung ab, bei der die Angeklagten Göring, Frick, Funk, von Neurath und von Papen in amtlicher Eigenschaft zugegen waren. Am 28. Februar 1933 wurde das Reichstagsgebäude in Berlin in Brand gesetzt. Dieser Brand wurde von Hitler und seiner Regierung als Vorwand dazu benutzt, am selben Tage eine Verordnung zu erlassen, durch die die verfassungsmäßigen Grundrechte außer Kraft gesetzt wurden. Die Verordnung war vom Präsidenten Hindenburg unterzeichnet und von Hitler und dem Angeklagten Frick – der damals den Posten des Reichsinnenministers bekleidete – gegengezeichnet. Am 5. März wurden Wahlen abgehalten, bei denen der NSDAP 288 Sitze von insgesamt 647 zufielen. Die Hitler-Regierung war eifrig bestrebt, ein »Ermächtigungsgesetz« durchzudrücken, das ihr volle gesetzgebende Macht einschließlich des Rechts, von der Verfassung abzuweichen, verleihen sollte. Sie hatte nicht die notwendige Mehrheit im Reichstag, um dies verfassungsmäßig tun zu können. Sie machte daher Gebrauch von der Verordnung, die die Grundrechte außer Kraft gesetzt hatte, und nahm eine große Anzahl kommunistischer Abgeordneter und Parteifunktionäre in sogenannte »Schutzhaft«. Nunmehr brachte Hitler das »Ermächtigungsgesetz« im Reichstag ein. Nachdem er deutlich hatte erkennen lassen, daß im Falle der Ablehnung weitere Gewaltmaßnahmen getroffen werden sollten, wurde das Gesetz am 24. März 1933 angenommen.

[474] Ich werde jetzt Herrn Birkett ersuchen, weiter zu verlesen.

MR. BIRKETT, STELLVERTRETENDES MITGLIED DES GERICHTSHOFS FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH:


Die Festigung der Macht.

Nachdem die NSDAP auf diese Weise die Macht erlangt hatte, ging sie dazu über, ihren Einfluß auf das Leben der Deutschen nach jeder Richtung auszudehnen. Andere politische Parteien wurden verfolgt, ihr Eigentum und ihre Guthaben beschlagnahmt und viele ihrer Mitglieder in Konzentrationslager geworfen. Am 26. April 1933 begründete Göring in Preußen die Geheime Staatspolizei – die Gestapo – und sagte dem stellvertretenden Gestapo-Leiter, im Vertrauen, daß es ihre Hauptaufgabe sei, politische Gegner des Nationalsozialismus und Hitlers zu beseitigen. Am 14. Juli 1933 wurde ein Gesetz erlassen, das die NSDAP zur einzigen politischen Partei erklärte und die Weiterführung oder Neugründung jeder anderen politischen Partei als verbrecherisch bezeichnete.

Um die vollständige Kontrolle des Regierungsapparates den Händen der Nazi-Führung auszuliefern, wurde eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen erlassen, die die Befugnisse der Länder- und Ortsbehörden in ganz Deutschland einschränkte und sie in Unterabteilungen der Reichsregierung verwandelte. Die Volksvertretungen in den Ländern wurden abgeschafft und damit alle Gemeindewahlen. Sodann schritt die Regierung dazu, sich die Kontrolle über die Beamtenschaft zu sichern. Dies wurde erreicht durch einen Zentralisierungsprozeß und durch eine sorgfältige Aussiebung der gesamten Beamtenschaft. Durch ein Gesetz vom 7. April wurde vorgesehen, daß alle Beamten »nichtarischer Abstammung« pensioniert werden sollten, außerdem wurde bestimmt, daß »Beamte, deren frühere politische Tätigkeit nicht Gewähr leistet, daß sie sich vorbehaltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetzen, bedingungslos entlassen werden«.

Das Gesetz vom 11. April 1933 bestimmte die Entlassung »aller Beamten, die der Kommunistischen Partei angehören«. Gleichzeitig wurde die gesamte Justiz einer Kontrolle unterworfen. Richter wurden aus politischen oder rassischen Gründen aus ihrem Amt entlassen. Sie wurden bespitzelt und stärkstem Druck unterworfen, zwecks Vermeidung der Entlassung der Nazi-Partei beizutreten. Nachdem das Reichsgericht drei der vier Angeklagten, die man der Mittäterschaft beim Brand des Reichstages bezichtigte, freigesprochen hatte, entzog man ihm die Rechtsprechung über Hochverratsfälle und übertrug sie einem neuerrichteten »Volksgerichtshof«, der aus zwei Richtern und fünf Parteibeamten bestand. Besondere Gerichtshöfe wurden eingerichtet, um politische Verbrechen abzuurteilen, und nur Parteimitglieder wurden zu Richtern ernannt. Die SS nahm aus politischen Gründen Verhaftungen vor und hielt die [475] Verhafteten in Gefängnissen und Konzentrationslagern fest. Die Richter hatten keine Macht, in irgendeiner Weise einzugreifen. Parteimitglieder wurden begnadigt, die von den Richtern wegen bewiesener Verbrechen verurteilt worden waren. Im Jahre 1935 wurden mehrere Beamte des Konzentrationslagers Hohnstein wegen brutaler Behandlung der Insassen verurteilt. Hohe Nazi-Beamte versuchten, das Gericht zu beeinflussen, und nachdem die Beamten dennoch verurteilt worden waren, wurden sie alle von Hitler begnadigt. Im Jahre 1942 wurden »Richterbriefe« von der Regierung an alle deutschen Richter gesandt, in denen ihnen die »allgemeinen Richtlinien« bekanntgegeben wurden, denen sie zu folgen hatten.

In ihrem Entschlusse, alle Widerstandsquellen zu beseitigen, richtete die NSDAP ihr Augenmerk auf die Gewerkschaften, die Kirchen und die Juden. Im April 1933 befahl Hitler dem verstorbenen Angeklagten Ley, der damals Stabschef der politischen Organisation der NSDAP war, »die Gewerkschaften zu übernehmen«. Die meisten Gewerkschaften Deutschlands waren in zwei großen Verbänden zusammengefaßt, in die »Freien Gewerkschaften« und die »Christlichen Gewerkschaften«. Gewerkschaften außerhalb dieser beiden großen Verbände umfaßten nur 15 Prozent der Gesamtmitgliedschaft der Gewerkschaften. Am 21. April 1933 gab Ley einen NSDAP-Erlaß heraus, in dem er »die Gleichschaltung« der Freien Gewerkschaften für den 2. Mai ankündigte. Der Erlaß befahl den Einsatz von SS und SA für die geplante »Besetzung der Gewerkschaftsgebäude und die Inschutzhaftnahme der in Frage kommenden Persönlichkeiten«. Nach Abschluß dieser Aktion verkündete der offizielle NSDAP-Pressedienst, daß die nationalsozialistische Betriebszellenorganisation »die alte Führerstellung der Freien Gewerkschaften beseitigt« und selbst die Führung übernommen habe. In ähnlicher Weise wurde am 3. Mai 1933 vom NSDAP-Pressedienst verkündet, daß die Christlichen Gewerkschaften »sich bedingungslos der Führung Adolf Hitlers untergeordnet« hätten. An Stelle der Gewerkschaften wurde von der Nazi-Regierung eine »Deutsche Arbeitsfront« (DAF) errichtet, die von der NSDAP kontrolliert war und der praktisch alle Arbeiter in Deutschland beitreten mußten. Die Führer der Gewerkschaften wurden in Haft genommen und Mißhandlungen – von Körperverletzungen bis zum Mord – unterworfen.

In ihren Bemühungen, den Einfluß der christlichen Kirchen, deren Lehren in fundamentalem Gegensatz zu der nationalsozialistischen Philosophie und Praxis standen, zu bekämpfen, ging die Nazi-Regierung langsamer vor. Der letzte Schritt, nämlich das Verbot der Ausübung der christlichen Religion, wurde nicht getan, aber Jahr für Jahr wurden Schritte unternommen, um den Einfluß des Christentums auf das deutsche Volk zu beschränken, da nach den Worten des Angeklagten Bormann in einem amtlichen Schreiben an [476] den Angeklagten Rosenberg »die christliche Religion und die nationalsozialistische Weltanschauung unvereinbar sind«. Im Juni 1941 gab der Angeklagte Bormann einen Geheimerlaß heraus, der sich auf die Beziehungen zwischen Christentum und Nationalsozialismus bezog.

Der Erlaß stellt fest:

»Zum erstenmal in der deutschen Geschichte hat der Führer bewußt und vollständig die Volksführung selbst in der Hand. Mit der Partei, ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden hat der Führer sich und damit der deutschen Reichsführung ein Instrument geschaffen, das ihn von der Kirche unabhängig macht... Immer mehr muß das Volk den Kirchen und ihren Organen, den Pfarrern, entwunden werden... Niemals aber darf den Kirchen wieder ein Einfluß auf die Volksführung eingeräumt werden. Dieser muß restlos und endgültig gebrochen werden. Nur die Reichsführung und in ihrem Auftrag die Partei, ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände haben ein Recht zur Volksführung.« (D-75, US-348.)

Seit den frühesten Tagen der NSDAP hat der Antisemitismus eine hervorragende Rolle in der nationalsozialistischen Gedankenwelt und Propaganda gespielt. Die Juden, denen man jedes Recht auf deutsche Staatsbürgerschaft absprach, wurden weitgehend für die Schwierigkeiten verantwortlich gemacht, mit denen die Nation in den Jahren nach dem Kriege 1914 bis 1918 zu kämpfen hatte. Weiter wurde die Abneigung gegen die Juden durch Betonung der Überlegenheit der nordischen Rasse und des nordischen Blutes verschärft. Das zweite Kapitel des ersten Bandes von »Mein Kampf« ist der sogenannten »Herrenrasse«-Theorie gewidmet, sowie der Lehre von der Überlegenheit der Arier über alle anderen Rassen und des sich daraus ergebenden Rechts der Deutschen, andere Völker zu beherrschen und für ihre Zwecke zu benützen. Die Verfolgung der Juden wurde mit der Machtübernahme durch die Nazis im Jahre 1933 zur offiziellen Staatspolitik. Am 1. April 1933 wurde von der Nazi-Reichsregierung ein Boykott jüdischer Unternehmungen gebilligt, und in den darauf folgenden Jahren wurde eine Reihe antisemitischer Gesetze er lassen, die die Tätigkeit der Juden in der Beamtenschaft, im Rechtswesen, sowie auf journalistischem Gebiet und in der Wehrmacht einschränkten. Im Jahre 1935 wurden die sogenannten Nürnberger Gesetze erlassen, deren wichtigste Folge die war, die Juden der deutschen Staatsbürgerschaft zu berauben. Auf diese Weise wurde den Juden jeder Einfluß auf deutsche Angelegenheiten entzogen und damit eine weitere mögliche Quelle des Widerstandes gegen die Nazi-Politik ausgeschaltet.

[477] Bei der Betrachtung der Niederwerfung des Widerstandes darf das Blutbad des 30. Juni 1934 nicht vergessen werden. Es ist als »Röhm-Putsch« oder »Blutbad« bekannt und enthüllt die Methoden, die Hitler und seine engsten Mitarbeiter, darunter der Angeklagte Göring, anwandten, um jeden Widerstand niederzuschlagen und ihre Macht zu festigen. An jenem Tage wurde Röhm, Stabschef der SA seit 1931, auf Hitlers Befehl ermordet, die »Alte Garde« der SA wurde ohne Gerichtsverfahren und ohne Warnung hingemetzelt. Bei dieser Gelegenheit wurde eine große Anzahl von Leuten umgebracht, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt Hitler widersetzt hatten.

Der angebliche Grund für die Ermordung Röhms war, daß er Hitlers Sturz vorbereitete und der Angeklagte Göring hat ausgesagt, daß er Kenntnis von einem solchen Plan erhalten habe. Ob dies den Tatsachen entspricht oder nicht mag dahingestellt bleiben.

Am 3. Juli billigte die Reichsregierung Hitlers Vorgehen und bezeichnete es als »gesetzmäßige Notwehr des Staates«.

Kurz darauf starb Hindenburg, und Hitler vereinigte das Amt des Reichspräsidenten und das des Reichskanzlers in seiner Person. Bei einer darauffolgenden, unter Nazi-Druck stehenden Volksabstimmung gaben 38 Millionen Deutsche ihre Zustimmung, und als die Reichswehr den Treueid auf den Führer ablegte, war die ganze Macht in Hitlers Händen.

Deutschland hatte sich damit zur Diktatur mit allen ihren Terrormethoden, ihrer zynischen und offenen Mißachtung allen Rechts bekannt.

Abgesehen von der Politik der Vernichtung aller etwaigen Gegner ihres Regimes ergriff die Nazi-Regierung entschiedene Maßnahmen, um ihre Macht dem deutschen Volk gegenüber zu steigern. Auf dem Gebiete der Erziehung wurde alles getan, um sicherzustellen, daß die Jugend Deutschlands im Geist des Nationalsozialismus erzogen würde und die nationalsozialistischen Lehren annahm. Schon am 7. April gab das Gesetz, das die Beamtenschaft neu organisierte, der Nazi-Regierung die Möglichkeit, alle dem Staate feindlichen und unzuverlässigen Lehrer zu entfernen; und darauf zahlreiche andere Maßnahmen, die die Gewähr bieten sollten, daß die Schulen mit Lehrern besetzt würden, denen man vertrauen konnte, daß sie ihren Schülern die volle Bedeutung des nationalsozialistischen Glaubens beibringen würden. Außer auf den Einfluß der nationalsozialistischen Erziehung in den Schulen verließen sich die Nazi-Führer auch auf die Organisation der Hitler-Jugend, um die fanatische Unterstützung der jungen Generation zu erhalten. Der Angeklagte von Schirach, der seit 1931 Reichsjugendführer der NSDAP gewesen war, wurde im Juni 1933 zum Jugendführer des Deutschen Reiches ernannt. Bald waren alle Jugendorganisationen entweder aufgelöst oder mit Ausnahme der katholischen Jugend [478] durch die Hitler-Jugend aufgesogen. Die Hitler-Jugend wurde nach strengen militärischen Grundsätzen aufgebaut, und schon im Jahre 1933 stellte die Wehrmacht ihre Mitarbeit zur Verfügung, indem sie der Jugend des Reiches vormilitärische Ausbildung zuteil werden ließ.

Es war das Bestreben der Nazi-Regierung, durch umfangreiche Propagandafeldzüge das deutsche Volk für die Unterstützung ihrer Politik zu einen. Eine Anzahl von Ämtern wurde ins Leben gerufen, deren Aufgabe es war, die Presse, den Rundfunk, den Film, die Verlagsanstalten und so weiter in Deutschland zu kontrollieren und zu beeinflussen und die Betätigung auf den Gebieten der Unterhaltung, der Kultur und der Kunst zu überwachen. Alle diese Stellen unterstanden dem Goebbels'schen Ministerium für Volksaufklärung und Propaganda, das im Zusammenwirken mit einer entsprechenden Organisation in der NSDAP und der Reichskulturkammer die höchste Instanz für die Ausübung dieser Überwachung war. Der Angeklagte Rosenberg spielte eine führende Rolle in der Verbreitung der nationalsozialistischen Lehren im Namen der Partei, und der Angeklagte Fritzsche erfüllte, zusammen mit Goebbels, die gleiche Aufgabe für den Staat. Größte Bedeutung wurde der höchsten Aufgabe des deutschen Volkes beigelegt, auf Grund seines nordischen Blutes und seiner rassischen Reinheit zu führen und zu herrschen, und so wurde die Grundlage für die Anerkennung der Idee deutscher Weltherrschaft geschaffen.

Durch die wirksame Beherrschung des Rundfunks und der Presse wurde das deutsche Volk während der Jahre nach 1933 der intensivsten Propaganda im Interesse des Regimes unterworfen. Feindselige Kritik, ja jede Kritik irgendwelcher Art wurde verboten und die schwersten Strafen wurden denen auferlegt, die sich dieser Betätigung hingaben.

Ein unabhängiges, auf Gedankenfreiheit beruhendes Urteil wurde somit zur völligen Unmöglichkeit.


Wiederaufrüstungsmaßnahmen.

In den Jahren unmittelbar nach Ernennung Hitlers zum Kanzler, schickte sich die Nazi-Regierung an, das wirtschaftliche Leben Deutschlands und ganz besonders die Rüstungsindustrie neu zu organisieren. Dies geschah im großen Stil und mit äußerster Gründlichkeit.

Es erwies sich als notwendig, eine sichere finanzielle Grundlage für die Aufrüstung zu schaffen, und im April 1936 wurde der Angeklagte Göring dazu ausgewählt, den Bedarf an Rohstoffen und Devisen in Einklang zu bringen und ermächtigt, jede Betätigung von Staat und Partei auf diesen Gebieten zu überwachen. In dieser Eigenschaft brachte er den Kriegsminister, den Wirtschaftsminister, den Reichsfinanzminister den Präsidenten der Reichsbank und den [479] preußischen Finanzminister zusammen zu einer Erörterung der Fragen, die mit der Mobilisierung im Zusammenhang standen, und am 27. Mai 1936 widersetzte sich Göring in einer Ansprache vor diesen Männern allen finanziellen Beschränkungen der Kriegsproduktion und fügte hinzu, daß »alle Maßnahmen vom Standpunkt einer gesicherten Kriegführung betrachtet werden müssen«. Auf dem Nürnberger Parteitag 1936 verkündete Hitler die Aufstellung des Vierjahresplans und die Ernennung Görings zum verantwortlichen Generalbevollmächtigten. Göring war bereits im Begriff, eine starke Luftwaffe aufzubauen, und eröffnete am 8. Juli 1938 einer Anzahl führender Flugzeugfabrikanten, daß die deutsche Luftwaffe der englischen bereits an Güte und Stärke überlegen sei. Am 14. Oktober 1938 verkündete Göring auf einer anderen Sitzung, daß Hitler ihn angewiesen habe, ein gewaltiges Rüstungsprogramm durchzuführen, das alle vorherigen Leistungen unbedeutend erscheinen lasse. Er sagte, daß ihm befohlen worden sei, so rasch als möglich eine fünfmal so große Luftflotte als ursprünglich geplant zu schaffen, die Geschwindigkeit der Wiederaufrüstung der Marine und des Heeres zu beschleunigen und sich auf die Herstellung von Angriffswaffen, vor allem schwerer Artillerie und schwerer Tanks zu konzentrieren. Er legte dann ein bestimmtes Programm für die Erreichung dieser Ziele fest. Der Umfang der erreichten Wiederaufrüstung wurde von Hitler in seinem Memorandum vom 9. Oktober 1939, nach dem polnischen Feldzug, folgendermaßen dargelegt:

»Die militärische Auswirkung dieser Volkskraft ist in einem Ausmaß vorhanden, das in kurzer Zeit jedenfalls durch keinerlei Anstrengungen wesentlich verbessert werden kann... Die waffenmäßige Rüstung des deutschen Volkes ist für eine große Anzahl deutscher Divisionen in einem wesentlich stärkeren Ausmaß und in einer besseren Güte vorhanden als etwa im Jahre 1914. Die Waffen selbst sind im großen Durchschnitt so neu, wie dies zur Zeit bei keinem anderen Staat der Welt der Fall ist. Ihre höchste Kriegsverwertbarkeit haben sie in einem erfolgreichen Feldzuge soeben bewiesen... Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß irgendein Staat der Welt zur Zeit im gesamten über eine bessere Munitionierung verfügt als das Deutsche Reich... Die Flak-Artillerie besitzt in keinem Land der Welt etwas Vergleichbares« (L-52, US-540).

Die deutsche Rüstungsindustrie war ein williges Werkzeug der Nazi-Regierung bei dieser Neu-Organisation des deutschen Wirtschaftslebens für kriegerische Zwecke und war willens, ihre Rolle im Wiederaufrüstungsprogramm zu spielen. Im April 1933 unterbreitete Gustav Krupp von Bohlen Hitler namens des Reichsverbandes der deutschen Industrie einen Plan für die Neugestaltung der deutschen Industrie, der nach seiner Feststellung dadurch [480] gekennzeichnet war, daß er wirtschaftliche Maßnahmen und politische Notwendigkeiten miteinander in Einklang zu bringen strebte. In diesem Plan stellte Krupp fest, daß »die Wendung der politischen Ereignisse den Wünschen entspricht, die ich selbst und der Vorstand schon seit langem gehegt haben«. Was Krupp mit dieser Feststellung gemeint hatte, wird vollkommen klar durch den Entwurf einer Rede, die er im Januar 1944 in der Berliner Universität zu halten beabsichtigte, die aber tatsächlich nie gehalten wurde. In Bezug auf die Jahre 1919 bis 1933 schrieb Krupp:

»Es ist ein einmaliges Verdienst der gesamten deutschen Wehrwirtschaft, daß sie in diesen bösen Jahren nicht untätig gewesen ist, möchte ihre Wirksamkeit auch aus erklärlichen Gründen dem Lichte der Öffentlichkeit entzogen sein. In jahrelanger stiller Arbeit wurden die wissenschaftlichen und sachlichen Voraussetzungen geschaffen, um zu gegebener Stunde ohne Zeit- und Erfahrungsverlust wieder zur Arbeit für des Reiches Wehrmacht bereitzustehen... Nur durch diese verschwiegene Tätigkeit deutschen Unternehmertums, aber auch auf Grund der mit dem Friedensmaterial inzwischen gewonnenen Erfahrungen konnte nach 1933 unmittelbar der Anschluß an die neuen Aufgaben der Wiederwehrhaftmachung erreicht, konnten dann auch die ganz neuen vielfältigen Probleme gemeistert werden« (D-317, US-770).

Im Oktober 1933 zog sich Deutschland von der Internationalen Abrüstungskonferenz und dem Völkerbund zurück. Im Jahre 1935 beschloß die Nazi-Regierung, die ersten öffentlichen Schritte zu unternehmen, um sich ihren aus dem Versailler Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zu entziehen. Am 10. März 1935 verkündete der Angeklagte Göring, daß Deutschland eine Luftwaffe aufbaue. Sechs Tage später, am 16. März 1935, wurde ein Gesetz erlassen – unterzeichnet unter anderem von den Angeklagten Göring, Heß, Frank, Frick, Schacht und von Neurath, das die Militärdienstpflicht einführte und die Aufstellung des deutschen Heeres in einer Friedensstärke von 500000 Mann festlegte. In dem Bestreben, die öffentliche Meinung in anderen Ländern zu beruhigen, kündigte die Regierung am 21. Mai 1935 an, daß Deutschland, trotz der Aufkündigung der Abrüstungsklauseln des Versailler Vertrags, dennoch seine territorialen Begrenzungen achten und den Locarno-Pakt einhalten würde. Nichtsdestoweniger wurde am Tage dieser Bekanntmachung das Reichsverteidigungsgesetz heimlich angenommen3 und seine Veröffentlichung von Hitler verboten. In diesem Gesetz wurden die Vollmachten und die Pflichten des Kanzlers und der anderen Minister für den Fall festgelegt, daß Deutschland in einen Krieg verwickelt werden sollte. Es geht aus diesem Gesetz klar [481] hervor, daß im Mai 1935 Hitler und seine Regierung das Stadium in der Ausführung ihrer Politik erreicht hatten, das es für sie notwendig machte, den erforderlichen Apparat zur Verwaltung und Regierung Deutschlands, für den Fall, daß ihre Politik zum Kriege führen sollte, bereit zu haben.

Zur gleichen Zeit, wie diese Vorbereitung auf den Krieg in der deutschen Wirtschaft vorgenommen wurde, bereitete sich die deutsche Wehrmacht selbst auf einen Wiederaufbau der deutschen bewaffneten Streitkräfte vor.

Die deutsche Marine ging in dieser Hinsicht besonders energisch vor. Die offiziellen deutschen Marine-Geschichtsschreiber Aßmann und Gladisch geben zu, daß der Versailler Vertrag nur wenige Monate nach seinem Inkrafttreten verletzt wurde, insbesondere durch den Bau einer neuen Unterseebootwaffe.

Die Veröffentlichungen von Kapitän Schüssler und Oberst Scherff, die beide mit voller Billigung seitens des Angeklagten Raeder erschienen, waren dazu bestimmt, dem deutschen Volke zu zeigen, wie die Marine sich bemühte, unter Mißachtung des Versailler Vertrags aufzurüsten.

Genaue Einzelheiten über diese Schriften wurden während der Beweisaufnahme vorgelegt.

Am 12. Mai 1934 gab der Angeklagte Raeder den streng geheimen Rüstungsplan für die sogenannte dritte Aufrüstungsphase aus. Er enthielt folgenden Satz:

»Alle theoretischen und praktischen R-Vorbereitungen sind in erster Linie auf die Bereitschaft für einen Kampf ohne Anlaufzeit einzustellen« (C-153, US-43).

Im Juni 1934, einen Monat später, hatte der Angeklagte Raeder eine Unterhaltung mit Hitler, in der dieser ihn anwies, den Bau von U-Booten und von Kriegsschiffen über 10000 Tonnen, der damals in, der Ausführung begriffen war, geheimzuhalten.

Und am 2. November 1934 hatte der Angeklagte Raeder eine weitere Unterredung mit Hitler und dem Angeklagten Göring, bei der Hitler sagte, er betrachte es als lebenswichtig, daß die deutsche Marine »plangemäß vergrößert werde, da kein Krieg geführt werden könne, wenn die Marine nicht in der Lage sei, die Erzeinfuhr aus Skandinavien zu sichern«.

Die großen Bauaufträge, die in den Jahren 1933 und 1934 erteilt wurden, hat der Angeklagte Raeder damit zu entschuldigen gesucht, daß Verhandlungen zu einer Verständigung zwischen Deutschland und Großbritannien im Gange gewesen seien, die Deutschland gestatten würden, über die von den Bestimmungen des Versailler Vertrags gestatteten Grenzen hinaus Schiffe zu bauen. Diese Vereinbarung, die im Jahre 1935 unterzeichnet wurde, beschränkte die[482] deutsche Marine auf eine Tonnage, die einem Drittel der britischen Tonnage gleichkam, mit Ausnahme der U-Boote, bei denen man sich auf 45 Prozent einigte, vorbehaltlich des Rechtes, dieses Verhältnis zu überschreiten, wenn die Britische Regierung im voraus verständigt und ihr Gelegenheit zur Diskussion gegeben werde.

Im Jahre 1937 kam es zum englisch-deutschen Vertrag, in dem sich die beiden Mächte verpflichteten, sich gegenseitig über alle Einzelheiten ihres Bauprogramms zu verständigen, und zwar mindestens vier Monate, bevor sie irgend etwas zur Durchführung unternähmen.

Diese Klauseln wurden zugegebenermaßen von Deutschland nicht eingehalten.

Bei Großkampfschiffen zum Beispiel wurden die Angaben über Wasserverdrängung um 20 Prozent gefälscht, während hinsichtlich der U-Boote die deutschen Geschichtsschreiber Aßmann und Gladisch sagen:

»Es ist höchstwahrscheinlich, daß gerade auf dem Gebiete des U-Boot-Baues Deutschland sich am wenigsten an die Beschränkungen des deutsch-britischen Vertrages hielt« (D-854, GB-460).

Man kann die Bedeutung dieser Vertragsbrüche ermessen, wenn man den Grund für diese Aufrüstung erwägt. Im Jahre 1940 schrieb der Angeklagte Raeder selbst:

»Der Führer hoffte bis zuletzt, die drohende Auseinandersetzung mit England bis zum Jahre 1944/45 verlegen zu können. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Kriegsmarine über einen Flottenbestand verfügt, der eine gewaltige Überlegenheit der U- Boot-Waffe und ein sehr viel günstigeres Stärkeverhältnis in allen anderen Schiffstypen, besonders den für den Hochseekrieg geeigneten, gezeigt hätte« (C-155, GB-214).

Wie schon angeführt, verkündete am 21. Mai 1935 die Nazi-Regierung ihre Absicht, die territorialen Begrenzungen des Versailler Vertrags einzuhalten. Am 7. März 1936 marschierten deutsche Truppen unter Mißachtung jenes Vertrags in die entmilitarisierte Zone des Rheinlandes ein. Als Hitler diesen Schritt dem deutschen Reichstag verkündete, versuchte er den Einmarsch durch Hinweise auf die kurz vorher zwischen Frankreich und der Sowjetunion und zwischen der Tschechoslowakei und der Sowjetunion abgeschlossenen Bündnisse zu rechtfertigen. Er versuchte auch der feindseligen Reaktion, die er zweifellos als Folge dieser Vertragsverletzung erwartete, dadurch zu begegnen, daß er sagte:

»Wir haben keinerlei territorialen Ansprüche mehr in Europa« (2289-PS, US-56).


Der gemeinsame Plan oder die Verschwörung und der Angriffskrieg.

[483] Nunmehr wendet sich der Gerichtshof der Betrachtung der in der Anklageschrift erwähnten Verbrechen gegen den Frieden zu. Punkt 1 der Anklageschrift beschuldigt die Angeklagten der Teilnahme an einer Verschwörung oder einem gemeinsamen Plan für das Begehen von Verbrechen gegen den Frieden. Punkt 2 der Anklageschrift beschuldigt die Angeklagten, bestimmte Verbrechen gegen den Frieden begangen zu haben, und zwar durch Planung, Vorbereitung, Entfesselung und Führung von Angriffskriegen gegen eine Anzahl anderer Staaten. Es erscheint zweckmäßig, die Frage des Vorhandenseins eines gemeinsamen Planes und die Frage des Angriffskrieges gleichzeitig zu untersuchen und die Frage der Einzelverantwortlichkeit der Angeklagten in einem späteren Teil dieses Urteils zu behandeln.

Die Behauptung der Anklageschrift, nämlich, daß die Angeklagten Angriffskriege geplant oder geführt hätten, sind Anschuldigungen schwerster Natur. Der Krieg ist seinem Wesen nach ein Übel. Seine Auswirkungen sind nicht allein auf die kriegführenden Staaten beschränkt, sondern treffen die ganze Welt.

Die Entfesselung eines Angriffskrieges ist daher nicht nur ein internationales Verbrechen; es ist das größte internationale Verbrechen, das sich von anderen Kriegsverbrechen nur dadurch unterscheidet, daß es in sich alle Schrecken vereinigt und anhäuft.

Die ersten in der Anklageschrift erwähnten Angriffshandlungen bestehen in der Besetzung Österreichs und der Tschechoslowakei; und der erste Angriffskrieg, der unter Anklage gestellt ist, ist der am 1. September 1939 begonnene Krieg gegen Polen.

Vor Prüfung dieses Anklagepunktes ist es notwendig, einige der Ereignisse, die vor diesen Angriffshandlungen lagen, einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Der Krieg gegen Polen kam nicht plötzlich aus heiterem Himmel; das Beweismaterial hat klar ergeben, daß dieser Angriffskrieg wie auch die Besetzung Österreichs und der Tschechoslowakei wohlüberlegt und eingehend vorbereitet war, und daß er erst begonnen wurde, als der geeignete Zeitpunkt gekommen schien, zu dem er als bestimmter Teil eines vorausgesehenen Plans ausgeführt werden konnte.

Denn die Angriffspläne der Nazi-Regierung waren keine Zufälle, die sich aus der politischen Lage des Augenblicks in Europa und der Welt ergaben; sie waren ein wohlüberlegter und notwendiger Teil der Außenpolitik der Nazis.

Die nationalsozialistische Bewegung behauptete von Anfang an, daß ihr Ziel die Einigung des deutschen Volkes im Bewußtsein seiner Mission und seines Schicksalszweckes sei, gegründet auf die ererbten Eigenschaften der Rasse und unter Leitung des Führers.

[484] Zwei Dinge wurden für die Erreichung dieses Zieles als notwendig betrachtet: Die Zerstörung der europäischen Ordnung, die seit dem Versailler Vertrag bestanden hatte und die Schaffung eines Großdeutschen Reiches über die Grenzen von 1914 hinaus. Dieses bedeutete notwendigerweise die Besitzergreifung fremden Staatsgebietes.

Wenn diese Ziele erreicht werden sollten, so mußte ein Krieg als unvermeidlich, zumindest aber als höchstwahrscheinlich betrachtet werden. Daher sollte das deutsche Volk mit allen seinen wirtschaftlichen Hilfsquellen zu einer großen politisch-militärischen Armee ausgebaut und dazu geschult werden, einer jeglichen vom Staate angeordneten Politik widerspruchslos zu folgen.


Angriffsvorbereitungen.

In »Mein Kampf« hatte Hitler diese Ansicht ganz klar zum Ausdruck gebracht. Man muß sich daran erinnern, daß »Mein Kampf« nicht einfach ein privates Tagebuch war, in dem Hitler seine geheimen Gedanken niedergelegt hatte. Vielmehr wurde dessen Inhalt von den Dächern geschrien. Es wurde in den Schulen und Universitäten, in der Hitler-Jugend, in der SS und in der SA und vom ganzen deutschen Volk gelesen. Ein Exemplar wurde sogar allen neugetrauten Ehepaaren überreicht. Im Jahre 1945 waren bereits über 61/2 Millionen Exemplare verbreitet. Der allgemeine Inhalt ist wohlbekannt. Immer und immer wieder unterstreicht Hitler seinen Glauben an die Notwendigkeit der Gewalt als Mittel zur Lösung internationaler Probleme, wie zum Beispiel in dem nachfolgenden Zitat:

»Den Boden, auf dem wir heute leben, erhielten unsere Vorfahren nicht vom Himmel geschenkt. Sie mußten ihn durch Lebenseinsatz erkämpfen. So wird auch uns in Zukunft den Boden und damit das Leben für unser Volk keine völkische Gnade zuweisen, sondern nur die Gewalt eines siegreichen Schwertes.« (»Mein Kampf« Seite 556, 2662-PS, US-256.)

»Mein Kampf« enthält zahlreiche derartige Stellen und die Gewalt wird offen als Instrument der Außenpolitik gepriesen. Die genauen Ziele dieser Politik der Gewalt sind gleichfalls in allen Einzelheiten dargelegt. Die allererste Seite des Buches enthält die Erklärung, daß »Deutschösterreich wieder zum großen deutschen Mutterland« zurück müsse, und zwar nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern mit der Begründung, daß »gleiches Blut in ein gemeinsames Reich« gehöre. Die Wiedergewinnung der deutschen Grenzen von 1914 wird als gänzlich unzureichend erklärt, und wenn Deutschland überhaupt leben soll, muß es als Weltmacht auch die nötige räumliche Größe haben.

[485] »Mein Kampf« wird sogar besonders deutlich bei der Erklärung darüber, wo dieser Gebietszuwachs zu finden sei.

»Damit ziehen wir Nationalsozialisten bewußt einen Strich unter die außenpolitische Richtung unserer Vorkriegszeit... Wir stoppen den ewigen Germanenzug nach dem Süden und Westen Europas und weisen den Blick nach dem Land im Osten. Wir schließen endlich ab die Kolonial- und Handelspolitik der Vorkriegszeit und gehen über zur Bodenpolitik der Zukunft.

Wenn wir aber heute in Europa von neuem Grund und Boden reden, können wir in erster Linie nur an Rußland und die ihm untertanenen Randstaaten denken« (»Mein Kampf«, Seite 743, 2662-PS, US-256).

»Mein Kampf« ist nicht lediglich als eine literarische Übung zu betrachten und ebensowenig als starre Politik oder als unabänderlicher Plan.

Seine Wichtigkeit liegt in der unmißverständlich aggressiven Haltung, die aus jeder Seite spricht.


Die Planung des Angriffs.

Das in erbeuteten Dokumenten enthaltene Beweismaterial hat gezeigt, daß Hitler vier geheime Konferenzen abgehalten hat, auf die sich der Gerichtshof im besonderen zu beziehen beabsichtigt, da sie auf die Frage des gemeinsamen Planes ein besonderes Licht werfen.

Diese Besprechungen fanden am 5. November 1937, 23. Mai 1939, 22. August 1939 und 23. November 1939 statt.

Während dieser Besprechungen machte Hitler wichtige Erklärungen bezüglich seiner Ziele, welche in ihrer Ausdrucksweise völlig unmißverständlich sind.

Die Dokumente, die festhalten, was bei diesen Besprechungen geschah, wurden von seiten der Verteidigung einer gewissen Kritik unterzogen.

Es wird nicht geleugnet, daß sie im wesentlichen echt seien, aber es wird zum Beispiel gesagt, daß sie nicht wörtliche Protokolle der aufgezeichneten Reden darstellen sollten, daß das Dokument, das die Besprechung am 5. November 1937 behandelt, fünf Tage nach dem Stattfinden dieser Besprechung datiert, und daß die beiden Dokumente, die die Besprechung am 22. August 1939 behandeln, sich voneinander unterscheiden und keine Unterschrift tragen.

Bei aller Berücksichtigung dieser Kritik ist der Gerichtshof der Ansicht, daß diesen Dokumenten der allergrößte Wert zukommt, und daß ihre Echtheit und die bedeutsame Wahrheit ihres Inhalts eine feststehende Tatsache ist.

[486] Sie stellen Offensichtlich sorgfältig ausgearbeitete Niederschriften der in ihnen geschilderten Ereignisse dar, wurden als solche in den Archiven der Deutschen Regierung aufbewahrt und dort erbeutet. Derartige Dokumente können keinesfalls als reine Erfindungen oder auch nur als ungenau oder entstellt abgetan werden. Sie sind klare Aufzeichnungen von Ereignissen, die tatsächlich stattfanden.


Die Besprechungen vom 23. November 1939 und 5. November 1937.


Es wird vielleicht zweckdienlich sein, zunächst die Besprechung vom 23. November 1939, zu der Hitler seine obersten Befehlshaber zusammenberufen hatte, zu besprechen. Einer der Anwesenden führte das Protokoll. Am Tage der Besprechung waren Österreich und die Tschechoslowakei bereits in das Deutsche Reich eingegliedert, die deutschen Armeen hatten Polen erobert und der Krieg mit Großbritannien und Frankreich befand sich noch im Stadium des Stillstandes. Dieser Augenblick war zur Betrachtung der Ereignisse der Vergangenheit geeignet. Hitler teilte den Befehlshabern mit, es sei der Zweck der Besprechung, ihnen einen Begriff seiner Gedankenwelt zu geben und sie von seinen Entschlüssen in Kenntnis zu setzen. Dann unterzog er seine politischen Aufgaben seit 1919 einem Rückblick und erwähnte Deutschlands Austritt aus dem Völkerbund, das Verlassen der Abrüstungskonferenz, den Befehl zur Wiederaufrüstung, die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, die Besetzung des Rheinlandes, die Besetzung Österreichs und das Vorgehen gegen die Tschechoslowakei. Er erklärte:

»Ein Jahr später kam Österreich, auch dieser Schritt wurde für sehr bedenklich angesehen. Er brachte eine wesentliche Stärkung des Reiches. Der nächste Schritt war Böhmen, Mähren und Polen. Aber dieser Schritt war nicht in einem Zuge zu tun. Zunächst mußte im Westen der Westwall fertiggestellt werden. Es war nicht möglich, das Ziel in einem Anhieb zu erreichen. Vom ersten Augenblick an war mir klar, daß ich mich nicht mit dem sudetendeutschen Gebiet begnügen könnte. Es war nur eine Teillösung. Der Entschluß zum Einmarsch in Böhmen war gefaßt. Dann kam die Errichtung des Protektorates, und damit war die Grundlage für die Eroberung Polens gelegt, aber ich war mir zu dem Zeitpunkt noch nicht im klaren, ob ich erst gegen den Osten und dann gegen den Westen oder umgekehrt vorgehen sollte... Grundsätzlich habe ich die Wehrmacht nicht aufgestellt, um nicht zu schlagen. Der Entschluß zum Schlagen war immer in mir. Früher oder später wollte ich das Problem lösen. Zwangsläufig wurde entschieden, daß der Osten zunächst zum Ausfall gebracht wurde.« (789-PS, US-23.)

[487] Diese Ansprache, in der die Ereignisse der Vergangenheit betrachtet wurden und die die Angriffsabsichten, die von allem Anfang an vorhanden waren, behandelt, stellt das Vorhandensein jeden Zweifels über den Charakter der Aktionen gegen Österreich und die Tschechoslowakei und den Krieg gegen Polen völlig außer Frage.

Waren sie doch alle ganz planmäßig erreicht worden; die Natur dieses Planes muß nunmehr etwas genauer betrachtet werden.

Bei der Besprechung am 23. November 1939 unterzog Hitler das Erreichte einem Rückblick. Bei den früheren Besprechungen, die nunmehr zu betrachten sind, blickte er in die Zukunft und enthüllte seine Pläne vor seinen Helfershelfern. Dieser Vergleich ist lehrreich.

Bei der in der Reichskanzlei in Berlin am 5. November 1937 abgehaltenen Besprechung war Hitlers persönlicher Adjutant, Oberstleutnant Hoßbach, zugegen, der eine eingehende Niederschrift der Besprechung anfertigte, welche er mit 10. November 1937 datierte und unterschrieb.

Anwesend waren außer Hitler die Angeklagten Göring, von Neurath und Raeder in ihrer entsprechenden Eigenschaft als Oberbefehlshaber der Luftwaffe Reichsaußenminister und Oberbefehlshaber der Marine, sowie Kriegsminister General von Blomberg und General von Fritsch, der Oberbefehlshaber der Armee.

Hitler begann, indem er sagte, daß das Thema dieser Konferenz von so großer Wichtigkeit sei, daß sie in anderen Staaten im Rahmen einer Kabinettssitzung stattgefunden haben würde. Er sagte weiterhin, daß das Thema seiner Rede das Ergebnis seiner eingehendsten Überlegungen und der Erfahrungen sei, die er in den 41/2 Jahren seiner Regierung gemacht habe. Er wünschte, daß die Erklärung, die er zu machen beabsichtigte, im Falle seines Todes als sein letzter Wille und Testament betrachtet werde. Hitlers Hauptthema war das Problem des Lebensraumes, und er besprach verschiedene mögliche Lösungen, jedoch nur, um sie wieder fallen zu lassen. Dann fuhr er fort, daß aus diesen Gründen die Gewinnung von Lebensraum auf dem europäischen Kontinent notwendig sei, wobei er folgende Worte gebrauchte:

»Es handele sich nicht um die Gewinnung von Menschen, sondern von landwirtschaftlich nutzbarem Raum. Auch die Rohstoffgebiete seien zweckmäßiger im unmittelbaren Anschluß an das Reich in Europa und nicht in Übersee zu suchen wobei die Lösung sich für ein bis zwei Generationen auswirken müsse... Die Geschichte aller Zeiten – römisches Weltreich, englisches Empire – hat bewiesen, daß jede Baumerweiterung nur durch Brechen von Widerstand und unter Risiko vor sich gehen könne. Auch Rückschläge seien unvermeidbar. Weder früher noch heute habe es herrenlosen Raum [488] gegeben, der Angreifer stoße stets auf den Besitzer« (386-PS, US-25).

Er schloß mit der folgenden Feststellung:

»Für Deutschland lautet die Frage, wo größter Gewinn unter geringstem Einsatz zu erreichen sei« (386-PS, US-25).

Die Angriffsabsichten Hitlers könnten nicht deutlicher ausgedrückt werden, und die bald darauf folgenden Ereignisse zeigten, wie ernst es ihm um seine Absichten war. Es ist unmöglich, der Behauptung Glauben zu schenken, daß Hitler den Krieg nicht eigentlich gewollt habe; denn nachdem er angedeutet hatte, daß Deutschland mit dem Widerstand Englands und Frankreichs rechnen müsse, und nachdem er die Stärken und Schwächen jener Mächte in dieser und jener Lage beleuchtet hatte, fuhr er fort:

»Zur Lösung der deutschen Frage könne es nur den Weg der Gewalt geben, dieser könne niemals risikolos sein... Stelle man an die Spitze der nachfolgenden Ausführungen den Entschluß zur Anwendung von Gewalt unter Risiko, dann bleibe noch die Beantwortung der Frage ›wann‹ und ›wie‹. Hierbei seien drei Fälle zu entscheiden« (386-PS, US-25).

Bei dem ersten dieser drei Fälle wurde eine hypothetische internationale Situation dargelegt, bei der er spätestens 1943 bis 1945 zur Handlung schreiten würde. Hier sagte er:

»Sollte der Führer noch am Leben sein, so sei es sein unabänderlicher Entschluß, spätestens 1943/45 die deutsche Raumfrage zu lösen. Die Notwendigkeit zum Handeln vor 1943/45 käme in Fall 2 und 3 in Betracht« (386-PS, US-25).

Der zweite und der dritte Fall, die Hitler erwähnte, zeigen die klare Absicht, von Österreich und der Tschechoslowakei Besitz zu ergreifen, und in diesem Zusammenhange sagte Hitler:

»Zur Verbesserung unserer militär-politischen Lage müsse in jedem Falle einer kriegerischen Entwicklung unser erstes Ziel sein, die Tschechei und gleichzeitig Österreich niederzuwerfen, um die Flankenbedrohung eines etwaigen Vorgehens nach dem Westen auszuschalten« (386-PS, US-25).

Er fügte ferner hinzu:

»Die Angliederung der beiden Staaten an Deutschland bedeutet militär-politisch eine wesentliche Entlastung infolge kürzerer, besserer Grenzziehung, Freiwerdens von Streitkräften für andere Zwecke und der Möglichkeit der Neuaufstellung von Truppen bis in Höhe von etwa 12 Divisionen« (386-PS, US-25).

Dieser Entschluß, von Österreich und der Tschechoslowakei Besitz zu ergreifen, wurde im einzelnen besprochen; der Schritt sollte erfolgen, sobald sich eine günstige Gelegenheit biete.

[489] Die militärische Stärke, die Deutschland seit 1933 aufgebaut hatte, sollte nun besonders gegen die beiden Länder Österreich und Tschechoslowakei gerichtet werden.

Der Angeklagte Göring sagte aus, daß er damals nicht geglaubt habe, Hitler wolle tatsächlich Österreich und die Tschechoslowakei angreifen, und daß der Zweck der Konferenz nur der gewesen sei, auf von Fritsch einen Druck auszuüben, damit er die Aufrüstung des Heeres beschleunige.

Der Angeklagte Raeder sagte aus, daß weder er noch von Fritsch noch von Blomberg geglaubt hätten, Hitler wolle tatsächlich den Krieg, eine Überzeugung, die der Angeklagte Raeder bis zum 22. August 1939 beibehalten haben will. Der Grund für diese Überzeugung war seine Hoffnung, daß Hitler eine »politische Lösung« der Probleme Deutschlands erreichen würde. Aber genau genommen, bedeutet das nur den Glauben, daß Deutschlands Stellung so gut und Deutschlands bewaffnete Macht so überwältigend sein würde, daß die erwünschten Gebiete kampflos gewonnen werden könnten. Man darf auch nicht vergessen, daß Hitlers verkündete Absicht bezüglich Österreichs in wenig mehr als vier Monaten nach dem Tage der Konferenz tatsächlich durchgeführt wurde, daß binnen weniger als einem Jahr der erste Teil der Tschechoslowakei verschluckt wurde und Böhmen und Mähren wenige Monate später. Falls im November 1937 unter seinen Zuhörern irgendwelche Zweifel bestanden hätten, so konnte vom März 1939 an kein Zweifel mehr darüber herrschen, daß Hitler es mit seinem Entschluß zum Krieg todernst meinte. Der Gerichtshof ist überzeugt, daß der Bericht des Oberstleutnants Hoßbach über die Zusammenkunft im wesentlichen Teil richtig ist und daß die Anwesenden wußten, daß Österreich und die Tschechoslowakei bei der erstmöglichen Gelegenheit von Deutschland annektiert werden würden.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird eine Pause von 10 Minuten einschalten.


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Ich bitte nun Herrn Donnedieu de Vabres die Verlesung fortzusetzen.

PROFESSOR HENRY DONNEDIEU DE VABRES, MITGLIED DES GERICHTSHOFS FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK:


Die Besitzergreifung Österreichs.

Der Einfall in Österreich war eine im voraus geplante Angriffsmaßnahme4 zur Förderung des Planes, gegen andere Länder Angriffskriege zu führen. Als Ergebnis wurde Deutschlands Flanke [490] geschützt und die Tschechoslowakei5 erheblich geschwächt. Der erste Schritt zur Ergreifung von »Lebensraum« war getan; viele neue Divisionen ausgebildeter Soldaten waren gewonnen, und durch die Ergreifung ausländischer Devisenreserven war das Aufrüstungsprogramm gestärkt worden.

Am 21. Mai 1935 verkündete Hitler im Reichstag, daß Deutschland keine Absicht habe, sei es, Österreich anzugreifen, sei es, sich in seine inneren Angelegenheiten einzumischen. Am 1. Mai 1936 hat er bei seiner Verkündung friedlicher Absichten die Tschechoslowakei und Österreich in aller Öffentlichkeit in dieser Verbindung zusammen erwähnt, und noch am 11. Juni 19366 hat er durch Vertrag die volle Souveränität Österreichs anerkannt.

Im März 1938 hat Deutschland dann tatsächlich von Österreich Besitz ergriffen. Vor jener Zeit hatten die Nationalsozialisten seit einer Reihe von Jahren mit den Nationalsozialisten Österreichs zusammengearbeitet, mit dem Endziel, die Einverleibung Österreichs ins Deutsche Reich zustande zu bringen. Der Putsch vom 25. Juli 1934, der zur Ermordung des Kanzlers Dollfuß führte, hatte die Besitzergreifung Österreichs zum Ziele. Aber der Putsch schlug fehl, und die Folge war, daß die Nationalsozialistische Partei in Österreich verboten wurde. Am 11. Juli 1936 wurde zwischen beiden Ländern ein Vertrag abgeschlossen, dessen Artikel 1 wie folgt lautete:

»Im Sinne der Feststellungen des Führers und Reichskanzlers vom 21. Mai 1935 anerkennt die Deutsche Reichsregierung die volle Souveränität des Bundesstaates Österreich.«

In Artikel 2 hieß es:

»Jede der beiden Regierungen betrachtet die in dem anderen Lande bestehende innerpolitische Gestaltung, einschließlich der Frage des österreichischen Nationalsozialismus, als eine innere Angelegenheit des anderen Landes, auf die sie weder unmittelbar noch mittelbar Einwirkung nehmen wird« (TG-22, GB-20).

Die nationalsozialistische Bewegung in Österreich setzte jedoch ihre ungesetzliche Tätigkeit heimlich fort; und die Nationalsozialisten Deutschlands gewährten der Partei tatkräftige Unterstützung. Die sich daraus ergebenden »Zwischenfälle« wurden von den deutschen Nationalsozialisten als Vorwand zur Einmischung in österreichische Angelegenheiten benützt. Nach der Konferenz vom 5. November 1937 vermehrten sich diese »Zwischenfälle« rasch. Die Beziehungen zwischen den beiden Ländern verschlechterten sich [491] ständig, und zum Schluß wurde der österreichische Kanzler Schuschnigg von dem Angeklagten von Papen und anderen dazu überredet, um eine Unterredung mit Hitler nachzusuchen, die dann am 12. Februar 1938 in Berchtesgaden stattfand; der Angeklagte Keitel war bei der Konferenz zugegen. Hitler drohte Dr. Schuschnigg mit einem sofortigen Einfall in Österreich. Schuschnigg hat sich schließlich mit der Gewährung einer politischen Amnestie für verschiedene wegen Verbrechen verurteilte Nazis einverstanden erklärt und willigte auch darin ein, das Amt des Ministers des Innern und der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Aufsicht über die Polizei, dem Nazi Seyß-Inquart zu übertragen. Am 9. März 1938 entschloß sich Dr. Schuschnigg zu dem Versuch, die Unabhängigkeit seines Landes durch eine Volksabstimmung über die österreichische Unabhängigkeitsfrage zu erhalten; sie wurde für den 13. März 1938 angesetzt. Zwei Tage später sandte Hitler ein Ultimatum an Schuschnigg: Die Volksabstimmung müsse abgesagt werden. Am Nachmittag und am Abend des 11. März 1938 stellte der Angeklagte Göring eine Reihe von Forderungen an die Österreichische Regierung und drohte in jedem Fall damit, daß bei Nichterfüllung einmarschiert werde. Nachdem sich Schuschnigg mit der Absagung der Volksabstimmung einverstanden erklärt hatte, wurde die weitere Forderung gestellt, daß Schuschnigg zurücktrete und daß der Angeklagte Seyß-Inquart zum Kanzler ernannt werden müsse. Infolgedessen trat Schuschnigg zurück und Präsident Miklas gab, nachdem er sich zuerst geweigert hatte, Seyß-Inquart zum Kanzler zu ernennen, nach und vollzog die Ernennung.

Mittlerweile hatte Hitler endgültigen Befehl gegeben, daß die deutschen Truppen bei Tagesanbruch am 12. die Grenze überschreiten sollten; Seyß-Inquart wurde angewiesen, Formationen der österreichischen Nationalsozialisten zur Absetzung von Miklas und zur Übernahme der Kontrolle der Österreichischen Regierung einzusetzen. Nachdem die deutschen Truppen den Marschbefehl erhalten hatten, telephonierte Göring mit der Deutschen Gesandtschaft in Wien und diktierte ein Telegramm, das Seyß-Inquart an Hitler senden sollte, um die bereits angeordnete militärische Aktion zu rechtfertigen. Der Wortlaut des Telegramms war:

»Die Provisorische Österreichische Regierung, die nach der Demission der Regierung Schuschnigg ihre Aufgabe darin sieht, die Ruhe und Ordnung in Österreich wieder herzustellen, richtet an die Deutsche Regierung die dringende Bitte, sie in ihrer Aufgabe zu unterstützen und ihr zu helfen, Blutvergießen zu verhindern. Zu diesem Zweck bittet sie die Deutsche Regierung um baldmöglichste Entsendung deutscher Truppen.« (2949-PS, US- 76.)

[492] Keppler, ein Beamter der Deutschen Gesandtschaft, erwiderte:

»Also es marschieren SA und SS durch die Straßen, es ist aber sehr ruhig.«

Nach einigen weiteren Erörterungen sagte Göring:

»Also bitte, legen Sie ihm das Telegramm vor und sagen Sie ihm, wir bitten – er braucht das Telegramm gar nicht zu schicken, er braucht nur zu sagen: Einverstanden.« (2949-PS, US-76.)

Seyß-Inquart hat das Telegramm nie abgeschickt, noch hat er auch nur jemals »einverstanden« telegraphiert.

Es scheint, daß er, sobald er zum Kanzler ernannt worden war, kurz nach 10.00 Uhr abends, Keppler zu sich berief und ihm sagte, er solle Hitler anrufen und ihm Seyß-Inquarts7 Protest gegen die Besetzung übermitteln. Diese Handlungsweise empörte den Angeklagten Göring, da »sie die Ruhe des Führers stören würde, der am nächsten Tag nach Österreich gehen wollte«.

Ein Beamter des Propagandaministeriums telephonierte mit der Deutschen Botschaft in Wien um 11.15 Uhr nachts und Keppler sagte ihm: »Richten Sie dem Generalfeldmarschall aus, daß Seyß-Inquart zustimmt.«

Im Morgengrauen des 12. März marschierten deutsche Truppen in Österreich ein, ohne Widerstand zu begegnen. In der deutschen Presse wurde bekanntgegeben, daß Seyß-Inquart zum Nachfolger Schuschniggs ernannt worden war, und das Telegramm, das Göring vorgeschlagen hatte, das aber nie abgesandt worden war, wurde zitiert, um zu zeigen, daß Seyß-Inquart zur Vermeidung von Unruhen um die Entsendung deutscher Truppen ersucht hatte. Am 13. März 1938 erging ein Gesetz zur Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich. Seyß-Inquart verlangte von Präsident Miklas, daß er dieses Gesetz unterzeichne; dieser weigerte sich jedoch und trat von seinem Amt zurück. Seyß-Inquart wurde sein Nachfolger und unterzeichnete das Gesetz im Namen Österreichs. Dieses Gesetz wurde dann als ein Reichsgesetz durch ein Gesetz der Reichsregierung vom gleichen Tage angenommen, und durch Hitler, Göring, Frick, von Ribbentrop und Heß unterzeichnet.

Hier vor Gericht wurde behauptet, daß die Annexion Österreichs in dem weitverbreiteten Wunsch einer Vereinigung Österreichs und Deutschlands ihre Rechtfertigung gefunden habe, daß die beiden Völker vieles gemein hätten, das diese Vereinigung wünschenswert mache, und daß schließlich dieses Ziel ohne Blutvergießen erreicht worden sei.

Selbst wenn dies alles wahr wäre, wäre es ganz unerheblich, da die Tatsachen klar beweisen, daß die Methoden, derer man sich [493] zur Erlangung jenes Zieles bediente, die eines Angreifers waren. Entscheidend war, daß Deutschlands bewaffnete Macht zum Einsatz für den Fall des Widerstandes bereitstand. Weiterhin zeigt das Hoßbach-Protokoll der Sitzung vom 5. November 1937, daß keine dieser Überlegungen das treibende Motiv für Hitlers Handeln gewesen ist; ganz im Gegenteil, es wurden nur die Vorteile betont, die der militärischen Stärke Deutschlands durch die Annexion Österreichs winkten.


Die Besetzung der Tschechoslowakei.

Die Sitzung vom 5. November 1937 machte es völlig klar, daß Deutschland sich endgültig entschlossen hatte, von der Tschechoslowakei Besitz zu ergreifen. Die einzige Frage, die noch offenblieb, war die Wahl des für die Ausführung geeigneten Zeitpunktes. Am 4. März 1938 schrieb der Angeklagte Ribbentrop an den Angeklagten Keitel, unter Bezugnahme auf einen Vorschlag, den Ribbentrop von dem ungarischen Botschafter in Berlin erhalten hatte, daß mögliche Kriegsziele gegen die Tschechoslowakei zwischen den Heeren Deutschlands und Ungarns erörtert werden sollten. In diesem Briefe sagte Ribbentrop:

»Ich stehe derartigen Besprechungen nicht ohne Bedenken gegenüber. Falls wir uns mit den Ungarn über mögliche Kriegsziele gegenüber der Tschechoslowakei unterhalten, besteht die Gefahr, daß hiervon auch andere Stellen Mitteilung erhalten.«

Am 11. März 1938 gab Göring gegenüber Herrn Mastny, dem Tschechoslowakischen Gesandten in Berlin, zwei getrennte Erklärungen ab, um ihm zu versichern, daß die Geschehnisse die sich damals in Österreich abspielten, keinerlei ungünstigen Einfluß auf die Beziehungen des Deutschen Reiches zur Tschechoslowakei haben würden und betonte, daß Deutschland seinerseits fortfahren werde, sich ernsthaft um die Verbesserung der gegenseitigen Beziehungen zu bemühen. Am 12. März bat Göring Herrn Mastny zu sich, und wiederholte diese Zusicherung.

Die Absicht, die Tschechoslowakei einzulullen, während man sich Österreichs bemächtigt, war ein kennzeichnendes Manöver des Angeklagten Göring, das er im Falle Polens wiederholte, als er sich aufs äußerste bemühte, Polen in dem drohenden Konflikt zu isolieren. Am gleichen Tage, dem 12. März, sprach der Angeklagte von Neurath mit Herrn Mastny und versicherte ihm im Namen Hitlers, daß sich Deutschland nach wie vor durch den im Oktober 19358 zu Locarno geschlossenen deutsch-tschechoslowakischen Schiedsvertrag gebunden erachte. [494] Aus dem Beweismaterial geht hervor, daß nach der Besetzung Österreichs durch die deutsche Armee am 12. März und der Annexion Österreichs am 13. März, Konrad Henlein, der Führer der Sudetendeutschen Partei in der Tschechoslowakei, Hitler in Berlin am 28. März besuchte. Am folgenden Tage wurde in einer Konferenz zu Berlin, an der Ribbentrop mit Henlein anwesend war, die allgemeine Lage erörtert, und später schrieb der Angeklagte Jodl in sein Tagebuch:

»Führer äußert nach Einverleibung Österreichs, daß ihm die Bereinigung der tschechischen Frage nicht eilt. Man muß erst Österreich verdauen. Trotzdem sollen Vorbereitungen Fall Grün (das ist der Plan gegen die Tschechoslowakei) energisch weitergetrieben werden. Sie müssen auf Grund der veränderten strategischen Lage durch Eingliederung Österreichs neu bearbeitet werden.« (1780-PS, US-72.)

Am 21. April 1938 fand eine Unterhaltung zwischen Hitler und dem Angeklagten Keitel über den Fall »Grün« statt, die klar beweist, daß die Vorbereitungen für den Angriff auf die Tschechoslowakei eingehend erörtert wurden. Am 28. Mai 1938 ordnete Hitler an, daß Vorbereitungen für eine militärische Aktion gegen die Tschechoslowakei für den 2. Oktober zu treffen seien, und von da an wurde der Plan, in der Tschechoslowakei einzufallen, ständig im Auge behalten. Eine von Hitler unterzeichnete Weisung vom 30. Mai 1938 erklärte seinen »unabänderlichen Entschluß, in absehbarer Zeit die Tschechoslowakei durch eine militärische Aktion zu zerschlagen.«9 (388-PS.)

Wie aus einem erbeuteten Dokument aus den Akten des SD in Berlin hervorgeht, wurde im Juni 1938 ein ausführlicher Plan für die Verwendung des SD in der Tschechoslowakei vorgeschlagen. Dieser Plan sah vor, daß »der SD womöglich den führenden Truppen auf dem Fuß folge«, und ähnliche Aufgaben übernehmen solle wie in Deutschland.

Gestapo-Beamte wurden bestimmt, um mit dem SD bei gewissen Aufgaben zusammenzuarbeiten. Besondere Agenten wurden im voraus ausgebildet, um Sabotage zu verhüten, und es war vorgesehen, daß diese Agenten verständigt würden, »rechtzeitig vor dem Angriff... so daß sie sich verbergen, und Festnahme und Wegschaffung vermeiden könnten...«

»In der ersten Zeit ist mit Franktireur- oder Partisanenkämpfen zu rechnen, deshalb ist Bewaffnung nötig.« (USSR-509.)

[495] Informationsmaterial war zusammenzustellen, das zum Beispiel folgende Notizen enthielt: »festzunehmen... zu liquidieren... zu konfiszieren... Paß entziehen« und so weiter.

Der Plan sah die vorübergehende Aufteilung des Landes in größere und kleinere Gebietsteile vor und zog verschiedene sogenannte »Vorschläge« zur Einverleibung der Bewohner und Gebietsteile der Tschechoslowakei in Erwägung. Der endgültige »Vorschlag« bezog das ganze Land ein, einschließlich der Slowakei und Karpatho-Rußland, mit einer Bevölkerung von fast 15 Millionen Menschen.

In gewisser Hinsicht wurde dieser Plan im September nach der Konferenz von München abgeändert, aber die Tatsache, daß der Plan aus diesen genauen Einzelheiten bestand und in so kriegerische Sprache gekleidet war, bewies den vorbedachten Plan zur Anwendung von Gewalt.

Am 31. August 1938 hieß Hitler ein Memorandum Jodls vom 24. August 1938 gut, das sich mit der zeit lichen Anordnung für den Einfall in die Tschechoslowakei und der Frage der Verteidigungsmaßnahmen befaßte. Dieses Memorandum enthielt den folgenden Satz:

»Die Aktion ›Grün‹ wird ausgelöst durch einen Zwischenfall in der Tschechei, der Deutschland den Anlaß zum militärischen Eingreifen gibt. Die Bestimmung des Zeitpunktes dieses Zwischenfalls nach Tag und Stunde ist von größter Bedeutung.« (388-PS, US-26.)

Diese Tatsachen beweisen, daß die Besetzung der Tschechoslowakei in ihren Einzelheiten schon lange vor der Konferenz von München geplant war.

Im September 1938 wurden die Konferenzen und Unterhaltungen mit den militärischen Führern fortgesetzt. Angesichts der außergewöhnlich kritischen Lage, die sich ergeben hatte, flog der britische Premierminister, Herr Chamberlain, nach München und dann weiter nach Berchtesgaden, um Hitler zu besuchen. Am 22. September 1938 traf sich Herr Chamberlain mit Hitler zu weiteren Besprechungen in Bad Godesberg. Am 26. September 1938 sagte Hitler in einer Rede in Berlin in Bezug auf diese Unterhaltung:

»Ich habe ihm weiter versichert, und wiederhole es hier, daß es – wenn dieses Problem gelöst ist – für Deutschland in Europa kein territoriales Problem mehr gibt!

Und ich habe ihm weiter versichert, daß in dem Augenblick, in dem die Tschechoslowakei ihre Probleme löst, das heißt, in dem die Tschechen mit ihren anderen Minderheiten sich auseinandergesetzt haben, und zwar friedlich und nicht durch Unterdrückung, daß ich dann am tschechischen Staat nicht mehr interessiert bin. Und das wird ihm garantiert! Wir wollen gar keine Tschechen.« (TC-28, GB-22.)

[496] Am 29. September 1938, nach einer Konferenz zwischen Hitler und Mussolini und den britischen und französischen Premiers in München wurde das Münchener Abkommen unterzeichnet, durch das von der Tschechoslowakei verlangt wurde, der Abtrennung des Sudetenlandes an Deutschland zuzustimmen.

Das »Stück Papier«, das der britische Ministerpräsident nach London zurückbrachte, und welches von ihm selbst und von Hitler unterzeichnet war, drückte die Hoffnung aus, daß Großbritannien und Deutschland in Zukunft ohne Krieg miteinander leben könnten. Daß Hitler niemals die Absicht hatte, sich an das Münchener Abkommen zu halten, ist durch die Tatsache erwiesen, daß er kurz darauf den Angeklagten Keitel ersuchte, ihm mitzuteilen, welche Streitkräfte seiner Meinung nach erforderlich seien, um jeden tschechischen Widerstand in Böhmen und Mähren zu brechen. Keitel antwortete am 11. Oktober 1938. Am 21. Oktober 1938 erließ Hitler einen durch den Angeklagten Keitel gegengezeichneten Befehl an die Wehrmacht über ihre zukünftigen Aufgaben, welcher folgendes besagte:

»Erledigung der Rest-Tschechei.

Es muß möglich sein, die Rest-Tschechei jederzeit zerschlagen zu können, wenn sie etwa eine deutschfeindliche Politik betreiben würde.« (C-136, US-104.)

Es ist nicht notwendig, das Beweismaterial über die Ereignisse der darauffolgenden Monate zu überprüfen. Am 14. März 1939 kamen auf Einladung Hitlers der tschechische Staatspräsident Hácha und sein Außenminister Chvalkovsky nach Berlin, um einer Zusammenkunft, bei der unter anderen die Angeklagten Ribbentrop, Göring und Keitel anwesend waren, beizuwohnen. Es wurde Hácha eröffnet, daß, falls er ein Abkommen über die sofortige Einverleibung des tschechischen Volkes in das Deutsche Reich unterzeichne, Böhmen und Mähren vor der Zerstörung gerettet würden. Es wurde ihm mitgeteilt, daß die deutschen Truppen bereits Marschbefehle erhalten hätten, und daß jeder Widerstand gewaltsam gebrochen werden würde. Der Angeklagte Göring fügte die Drohung hinzu, daß er Prag vollständig aus der Luft zerstören werde. Vor diese schreckliche Wahl gestellt, unterzeichnete Hácha und sein Außenminister das erforderliche Abkommen um 4.30 Uhr morgens, und Hitler und Ribbentrop gaben ihre Unterschriften im Namen Deutschlands.

Am 15. März besetzten deutsche Truppen Böhmen und Mähren, und am 16. März wurde die deutsche Verordnung, welche Böhmen und Mähren in Gestalt eines Protektorates dem Reich einverleibte, erlassen; diese Verordnung war von den Angeklagten Ribbentrop und Frick unterzeichnet.


Der Angriff gegen Polen.

[497] Im März 1939 war das Projekt der Annektierung Österreichs und der Tschechoslowakei, welches bei der Zusammenkunft am 5. November 1937 von Hitler besprochen worden war, ausgeführt worden. Nun war für die deutschen Führer die Zeit gekommen, weitere Angriffshandlungen, deren Ziel auf Grund dieser Erfolge leichter zu erreichen war, ins Auge zu fassen.

Am 23. Mai 1939 fand in Hitlers Arbeitszimmer in der Neuen Reichskanzlei zu Berlin eine Zusammenkunft statt. Hitler gab seinen Entschluß, Polen anzugreifen, bekannt und führte seine Gründe aus; er besprach die Wirkung, welche dieser Entschluß auf andere Länder haben könnte. Der Zeit nach war diese die zweite der wichtigen Zusammenkünfte, von welchen bereits gesprochen worden ist, und um die volle Bedeutung dessen, was gesagt und getan wurde, zu würdigen, ist es notwendig, in Kürze einige der wichtigsten Ereignisse in der Entwicklung der deutsch-pol nischen Beziehungen zu erwähnen.

Bereits im Jahre 1925 war in Locarno ein Schiedsgerichtsvertrag zwischen Deutschland und Polen abgeschlossen worden, welcher für die Regelung aller Streitigkeiten zwischen den beiden Ländern galt. Am 26. Januar 1934 erfolgte eine deutsch-polnische Nichtangriffserklärung, welche im Namen der Deutschen Regierung vom Angeklagten von Neurath unterzeichnet wurde. Am 30. Januar 1934 und wieder am 30. Januar 1937 hielt Hitler im Reichstag Reden, in welchen er seine Absicht ausdrückte, daß Polen und Deutschland in Eintracht und Frieden zusammenarbeiten können. Am 20. Februar 1938 hielt Hitler im Reichstag eine dritte Rede, in deren Verlauf er bezüglich Polens folgendes sagte:

»So gelang es, den Weg für eine Verständigung zu ebnen, die, von Danzig ausgehend, heute trotz des Versuches mancher Störenfriede das Verhältnis zwischen Deutschland und Polen endgültig zu entgiften und in ein aufrichtig freundschaftliches Zusammenarbeiten zu verwandeln mochte... Deutschland wird jedenfalls, gestützt auf seine Freundschaften, nichts unversucht lassen, um jenes Gut zu retten, das die Voraussetzung für jene Arbeiten auch in der Zukunft abgibt, die uns vorschweben: den Frieden.« (2357-PS, GB-30.)

Am 26. September 1938, mitten in der sudetenländischen Krise, hielt Hitler seine bereits zitierte Berliner Rede und erklärte, er habe dem britischen Ministerpräsidenten mitgeteilt, daß, wenn einmal das tschechoslowakische Problem gelöst sei, es für Deutschland keine weiteren territorialen Probleme in Europa gäbe. Nichtsdestoweniger erteilte das OKW am 24. November desselben Jahres einen Befehl [498] an die deutsche Wehrmacht, Vorbereitungen für einen Angriff auf Danzig zu treffen; derselbe lautete:

»Der Führer hat befohlen:

1.... sind auch Vorbereitungen zu treffen, daß der Freistaat Danzig überraschend von deutschen Truppen besetzt werden kann.« (C-137, GB-133.)

Obwohl Hitler militärische Vorbereitungen für eine Besetzung Danzigs befohlen hatte, erklärte er am 30. Januar 1939 in einer Reichstagsrede:

»In den schwierigen Monaten des letzten Jahres war die Freundschaft zwischen Deutschland und Polen eines der verheißungsvollsten Momente im politischen Leben Europas.« (TC-73, GB-37.)

Fünf Tage früher, am 25. Januar 1939, hatte Ribbentrop in einer in Warschau gehaltenen Rede erklärt:

»So können Polen und Deutschland in vollem Vertrauen auf die sichere Grundlage ihrer gegenseitigen Beziehungen ihrer Zukunft entgegensehen.« (2530-PS, GB-36.)

Nach der Besetzung von Böhmen und Mähren durch Deutschland am 15. März 1939, wobei es sich um einen offenkundigen Bruch des Münchener Abkommens gehandelt hatte, gab Großbritannien am 31. März 1939 eine Zusicherung an Polen ab, daß im Fall einer Handlung, die eine offenbare Bedrohung der polnischen Unabhängigkeit darstelle, und der mit allen nationalen Kräften Widerstand zu leisten die Polnische Regierung als lebenswichtig betrachte, sich Großbritannien verpflichtet fühlen werde, Polen sofort jede nur mögliche Unterstützung zu gewähren. Die Französische Regierung nahm dieselbe Haltung ein. In diesem Zusammenhang ist es interessant festzustellen, daß eines der im gegenwärtigen Prozeß häufig von der Verteidigung vorgebrachten Argumente darin besteht, daß infolge des Stillschweigens anderer Mächte die Angeklagten denken konnten, daß ihr Vorgehen keinen Bruch des Völkerrechts darstelle. Wenigstens die Erklärungen Großbritanniens und Frankreichs zeigten, daß diese Anschauung nicht länger aufrechterhalten werden könnte.

Am 3. April 1939 wurde der Wehrmacht ein vom OKW abgeänderter Befehl erteilt, welcher nach Erwähnung der Danziger Frage auf den Fall »Weiß« (das militärische Deckwort für die deutsche Invasion Polens) Bezug nahm und folgendes besagte:

»Zum ›Fall Weiß‹ hat der Führer noch folgendes angeordnet:

1.) Die Bearbeitung hat so zu erfolgen, daß die Durchführung ab 1. September 1939 jederzeit möglich ist.

[499] 2.) Das OKW ist beauftragt, eine genaue Zeittafel für den ›Fall Weiß‹ aufzustellen und die zeitliche Übereinstimmung zwischen den drei Wehrmachtteilen durch Besprechungen zu klären.« (L-120, GB-41.)

Am 11. April 1939 wurde ein von Hitler unterzeichneter weiterer Befehl an die Wehrmacht erteilt, und in einer der diesem Schriftstück beigefügten Anlagen finden sich folgende Worte:10

»Störungen« – mit Polen – »sind zu vermeiden. Sollte Polen... eine das Reich bedrohende Haltung einnehmen, so kann ungeachtet des geltenden Vertrages eine endgültige Abrechnung erforderlich werden.

Das Ziel ist dann, die polnische Wehrkraft zu zerschlagen und eine den Bedürfnissen der Landesverteidigung entsprechende Lage im Osten zu schaffen. Der Freistaat Danzig wird spätestens mit Beginn des Konfliktes als deutsches Reichsgebiet erklärt.

Die politische Führung sieht es als ihre Aufgabe an... den Krieg auf Polen zu beschränken. Eine zunehmende krisenhafte innere Entwicklung in Frankreich und eine daraus folgernde Zurückhaltung Englands könnte eine derartige Lage... entstehen lassen.« (C-120, GB-41.)

Trotz des Inhalts dieser beiden Befehle hielt Hitler am 28. April 1939 eine Rede im Reichstag, in welcher er, nach der Schilderung einer seitens der Polnischen Regierung angeblich erfolgten Ablehnung eines von ihm bezüglich Danzigs und des Polnischen Korridors gemachten Vorschlages, folgendes erklärte:

»Ich habe die unverständliche Haltung der Polnischen Regierung tief bedauert, aber das allein ist nicht die entscheidende Tatsache; das Schlimmste ist, daß jetzt Polen, wie vor einem Jahr die Tschechoslowakei, unter dem Drucke eines internationalen Lügenfeldzuges glaubte, daß es Truppen einberufen müsse, obwohl Deutschland seinerseits nicht einen einzigen Mann einberufen und nicht daran gedacht hatte, irgendwie gegen Polen vorzugehen...

Die Absicht eines Angriffs von seiten Deutschlands, die lediglich eine von der Internationalen Presse erfundene Lüge war...« (C-72, GB-43.)

Vier Wochen nach dieser Rede, am 23. Mai 1939, hielt Hitler die bereits erwähnte wichtige militärische Zusammenkunft ab. Unter den Anwesenden waren die Angeklagten Göring, Raeder und Keitel. Der an diesem Tage diensttuende Adjutant war Oberstleutnant Schmundt, der Aufzeichnungen der Vorgänge machte und [500] dieselben mit seiner Unterschrift als eine getreue Wiedergabe bestätigte.

Zweck dieser Zusammenkunft war, Hitler Gelegenheit zu geben, den Befehlshabern der Wehrmacht und ihren Stäben seine Ansicht bezüglich der politischen Lage sowie seine zukünftigen Ziele mitzuteilen. Nach einer Untersuchung der politischen Lage und nach einem Rückblick auf die Ereignisse seit 1933, gab Hitler seine Entscheidung, Polen anzugreifen, bekannt. Er gab zu, daß nicht der Streit mit Polen bezüglich Danzig der Grund für diesen Angriff war, sondern die für Deutschland bestehende Notwendigkeit, seinen Lebensraum zu vergrößern und seine Lebensmittelversorgung sicherzustellen. Er sagte:

»Zur Lösung der Probleme gehört Mut. Es darf nicht der Grundsatz gelten, sich durch Anpassung an die Umstände einer Lösung der Probleme zu entziehen. Es heißt vielmehr, die Umstände den Forderungen anzupassen. Ohne Einbruch in fremde Staaten oder Angreifen fremden Eigentums ist dies nicht möglich.«

An einer weiteren Stelle seiner Rede führte er aus:

»Es entfällt also die Frage, Polen zu schonen, und bleibt der Entschluß, bei erster passender Gelegenheit Polen anzugreifen. An eine Wiederholung der Tschechei ist nicht zu glauben. Es wird zum Kampf kommen. Aufgabe ist es, Polen zu isolieren. Das Gelingen der Isolierung ist entscheidend... Es ist Sache geschickter Politik, Polen zu isolieren.« (L-79, US-27.)

Oberstleutnant Schmundts Niederschrift über diese Zusammenkunft zeigt uns, daß Hitler die Möglichkeit, daß Großbritannien und Frankreich Polen zu Hilfe eilen würden, völlig begriff. Hitler vertrat den Standpunkt, daß, falls deshalb eine Isolierung Polens nicht erreicht werden konnte, Deutschland zunächst Großbritannien und Frankreich angreifen oder jedenfalls seine Kräfte in erster Linie für einen Krieg im Westen zusammenfassen sollte, um Großbritannien und Frankreich schnell zu besiegen, oder wenigstens deren Kampffähigkeit zu zerstören. Nichtsdestoweniger betonte Hitler, daß ein Krieg mit England und Frankreich ein Kampf auf Leben und Tod sein werde, welcher lange Zeit dauern könne, und daß entsprechende Vorbereitungen getroffen werden müßten.

Im Laufe der dieser Konferenz folgenden Wochen wurden andere Zusammenkünfte gehalten, und Befehle für die Vorbereitung des Krieges erteilt.

Der Angeklagte Ribbentrop wurde nach Moskau gesandt, um mit der Sowjetunion einen Nichtangriffspakt abzuschließen.

[501] Am 22. August 1939 fand die bedeutende Zusammenkunft statt, die bereits erwähnt worden ist. Die Anklagebehörde hat zwei Beutedokumente ohne Unterschrift als Beweismaterial vorgelegt, die Protokolle jener Besprechungen zu sein scheinen, welche von Personen, die zugegen waren, aufgenommen worden sind. Das erste Dokument trägt die Überschrift: »Die Rede des Führers an die Oberbefehlshaber am 22. August 1939«. Zweck der Rede war, den Entschluß, Polen unverzüglich mit Krieg zu überziehen, anzukündigen. Hitler begann wie folgt:

»Es war mir klar, daß es früher oder später zu einer Auseinandersetzung mit Polen kommen mußte. Ich faßte den Entschluß bereits im Frühjahr, dachte aber, daß ich mich zunächst in einigen Jahren gegen den Westen wenden würde und dann erst gegen den Osten... Ich wollte zunächst mit Polen ein tragbares Verhältnis herstellen, um zunächst gegen den Westen zu kämpfen. Dieser mir sympathische Plan war aber nicht durchführbar, da sich Wesentliches geändert hatte. Es wurde mir klar, daß bei einer Auseinandersetzung mit dem Westen, Polen uns angreifen würde.« (798-PS, US-29.)

Dann erklärte Hitler weiter, warum er zu der Überzeugung gelangt sei, daß der günstigste Augenblick für den Beginn des Krieges gekommen war. »Jetzt« – sagte Hitler – »habe ich Polen, wo ich es haben will... Ich befürchte nur, daß im letzten Augenblick irgendein Schweinehund einen Vermittlungsvorschlag machen wird. Der Anfang zur Zerstörung von Englands Vorherrschaft ist gemacht.«

Dieses Dokument ähnelt sehr einem der im Namen des Angeklagten Raeder als Beweismittel vorgelegten Dokumente. Letzteres ist eine Zusammenfassung derselben Rede, die an dem Tage, an dem sie gehalten wurde, von einem Admiral Böhm an Hand von Notizen, die während der Zusammenkunft gemacht wurden, verfaßt wurde. Im wesentlichen besagt diese Urkunde, daß nunmehr der Augenblick gekommen sei, den Streit mit Polen durch militärische Invasion beizulegen, daß, obwohl ein Konflikt zwischen Deutschland und den Westmächten auf die Dauer gesehen nicht zu vermeiden sei, die Wahrscheinlichkeit eines Beistandes für Polen seitens Großbritanniens und Frankreichs nicht groß sei, und daß, selbst wenn ein Krieg mit den Westmächten ausbrechen würde, das erste Ziel die Zerschlagung der polnischen Wehrmacht sein müsse. Es enthält ferner eine Erklärung Hitlers, daß ein geeigneter propagandistischer Grund für die Invasion Polens gegeben würde, dessen Wahrheit oder Unwahrheit nicht von Bedeutung sei, da ja »das Recht auf seiten des Siegers liegt«.

Das zweite Dokument ohne Unterschrift, das von der Anklagevertretung als Beweismittel vorgelegt worden ist, trägt die [502] Überschrift »Zweite Rede des Führers am 22. August 1939«. Es ist in Form von Notizen über die von Hitler angeführten Hauptpunkte gehalten. Einige von ihnen lauten wie folgt:

»Jeder muß die Ansicht vertreten, daß wir von vornherein auch zum Kampf gegen die Westmächte entschlossen waren, Kampf auf Leben und Tod... Vernichtung Polens im Vordergrund, Ziel ist Beseitigung der lebendigen Kräfte, nicht die Erreichung einer bestimmten Linie. Auch wenn im Westen Krieg ausbricht, bleibt Vernichtung Polens im Vordergrund... Ich werde propagandistischen Anlaß zur Auslösung des Krieges geben, gleichgültig, ob glaubhaft. Der Sieger wird später nicht danach gefragt, ob er die Wahrheit gesagt hat oder nicht. Bei Beginn und Führung des Krieges kommt es nicht auf Recht an, sondern auf den Sieg... Auslösung wird noch befohlen, wahrscheinlich Samstag morgen.« (Das heißt der 26. August.) (1014-PS, US-30.)

Obgleich dieses Dokument als eine zweite Rede bezeichnet wird, ist doch eine so hinreichende Ähnlichkeit mit den beiden vorher erwähnten Dokumenten vorhanden, daß es sehr wahrscheinlich erscheint, daß dieses Dokument einen Bericht über die gleiche Rede darstellt, der nicht so ausführlich gehalten ist wie die beiden anderen, jedoch inhaltlich der gleiche ist.

Diese drei Dokumente beweisen, daß der endgültige Entschluß über den Zeitpunkt von Polens Zerschlagung, die zu einem früheren Zeitpunkt des gleichen Jahres beschlossen und geplant worden war, von Hitler kurz vor dem 22. August 1939 getroffen wurde. Sie beweisen ferner, daß er sich, obwohl er hoffte, einen Krieg mit Großbritannien und Frankreich vermeiden zu können, völlig darüber im klaren war, daß diese Gefahr bestand; er war jedoch entschlossen, dieses Risiko auf sich zu nehmen.

Die Ereignisse der letzten Augusttage bestätigen diese Entschlossenheit. Am 22. August 1939, am gleichen Tage, an dem die eben erwähnte Rede gehalten wurde, schrieb der britische Premierminister an Hitler einen Brief, in dem er sagte:

»Nachdem unser Standpunkt auf diese Weise vollkommen klar dargelegt ist, möchte ich Euer Exzellenz wiederholt meine Überzeugung dahingehend zum Ausdruck bringen, daß Krieg zwischen unseren beiden Völkern die größte Katastrophe darstellen würde, die überhaupt eintreten könnte.«11 (TC-74.)

Am 23. August erwiderte Hitler:

»Die Frage der Behandlung der europäischen Probleme in friedlichem Sinne kann nicht von Deutschland entschieden [503] werden, sondern in erster Linie von jenigen, die sich seit dem Verbrechen des Versailler Diktats jeder friedlichen Revision beharrlich und konsequent widersetzt haben. Erst nach Änderung der Gesinnung der dafür verantwortlichen Mächte kann auch eine Änderung des Verhältnisses zwischen England und Deutschland in einem positiven Sinne eintreten.«12 (TC-74.)

Es folgte eine Reihe von Appellen an Hitler, davon Abstand zu nehmen, den Streit mit Polen bis zum Kriege zu treiben. Diese kamen von Präsident Roosevelt am 24. und 25. August, von Seiner Heiligkeit denn Papst am 24. und 31. August und von Herrn Daladier, Premierminister von Frankreich, am 26. August. Keiner der Appelle fand Gehör.

Am 25. August unterzeichnete Großbritannien einen Beistandspakt mit Polen, durch welchen die Polen gegenüber zu einem früheren Zeitpunkt des Jahres eingegangene Verpflichtung bekräftigt wurde. Dies, zusammen mit der Abgeneigtheit Mussolinis, an Deutschlands Seite in den Krieg einzutreten, ließ Hitler einen Augenblick zögern. Der Einfall in Polen, der am 26. August beginnen sollte, wurde bis nach einem weiteren Versuch, Großbritannien zur Nichteinmischung zu bewegen, verschoben. Hitler erbot sich, mit Großbritannien nach der Beilegung der polnischen Frage ein weitgehendes Abkommen zu treffen. In Erwiderung hierauf machte Großbritannien einen Gegenvorschlag für die Beilegung des polnischen Streitfalles durch Verhandlungen. Am 29. August teilte Hitler dem Britischen Botschafter mit, daß die Reichsregierung, obwohl skeptisch hinsichtlich des Ergebnisses, bereit sei, mit einem polnischen Unterhändler in direkte Verhandlungen mit einzutreten unter der Bedingung, daß dieser bis Mitternacht des darauffolgenden Tages, den 30. August, mit unbeschränkten Vollmachten in Berlin eintreffe. Die Polnische Regierung wurde davon unterrichtet. Angesichts des Beispiels von Schuschnigg und Hácha beschlossen sie jedoch, einen solchen Unterhändler nicht zu entsenden. Am 30. August Mitternacht las der Angeklagte von Ribbentrop dem Britischen Botschafter in höchster Geschwindigkeit ein Dokument vor, das die ersten genauen Formulierungen der deutschen Forderungen an Polen enthielt. Er lehnte es jedoch ab, dem Botschafter eine Abschrift des Dokuments zu geben, und erklärte, daß es sowieso schon zu spät sei, da ja kein polnischer Unterhändler eingetroffen sei.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß die Art und Weise, in der diese Verhandlungen von Hitler und Ribbentrop geführt wurden, zeigen, daß sie nicht mit guten Absichten oder mit dem [504] Willen, den Frieden zu erhalten, begonnen wurden, sondern lediglich einen Versuch darstellten, Großbritannien und Frankreich an der Einhaltung ihrer Polen gegenüber eingegangenen Verpflichtungen zu hindern.

Parallel mit diesen Verhandlungen liefen die erfolglosen Versuche Görings, Großbritannien durch Vermittlung eines Schweden, Birger Dahlerus, zu veranlassen, sein gegebenes Wort zu brechen und dadurch die Isolierung Polens zu erreichen. Dahlerus, der von Göring als Zeuge bestellt wurde, kannte England und englische Belange sehr gut. Er war im Juli 1939 eifrig bestrebt, eine bessere Verständigung zwischen England und Deutschland herbeizuführen, in der Hoffnung, einen Krieg zwischen diesen beiden Ländern zu verhüten. Er setzte sich sowohl mit Göring als auch mit amtlichen Londoner Kreisen in Verbindung und Göring verwendete ihn während der zweiten Augusthälfte als inoffiziellen Mittelsmann für seinen Versuch, die Britische Regierung von ihrer Opposition gegen die Absichten Deutschlands hinsichtlich Polens abzubringen. Dahlerus wußte seinerzeit natürlich weder etwas von Hitlers am 22. August geheim verkündeten Entschluß, noch wußte er von den bereits bestehenden deutschen militärischen Weisungen für den Angriff auf Polen. Wie er in seiner Aussage angab, erkannte er erstmalig am 26. September, nachdem die Eroberung Polens im wesentlichen abgeschlossen war, daß Göring von Anfang an darauf abgezielt hatte, Großbritanniens Zustimmung zur Besitzergreifung Polens durch Deutschland zu erlangen.

Nachdem alle Versuche fehlgeschlagen waren, Deutschland dazu zu bringen, einer Beilegung des polnischen Streitfalles auf einer vernünftigen Grundlage zuzustimmen, erließ Hitler am 31. August seine endgültigen Weisungen, in denen er ankündigte, daß der Angriff auf Polen in den frühen Morgenstunden des 1. September beginnen würde und Anweisungen gab für den Fall, daß Großbritannien und Frankreich zur Verteidigung Polens in den Krieg eintreten sollten.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß die Ereignisse der Tage unmittelbar vor dem 1. September 1939 den Entschluß Hitlers und seiner Helfershelfer beweisen, allen Appellen zum Trotz die angekündigte Absicht, um jeden Preis in Polen einzufallen, durchzuführen. Trotz der stets steigenden Gewißheit, daß diese Absicht zum Krieg sowohl mit Großbritannien wie auch mit Frankreich führen würde, war Hitler entschlossen, von dem einmal beschrittenen Weg nicht mehr abzuweichen. Der Gerichtshof hat sich davon völlig überzeugt, daß der von Deutschland am 1. September 1939 begonnene Krieg ganz offensichtlich ein Angriffskrieg war, der sich folgerichtig in einen die ganze Welt umspannenden Krieg entwickeln mußte und die Begehung unzähliger Verbrechen gegen [505] die Gesetze und Gebräuche des Krieges, sowie gegen die Menschlichkeit zur Folge hatte.

VORSITZENDER: Ich bitte nun den Appellationsgerichtsrat Falco in der Verlesung fortzufahren.

APPELLATIONSGERICHTSRAT R. FALCO, STELLVERTRETENDES MITGLIED DES GERICHTSHOFS FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK:


Die Invasion von Dänemark und Norwegen.

Der Angriffskrieg gegen Polen war nur der Anfang. Der Angriff Nazi-Deutschlands verbreitete sich schnell von Land zu Land. Zeitlich waren Dänemark und Norwegen die beiden ersten Länder, die ihn zu erleiden hatten.

Am 31. Mai 1939 wurde zwischen Deutschland und Dänemark ein Nichtangriffspakt geschlossen und vom Angeklagten Ribbentrop unterzeichnet. Darin wurde feierlich erklärt, daß die Vertragsparteien »fest entschlossen waren, den Frieden zwischen Dänemark und Deutschland unter allen Umständen zu erhalten«. Nichtsdestoweniger fiel Deutschland am 9. April 1940 in Dänemark ein.

Am 2. September 1939, nach dem Ausbruch des Krieges mit Polen, sandte Deutschland eine feierliche Versicherung folgenden Wortlauts an Norwegen:

»Die Deutsche Reichsregierung ist entschlossen, gemäß den freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen Norwegen und Deutschland bestehen, die Unverletzlichkeit und Integrität Norwegens unter keinen Umständen zu beeinträchtigen und das norwegische Staatsgebiet zu respektieren. Wenn die Reichsregierung diese Erklärung abgibt, so erwartet sie natürlich auch ihrerseits, daß Norwegen dem Reich gegenüber eine einwandfreie Neutralität beobachten wird, und alle Einbrüche, die etwa von dritter Seite in die norwegische Neutralität erfolgen sollten, nicht dulden wird. Sollte die Haltung der Königlich Norwegischen Regierung im Falle, daß ein derartiger Neutralitätsbruch von dritter Seite wiederkehrt, eine andere sein, so würde die Reichsregierung selbstverständlich genötigt sein, die Interessen des Reiches so wahrzunehmen, wie die sich dann ergebende Lage es der Reichsregierung aufnötigen würde.« (TC-31, GB-79.)

Am 9. April 1940 überfiel Deutschland in Verfolgung seines Feldzugsplanes Norwegen.

Die Idee, Norwegen anzugreifen, stammt anscheinend von den Angeklagten Raeder und Rosenberg. Am 3. Oktober 1939 verfaßte Raeder eine Denkschrift über die »Gewinnung von Stützpunkten in Norwegen« und unter den darin behandelten Fragen befand sich auch die folgende: »Können Stützpunkte mit militärischer Gewalt gegen den Willen Norwegens gewonnen werden, wenn es unmöglich [506] ist, dies ohne Kampf zu erreichen?« Trotz dieser Tatsache wurden drei Tage später weitere Versicherungen an Norwegen von Deutschland abgegeben, die erklärten:

»Deutschland hat mit den nordischen Staaten schon früher keine Interessenkonflikte oder gar Streitpunkte besessen und hat sie heute genau so wenig.« (TC-32, GB-80.)

Wieder einige Tage später verfaßte der Angeklagte Dönitz eine Denkschrift über denselben Gegenstand, nämlich über Stützpunkte in Norwegen, und schlug die Errichtung eines Stützpunktes in Trondheim mit dem Alternativprojekt einer Treibstoffzufuhr in Narvik vor. Zur gleichen Zeit stand der Angeklagte Raeder im Briefverkehr mit Admiral Carls, der ihm die Wichtigkeit einer Besetzung der norwegischen Küste durch Deutschland klarmachte. Am 10. Oktober berichtete Raeder an Hitler über die Nachteile, die sich für Deutschland aus einer Besetzung durch die Briten ergäben. In den Monaten Oktober und November fuhr Raeder fort, sich mit der möglichen Besetzung Norwegens im Zusammenhang mit der »Organisation Rosenberg« zu befassen. Die »Organisation Rosenberg« war das Außenpolitische Amt der NSDAP, mit dessen Führung Rosenberg als Reichsleiter betraut war. Anfangs Dezember besuchte der berüchtigte norwegische Verräter Quisling Berlin und wurde von den Angeklagten Rosenberg und Raeder empfangen. Er entwickelte einen Plan für einen Staatsstreich in Norwegen. Am 12. Dezember hatten der Angeklagte Raeder und der Marinestab zusammen mit den Angeklagten Keitel und Jodl eine Besprechung mit Hitler, in der Raeder über seine Unterhaltung mit Quisling berichtete und Quislings Ansichten darlegte. Am 16. Dezember unterhielt sich Hitler selbst mit Quisling über alle diese Fragen. In dem Bericht über die Tätigkeit des Außenpolitischen Amtes der NSDAP für die Jahre 1933 bis 1943 ist unter dem Titel »Politische Vorbereitungen für die militärische Besetzung Norwegens« ausgeführt, daß Hitler in seiner Unterhaltung mit Quisling sagte, er würde eine neutrale Haltung sowohl seitens Norwegens wie seitens ganz Skandinaviens vorziehen, da er nicht wünsche, den Krieg räumlich auszudehnen oder andere Nationen in den Konflikt hineinzuziehen. Sollte der Feind versuchen, den Krieg auszudehnen, so wäre er gezwungen, sich gegen ein derartiges Unternehmen zu schützen. Er versprach Quisling finanzielle Unterstützung, und wies die Untersuchung der damit im Zusammenhang stehenden militärischen Fragen einem besonderen militärischen Stab zu.

Am 27. Januar 1940 wurde vom Angeklagten Keitel eine Denkschrift über die Pläne für die Invasion Norwegens verfaßt. Am 28. Februar 1940 trug der Angeklagte Jodl folgendes in sein Tagebuch ein:

»Ich schlage Chef OKW und dann dem Führer vor: ›Fall Gelb‹« – das ist die Operation gegen die Niederlande – »und [507] Weserübung« – das ist die Operation gegen Norwegen und Dänemark – »müssen so vorbereitet werden, daß sie zeitlich und kräftemäßig voneinander unabhängig werden.« (1809-PS, GB-88.)

Am 1. März gab Hitler eine Weisung betreffend die »Weserübung« heraus, in der folgende Worte enthalten sind:

»Die Entwicklung der Lage in Skandinavien erfordert es, alle Vorbereitungen dafür zu treffen, um mit Teilkräften der Wehrmacht Dänemark und Norwegen... zu besetzen. Hierdurch sollen englischen Übergriffen nach Skandinavien und der Ostsee vorgebeugt, unsere Erzbasis in Schweden gesichert und für Kriegsmarine und Luftwaffe die Ausgangsstellung gegen England erweitert werden... Grenzübertritt gegen Dänemark und Landung in Norwegen haben gleichzeitig zu erfolgen... Von größter Bedeutung ist, daß unsere Maßnahmen die nordischen Staaten wie die Westgegner überraschend treffen.« (C-174, GB-89.)

Am 24. März wurden die Flotten-Operationsbefehle für die »Weserübung« ausgegeben, und am 30. März gab der Angeklagte Dönitz als der Oberbefehlshaber der U-Bootflotte seinen Operationsbefehl für die Besetzung Dänemarks und Norwegens heraus. Am 9. April 1940 brachen die deutschen Streitkräfte in Norwegen und Dänemark ein.

Aus dieser Schilderung wird es klar, daß bereits im Oktober 1939 die Frage der Invasion Norwegens erwogen wurde. Die Verteidigung, die in diesem Falle vorgebracht wurde, lautet dahin, daß Deutschland gezwungen war, Norwegen anzugreifen, um einer Invasion durch die Alliierten zuvorzukommen, und daß deshalb Deutschlands Handlung Präventivcharakter hatte.

Es muß daran erinnert werden, daß Präventivhandlungen auf fremdem Gebiet nur im Falle einer »unaufschiebbaren und unabwendbaren Notwendigkeit der Selbstverteidigung, die keine Wahl der Mittel und keinen Augenblick Zeit zur Überlegung läßt« (The Caroline Case, Moore's Digest of International Law, II, 412), gerechtfertigt sind. Wie weit in einflußreichen deutschen Kreisen die Ansicht bestand, daß die Alliierten eine Besetzung Norwegens beabsichtigten, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Quisling behauptete, daß die Alliierten mit stillschweigender Zustimmung der Norwegischen Regierung in Norwegen intervenieren würden. Die deutsche Gesandtschaft in Oslo war nicht dieser Ansicht, obwohl der Marineattaché der Gesandtschaft sie teilte. Das Kriegstagebuch der deutschen Seekriegsleitung enthält unter dem 13. Januar 1940 den Vermerk, daß der Chef der Seekriegsleitung meinte, die günstigste Lösung wäre die Beibehaltung [508] der Neutralität seitens Norwegens, doch hegte er die feste Überzeugung, daß England in der nahen Zukunft, gestützt auf die stillschweigende Zustimmung der Norwegischen Regierung, die Besetzung Norwegens beabsichtige.

Die von Hitler am 1. März 1940 für den Angriff auf Dänemark und Norwegen herausgegebene Weisung stellte fest, daß diese Operation »englischen Übergriffen auf Skandinavien und die Ostsee vorbeugen sollten«.

Es muß jedoch daran erinnert werden, daß die Denkschrift des Angeklagten Raeder vom 3. Oktober 1939 keinen Hinweis darauf enthält, daß man den Alliierten zuvorkommen müsse, sondern auf der »Absicht, unsere strategische und taktische Situation zu verbessern«, beruht.

Die Denkschrift selbst trägt die Überschrift: »Gewinnung von Stützpunkten in Norwegen«. Mutatis mutandis gilt die gleiche Bemerkung für die Denkschrift des Angeklagten Dönitz vom 9. Oktober 1939.

Weiter vermerkte der Angeklagte Jodl am 14. März13 1940 in seinem Tagebuch:

»Führer gibt Befehl zur ›W‹« – Weserübung – »noch nicht. Er ist noch auf der Suche nach einer Begründung.«

Und wiederum schrieb er am 13. März:14

»Führer noch nicht entschlossen, wie ›Weserübung‹ zu begründen.« (1809-PS, GB-88.)

Am 21. März 1940 vermerkte er die seitens der Gruppe XXI geäußerten Bedenken über den langen Zeitraum zwischen dem Beziehen der Bereitschaftsstellungen und dem Abschluß der diplomatischen Aktion, und fügte hinzu:

»Führer lehnt jedes frühere Verhandeln ab, da sonst Hilferufe an England und Amerika ergehen. Wo Widerstand geleistet wird, muß er rücksichtslos gebrochen werden.« (1809-PS, GB-88.)

Am 2. April machte er die Aufzeichnung, daß alle Vorbereitungen beendet sind; am 4. April wurde der Operationsbefehl für die Flotte erlassen; und am 9. April begann der Angriff.

Aus alledem geht klar hervor, daß, als die Pläne für einen Angriff auf Norwegen entworfen wurden, sie nicht gemacht wurden, um einer bevorstehenden Landung der Alliierten zuvorzukommen, sondern höchstens, um vielleicht eine alliierte Besetzung in der Zukunft zu verhindern.

[509] Als die endgültigen Befehle für die deutsche Invasion in Norwegen erlassen wurden, enthält das Tagebuch der Seekriegsleitung die folgende Aufzeichnung unter dem 23. März 1940:15

»... ein massives Eingreifen der Engländer in die norwegischen Hoheitsgewässer... zur Zeit nicht anzunehmen«.16 (Dokument Raeder-81)

Und Admiral Aßmanns Eintragung unter dem 26. März sagte:

»Britische Landung in Norwegen als unbedeutend angesehen.«

Man stützt sich auf Urkunden, die späterhin von den Deutschen erbeutet wurden, um zu beweisen, daß der alliierte Plan für die Besetzung der Häfen und Flughäfen in West-Norwegen ein festgelegter Plan war, obwohl er in allen Punkten bedeutend hinter den deutschen Plänen, unter denen die Invasion tatsächlich ausgeführt wurde, zurückstand.

Diese Urkunden zeigen, daß man sich am 20. März 1940 endlich über einen geänderten Plan geeinigt hatte, daß ein Geleitzug England am 5. April verlassen und die Minenlegung in norwegischen Gewässern am selben Tage beginnen sollte; und daß am 5. April das Auslaufen auf den 8. April verschoben worden war. Diese Pläne waren jedoch nicht der Grund für die deutsche Invasion in Norwegen. Norwegen wurde von Deutschland besetzt, um sich Stützpunkte zu verschaffen, von denen ein wirksamer Angriff auf England und Frankreich vorgenommen werden konnte, in Übereinstimmung mit Plänen, die schon lange vor den alliierten Plänen vorbereitet worden waren, auf die man sich jetzt stützte, um die Behauptung der Selbstverteidigung zu beweisen.

Es wurde weiter behauptet, daß auf Grund der von vielen der Signatarmächte zur Zeit der Abschließung des Briand-Kellogg-Paktes gemachten Vorbehalte Deutschland allein entscheiden konnte, ob Vorbeugungsmaßnahmen notwendig waren, und daß seine Auffassung bei der Fällung dieser Entscheidung maßgebend wäre. Ob jedoch die Maßnahmen, die unter dem Vorwand der Selbstverteidigung unternommen wurden, tatsächlich Angriffs- oder Verteidigungsmaßnahmen waren, muß letzten Endes einer Nachprüfung und einem Urteilsspruch unterliegen, wenn das Völkerrecht überhaupt je zur Geltung gebracht werden soll.

Keiner der Angeklagten behauptete, daß außer Deutschland irgendeiner der Kriegführenden die Besetzung Dänemarks plante. Für diese Angriffshandlung wurde niemals eine Begründung gegeben.

[510] Als die deutschen Armeen in Norwegen und Dänemark einmarschierten, wurden der Norwegischen und Dänischen Regierung Noten überreicht, die versicherten, daß die deutschen Truppen nicht als Feinde kämen, daß sie nicht beabsichtigen, die von den deutschen Truppen besetzten Plätze als Stützpunkte für Kampfhandlungen gegen England zu benutzen, solange sie nicht dazu durch Maßnahmen Englands und Frankreichs gezwungen würden, und daß sie gekommen wären, um den Norden gegen die geplante Besetzung von norwegischen Stützpunkten durch englisch-französische Streitkräfte zu schützen.

Die Note fügte hinzu, daß Deutschland nicht beabsichtige, die territoriale Unantastbarkeit und die politische Unabhängigkeit des Norwegischen Königreiches damals oder in der Zukunft zu verletzen. Nichtsdestoweniger behandelte eine Mitteilung der deutschen Kriegsmarine am 3. Juni 1940 die beabsichtigte Verwertung Norwegens und Dänemarks, und schlug eine Lösung zur Erwägung vor, wonach die Gebiete Dänemarks und Norwegens, die im Laufe des Krieges erworben worden waren, auch weiterhin besetzt bleiben und so orientiert werden sollten, daß sie in Zukunft als deutsche Besitzungen angesehen werden konnten.

Auf Grund des zur Verfügung stehenden Beweismaterials ist die Beweisführung unannehmbar, daß die Angriffe auf Dänemark und Norwegen Verteidigungsmaßnahmen waren. Nach Ansicht des Gerichtshofs waren sie Angriffshandlungen.17


Der Einfall in Belgien, in die Niederlande und in Luxemburg.

Der Plan für die Besitzergreifung Belgiens und der Niederlande wurde im August 1938 erwogen, als der Angriff auf die Tschechoslowakei entworfen und die Möglichkeit eines Krieges mit Frankreich und England in Erwägung gezogen wurde. Der Vorteil, der für Deutschland darin lag, daß es diese Länder für seine eigenen Zwecke ausnützen konnte, besonders als Luftstützpunkte im Kriege gegen England und Frankreich, wurde hervorgehoben. Im Mai 1939, als Hitler seine unwiderrufliche Entscheidung zum Angriff auf Polen traf und als Folge davon die Möglichkeit eines Krieges mindestens mit England und Frankreich voraussah, sagte er zu seinen militärischen Befehlshabern:

»Die holländischen und belgischen Luftstützpunkte müssen militärisch besetzt werden. Auf Neutralitätserklärungen kann nichts gegeben werden.« (L-79, US-27.)

Am 22. August desselben Jahres sagte er seinen militärischen Befehlshabern, daß seiner Ansicht nach England und Frankreich [511] »die Neutralität dieser Länder nicht verletzen würden«. Gleichzeitig versicherte er Belgien und Holland und Luxemburg, daß er ihre Neutralität respektieren würde; und am 6. Oktober 1939, nach dem polnischen Feldzug, wiederholte er diese Versicherung. Am 7. Oktober gab General von Brauchitsch der Heeresgruppe B die Anweisung »sich für den sofortigen Angriff auf holländisches und belgisches Gebiet vorzubereiten, falls die politische Lage dies erforderlich mache«. In einer Reihe von Befehlen, unterzeichnet von den Angeklagten Keitel und Jodl, wurde der Angriff auf den 10. November 1939 angesetzt, wurde aber von Zeit zu Zeit wegen Wetterverhältnisse und Transportschwierigkeiten bis Mai 1940 verschoben.

Auf der Konferenz am 23. November 1939 sagte Hitler:

»Wir haben eine Achilles-Ferse: das Ruhrgebiet. Vom Besitz des Ruhrgebietes hängt die Kriegführung ab. Wenn England und Frankreich durch Belgien und Holland in das Ruhrgebiet vorstoßen, sind wir in höchster Gefahr... Sicher werden England und Frankreich die Offensive gegen Deutschland ergreifen, wenn sie aufgerüstet sind. England und Frankreich haben Pressionsmittel, um Belgien und Holland dazu zu bringen, englische und französische Hilfe zu erbitten. In Belgien und Holland sind die Sympathien für Frankreich und England... Wenn die französische Armee in Belgien einmarschiert, um uns anzugreifen, ist es für uns zu spät. Wir müssen zuvorkommen... Wir werden die englische Küste mit Minen verseuchen, die nicht geräumt werden können. Dieser Minenkrieg mit der Luftwaffe fordert eine andere Ausgangslage. England kann ohne seine Zufuhr nicht leben. Wir können uns selbst ernähren. Die dauernde Minenverseuchung der englischen Küste wird England auf die Knie zwingen. Dies kann aber nur erreicht werden, wenn wir Belgien und Holland besetzt haben... Mein Entschluß ist unabänderlich, ich werde Frankreich und England angreifen zum günstigsten und schnellsten Zeitpunkt. Verletzung der Neutralität Belgiens und Hollands ist bedeutungslos. Kein Mensch fragt danach, wenn wir gesiegt haben. Wir werden die Verletzung der Neutralität nicht so idiotisch begründen wie 1914. Wenn wir die Neutralität nicht verletzen, so tun es England und Frankreich. Ohne Angriff ist der Krieg nicht siegreich zu beenden.« (789-PS, US-23.)

Am 10. Mai 1940 fielen deutsche Streitkräfte in die Niederlande, Belgien und Luxemburg ein. Am selben Tag überreichten die deutschen Botschafter den Niederländischen und Belgischen Regierungen ein Memorandum, das behauptete, daß die britischen und französischen Armeen, mit der Einwilligung Belgiens und Hollands [512] durch diese Länder zu marschieren planten, um die Ruhr anzugreifen, und das auf diese Weise den Angriff zu rechtfertigen versuchte. Deutschland jedoch versicherte die Niederlande und Belgien, daß ihre Integrität und ihre Besitzungen respektiert würden. Ein ähnliches Memorandum wurde Luxemburg am gleichen Tage übergeben.

Der Gerichtshof hat keinerlei Beweismaterial zur Rechtfertigung der Behauptung, daß die Niederlande, Belgien und Luxemburg von Deutschland angegriffen wurden, weil ihre Besetzung von England und Frankreich geplant worden war. Britische und französische Stäbe hatten bei der Aufstellung gewisser Pläne für militärische Operationen in den Niederlanden zusammengearbeitet, aber der Zweck dieser Pläne war die Verteidigung dieser Länder im Falle eines deutschen Angriffes.

Der Angriff auf Belgien, Holland und Luxemburg entbehrte jeder Berechtigung.

Er wurde in Verfolgung von lange vorher erwogenen und vorbereiteten Maßnahmen ausgeführt, und war ganz offenbar eine Angriffskriegshandlung. Der Entschluß zum Angriff wurde ohne jede andere Erwägungen als die der Forderung der aggressiven Politik Deutschlands getroffen.


Der Angriffskrieg gegen Jugoslawien und Griechenland.

Am 12. August 1939 hatte Hitler eine Unterredung mit Ciano und dem Angeklagten Ribbentrop auf dem Obersalzberg. Er sagte damals:

»Ganz allgemein gesprochen sei es überhaupt das beste, wenn die falschen Neutralen einer nach dem anderen liquidiert würden. Dies ließe sich verhält nismäßig einfach durchführen, wenn jeweils der eine Partner der Achse dem anderen, der gerade einen der unsicheren Neutralen erledigte, den Rücken deckte und umgekehrt. Für Italien sei wohl Jugoslavien als ein derartiger unsicherer Neutraler anzusehen.« (TC-77, GB-48.)

Diese Bemerkung wurde nur zwei Monate nach der Zusicherung Hitlers an Jugoslawien gemacht, daß er dessen Grenze als endgültig und unverletzbar ansähe. Anläßlich des Besuches des Prinzregenten von Jugoslawien in Deutschland am 1. Juni 1939, sagte Hitler in einer öffentlichen Ansprache;

»... das fest begründete vertrauensvolle Verhältnis Deutschlands zu Jugoslawien wird nun – da wir durch die geschichtlichen Ereignisse Nachbarn mit für immer festgelegten gemeinsamen Grenzen geworden sind – nicht nur einen dauernden Frieden zwischen unseren beiden Völkern und Ländern sichern, sondern kann darüber hinaus auch ein [513] Element der Beruhigung für unseren nervös erregten Kontinent darstellen. Dieser Friede aber ist das Ziel all jener, die wirklich aufbauende Arbeit zu leisten gewillt sind...« (TC-92, GB-114.)

Am 6. Oktober 1939 wiederholte Deutschland diese Zusicherungen an Jugoslawien, nachdem Hitler und Ribbentrop erfolglos versucht hatten, Italien zu einem Eintritt in den Krieg auf der Seite Deutschlands durch einen Angriff auf Jugoslawien zu bewegen. Am 28. Oktober 1940 fiel Italien in Griechenland ein, aber die Kampfhandlungen blieben erfolglos. Im November schrieb Hitler an Mussolini bezüglich des Angriffes auf Griechenland und die Ausbreitung des Krieges auf den Balkan und erklärte, daß keine militärischen Operationen auf dem Balkan vor nächstem März stattfinden könnten, und daß deshalb Jugoslawien, falls überhaupt möglich, durch andere Mittel und auf andere Weise gewonnen werden müsse. Am 12. November 1940 erließ Hitler jedoch eine Weisung zur Fortführung des Krieges, die folgende Worte enthielt:

»Balkan: Ob.d.H. trifft Vorbereitungen, um im Bedarfsfall aus Bulgarien heraus das griechische Festland nördlich des Ägäischen Meeres in Besitz zu nehmen...« (444-PS, GB-116.)

Am 13. Dezember erließ er eine Weisung bezüglich der Aktion »Marita«, der Deckname für den Angriff auf Griechenland, in der er erklärte:

»1.) Der Ausgang der Kämpfe in Albanien läßt sich noch nicht übersehen. Angesichts der bedrohlichen Lage in Albanien ist es doppelt wichtig, daß englische Bestrebungen, unter dem Schutze einer Balkanfront eine vor allem für Italien, daneben für das rumänische Ölgebiet, gefährliche Luftbasis zu schaffen, vereitelt werden.

2.) Meine Absicht ist daher:

a) in den nächsten Monaten in Südrumänien eine sich allmählich verstärkende Kräftegruppe zu bilden,

b) nach Eintreten günstiger Witterung – voraussichtlich im März – diese Kräftegruppe über Bulgarien hinweg zur Besitznahme der ägäischen Nordküste und – sollte dies erforderlich sein – des ganzen griechischen Festlandes anzusetzen...« (1541-PS, GB-117).

Anläßlich einer Begegnung zwischen Hitler und Mussolini am 20. Januar 1941, bei der unter anderem auch die Angeklagten Ribbentrop, Keitel und Jodl anwesend waren, erklärte Hitler folgendes:

»Der Aufmarsch in Rumänien verfolgt einen dreifachen Zweck:

a) eine Operation gegen Griechenland

[514] b) Schutz Bulgariens gegen Rußland und Türkei

c) Sicherstellung der Garantie Rumäniens.

... Erwünscht, daß dieser Aufmarsch ohne feindliche Einwirkung zu Ende geführt wird. Deshalb die Karten so spät als möglich aufdecken.

Tendenz wird sein, so spät als möglich über die Donau gehen und darnach so früh als möglich zum Angriff antreten.« (C-134, GB-119.)

Am 19. Februar 1941 erklärte eine OKW-Anweisung betreffs Operation »Marita«:

»Der Führer hat am 18. 2. über die Durchführung Marita entschieden: 1.) Folgende Termine sind vorzusehen: Beginn des Brückenschlages: 28. 2., Donauübergang: 2. 3....« (C-59, GB-121).

Am 3. März 1941 landeten britische Truppen in Griechenland, um den Griechen in ihrem Widerstand gegen die Italiener beizustehen; und am 18. März, anläßlich eines Zusammentreffens zwischen Hitler und dem Angeklagten Raeder, dem auch die Angeklagten Keitel und Jodl beiwohnten, bat der Angeklagte Raeder um Bestätigung, daß »ganz Griechenland besetzt werden soll, auch bei friedlicher Regelung«. Hitler antwortete darauf: »Die völlige Besetzung ist Vorbedingung für jede Regelung.«

Anläßlich des Beitritts Jugoslawiens zum Dreimächtepakt am 25. März bestätigte der Angeklagte Ribbentrop bei einer Zusammenkunft in Wien namens der Deutschen Regierung den festen Entschluß Deutschlands, die Souveränität und territoriale Unantastbarkeit Jugoslawiens zu allen Zeiten zu respektieren. Am 26. März wurden die jugoslawischen Minister, die dem Dreimächtepakt beigetreten waren, bei ihrer Rückkehr von Wien nach Belgrad durch einen Staatsstreich gestürzt, und die neue Regierung kündigte den Pakt. Darauf verkündete Hitler am 27. März bei einer Konferenz in Berlin mit dem Oberkommando, bei der die Angeklagten Göring, Keitel und Jodl und zeitweise auch der Angeklagte Ribbentrop anwesend waren, daß Jugoslawien in Anbetracht des beabsichtigten Angriffs auf Griechenland und mehr noch in Anbetracht des für später geplanten Angriffs auf Rußland ein unsicherer Faktor sei. Hitler sagte, daß er entschlossen sei, alle Vorbereitungen zu treffen, um Jugoslawien militärisch und als nationale Einheit zu vernichten, ohne auf eventuelle Loyalitätserklärungen der neuen Regierung zu warten. Er führte aus, daß er »mit unbarmherziger Härte« handeln würde.

Am 6. April fielen deutsche Streitkräfte ohne vorherige Warnung in Griechenland und Jugoslawien ein, und Belgrad wurde von der Luftwaffe bombardiert. So schnell fand diese Invasion statt, daß [515] nicht einmal mehr Zeit war, irgendwelche »Zwischenfälle« als üblichen Auftakt zu organisieren oder geeignete »politische« Vorwände zu finden und zu veröffentlichen. Als der Angriff am 6. April begann, verkündete Hitler dem deutschen Volk, daß dieser Angriff notwendig sei, weil die britischen Streitkräfte in Griechenland (die den Griechen halfen, sich gegen die Italiener zu verteidigen) einen britischen Versuch darstellten, den Krieg auf den Balkan auszudehnen.

Aus dem vorhergehenden Bericht geht klar hervor, daß ein Angriffskrieg gegen Griechenland und Jugoslawien schon lange ins Auge gefaßt worden war, sicherlich schon seit August 1939. Die Tatsache, daß Großbritannien den Griechen zu Hilfe gekommen war und später in der Lage sein könnte, deutschen Interessen großen Schaden zuzufügen, wurde als Vorwand für die Besetzung beider Länder genommen.


Der Angriffskrieg gegen die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken.

Am 23. August 1939 unterzeichnete Deutschland den Nichtangriffspakt mit der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken.

Das Beweismaterial hat unzweideutig bewiesen, daß die Sowjetunion ihrerseits sich an die Bestimmungen dieses Paktes gehalten hat; sogar die deutsche Regierung selbst hat darüber von den höchsten deutschen Stellen Zusicherungen erhalten.

So informierte der deutsche Botschafter in Moskau seine Regierung, daß die Sowjetunion nur dann zum Kriege schreiten würde, wenn sie von Deutschland angegriffen werde, und diese Erklärung steht im deutschen Kriegstagebuch unter dem Datum 6. Juni 1941.

Nichtsdestoweniger begann Deutschland trotz des Nichtangriffspaktes schon seit dem Spätsommer 1940, Vorbereitungen für einen Angriff auf die USSR zu treffen. Diese Operation wurde unter dem Decknamen Fall »Barbarossa« heimlich geplant, und der frühere Feldmarschall Paulus sagte aus, daß er am 3. September 1940, als er in den deutschen Generalstab eintrat, fortfuhr, den Fall »Barbarossa« bis zu seiner Fertigstellung Anfang November 1940 weiterzubearbeiten; und daß selbst bis zu jenem Zeitpunkt der deutsche Generalstab keinerlei Informationen hatte, daß die Sowjetunion sich für einen Krieg vorbereite.

Am 18. Dezember 1940 gab Hitler die Anweisung Nummer 21 heraus, die auch von Keitel und Jodl paraphiert war, in der die Vollendung aller Vorbereitungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Falles »Barbarossa« für den 15. Mai 1941 gefordert wurde. Diese Anweisung lautete:

»Die deutsche Wehrmacht muß darauf vorbereitet sein, auch vor Beendigung des Krieges gegen England Sowjetrußland [516] in einem schnellen Feldzug niederzuwerfen... Entscheidender Wert ist jedoch darauf zu legen, daß die Absicht eines Angriffes nicht erkennbar wird.« (446-PS, US-31.)

Bevor die Anweisung vom 18. Dezember gegeben wurde, hatte der Angeklagte Göring den General Thomas, den Chef des Kriegswirtschaftsamtes des OKW von diesem Plan in Kenntnis gesetzt, und General Thomas stellte eine Übersicht über die wirtschaftlichen Möglichkeiten der USSR auf, einschließlich ihrer Rohmaterialien, ihres Energie- und Transportsystems und ihrer Leistungsfähigkeit zur Waffenherstellung. Auf der Grundlage dieser Übersicht wurde unter Leitung des Angeklagten Göring ein wirtschaftlicher Stab für die Ostgebiete für viele militärisch-wirtschaftliche Einheiten (Inspektorate, Kommandos, Gruppen) geschaffen. In Verbindung mit den militärischen Kommandostellen sollten diese Einheiten die vollständigste und gründlichste wirtschaftliche Ausbeutung der besetzten Gebiete im Interesse Deutschlands betreiben.

Der Umriß für die zukünftige politische und wirtschaftliche Organisation der besetzten Gebiete wurde vom Angeklagten Rosenberg während einer dreimonatigen Zeitspanne ausgearbeitet, nachdem er sich mit den Angeklagten Keitel, Jodl, Raeder, Funk, Göring, Ribbentrop und Frick oder deren Vertretern besprochen und deren Unterstützung gefunden hatte. Er wurde sofort nach der Invasion in einem bis ins einzelne gehenden Bericht niedergelegt.

Diese Pläne sahen die Zerstörung und Aufteilung der Sowjetunion als unabhängigen Staat, sowie die Gründung sogenannter Reichskommissariate und die Umwandlung Estlands, Lettlands, Weißrußlands und anderer Gebiete in deutsche Kolonien vor.

Gleichzeitig wurden Ungarn, Rumänien und Finnland in den Krieg gegen die Sowjetunion durch Deutschland hineingezogen. Im Dezember 1940 erklärte sich Ungarn bereit, daran teilzunehmen, als ihm von Deutschland versprochen wurde, es würde gewisse Gebiete auf Kosten Jugoslawiens erhalten.

Im Mai 1941 wurde ein Schlußabkommen mit Antonescu, dem Ministerpräsidenten Rumäniens, abgeschlossen, das sich auf den Angriff gegen die USSR bezog und demzufolge Deutschland Rumänien so wohl Bessarabien und die nördliche Bukowina als auch das Recht versprach, Sowjetgebiete bis zum Dnjepr zu besetzen.

Am 22. Juni 1941, in Ausführung der schon lange vorbereiteten Pläne, fiel Deutschland ohne jede Kriegserklärung ins Sowjetgebiet ein.

Das Beweismaterial, das dem Gerichtshof vorgelegt wurde, hat erwiesen, daß Deutschland den sorgfältig ausgearbeiteten Plan hegte, die USSR als politische und militärische Macht zu zerstören, [517] um sich nach Belieben nach dem Osten ausdehnen zu können. Hitler schrieb in »Mein Kampf«:

»Wollte man in Europa Grund und Boden, dann konnte dies im großen und ganzen nur auf Kosten Rußlands geschehen, dann mußte sich das neue Reich wieder auf der Straße der einstigen Ordensritter in Marsch setzen, um mit dem deutschen Schwert dem deutschen Pflug die Scholle, der Nation aber das tägliche Brot zu geben.« (D-660, GB-128, Seite 154.)

Aber es gab noch ein näherliegendes Ziel. In einer der Denkschriften des OKW wird dieses näherliegende Ziel angegeben, nämlich, die deutschen Armeen im dritten Jahre des Krieges aus den Sowjetgebieten zu verpflegen, selbst wenn »als Ergebnis viele Millionen Menschen verhungern müssen, wenn wir die für uns notwendigen Dinge aus dem Land fortnehmen«.

Die Endziele des Angriffs auf die Sowjetunion wurden am 16. Juli 1941 bei einer Konferenz mit Hitler festgelegt, an der die Angeklagten Göring, Keitel, Rosenberg und Bormann teilnahmen.

»Die Bildung einer militärischen Macht westlich des Ural darf nie wieder in Frage kommen und wenn wir hundert Jahre darüber Krieg führen müßten... das gesamte Baltenland müsse Reichsgebiet werden. Ebenso müsse die Krim mit einem erheblichen Hinterland (Gebiet nördlich der Krim) Reichsgebiet werden;... die Wolga-Kolonie müsse deutsches Reichsgebiet werden, ebenso das Gebiet um Baku;... die Finnen wollen Ost-Karelien. Doch soll wegen der großen Nickel-Vorkommen die Halbinsel Kola zu Deutschland kommen.« (L-221, US-317.)

Zur Entlastung der Angeklagten wurde vorgebracht, daß der Angriff auf die USSR gerechtfertigt gewesen sei, weil die Sowjetunion einen Angriff auf Deutschland plante und Vorbereitungen zu diesem Zweck getroffen habe. Man kann unmöglich glauben, daß diese Ansicht jemals ernstlich gehegt wurde.

Die Pläne für die wirtschaftliche Ausbeutung der USSR, für die Wegführung großer Bevölkerungsteile, für die Ermordung von Kommissaren und politischen Führern, all dies war ein Teil des sorgfältig vorbereiteten Plans, der am 22. Juni ohne irgendwelche Warnung und ohne einen Schatten von Rechtmäßigkeit in die Tat umgesetzt wurde. Es war ein glatter Überfall.


Der Krieg gegen die Vereinigten Staaten.

Vier Tage nach dem Angriff der Japaner auf die Flotte der Vereinigten Staaten in Pearl-Harbor am 7. Dezember 1941 erklärte Deutschland den Vereinigten Staaten den Krieg.

[518] Der Dreimächtepakt zwischen Deutschland, Italien und Japan wurde am 27. September 1940 unterzeichnet, und von diesem Zeitpunkt bis zum Angriff auf die USSR versuchte der Angeklagte Ribbentrop, zusammen mit den anderen Angeklagten, Japan zu veranlassen, die britischen Besitzungen im Fernen Osten anzugreifen. Dadurch, so dachte man, werde man Englands Niederlage beschleunigen und die Vereinigten Staaten vom Kriege fernhalten.

Die Möglichkeit eines direkten Angriffs auf die Vereinigten Staaten wurde als eine Sache der Zukunft in Betracht gezogen und erörtert. Major von Falkenstein, der Verbindungsoffizier der Luftwaffe bei der Operationsabteilung des OKW, sprach im Oktober 1940 in Berlin bei einer Zusammenfassung der militärischen Probleme, welche einer Erörterung bedurften, von der »Kriegführung gegen Amerika zu späterer Zeit«. Es ist auch klar, daß die deutsche Politik, Amerika, wenn möglich, vom Kriege fernzuhalten, Deutschland nicht daran hinderte, Japan seine Unterstützung selbst gegen die Vereinigten Staaten zuzusagen. Am 4. April 1941 sagte Hitler dem japanischen Außenminister Matsuoka in Gegenwart des Angeklagten Ribbentrop, daß Deutschland »ohne Verzug losschlagen« würde, falls ein japanischer Angriff auf Singapore zum Kriege zwischen Japan und den Vereinigten Staaten führen sollte. Am nächsten Tage drängte Ribbentrop selbst Matsuoka dazu, Japan in den Krieg hineinzubringen.

Am 28. November 1941, zehn Tage vor dem Angriff auf Pearl-Harbor, ermutigte Ribbentrop Japan durch dessen Gesandten18 in Berlin, Großbritannien und die Vereinigten Staaten anzugreifen, und sagte, daß, sollte Japan in einen Krieg mit den Vereinigten Staaten verwickelt werden, Deutschland sofort in diesen Krieg eintreten werde. Wenige Tage später teilten japanische Vertreter Deutschland und Italien mit, daß Japan sich zum Angriff auf die Vereinigten Staaten vorbereite, und ersuchten um deren Unterstützung. Deutschland und Italien gaben ihre Einwilligung dazu, obwohl Italien und Deutschland sich im Dreimächtepakt nur dann zur Hilfeleistung an Japan verpflichtet hatten, wenn dieses angegriffen würde. Der Angeklagte Ribbentrop war, wie berichtet wird, »außer sich vor Freude«, als der Überfall auf Pearl-Harbor stattfand. Und später – bei einer Feier in Berlin, wobei dem japanischen Botschafter Oshima eine Auszeichnung verliehen wurde – ließ Hitler seine Billigung der von den Japanern angewandten Taktik erkennen, wonach sie mit den Vereinigten Staaten so lange wie möglich verhandelten und dann ohne Kriegserklärung hart zuschlugen.

[519] Es ist zwar richtig, daß Hitler und seine Mitarbeiter einen Krieg mit den Vereinigten Staaten ursprünglich nicht als ihren Interessen förderlich erachteten, aber offensichtlich wurde diese Ansicht im Laufe des Jahres 1941 revidiert, und Japan wurde in jeder Weise ermutigt, eine Politik zu betreiben, welche fast mit Sicherheit die Vereinigten Staaten in den Krieg hineinziehen mußte. Und als Japan die amerikanische Flotte in Pearl-Harbor angriff und hierbei einen Angriffskrieg gegen die Vereinigten Staaten begann, wurde Deutschland von der Nazi-Regierung veranlaßt, sofort in diesem Kriege an die Seite Japans zu treten, indem sie selbst den Vereinigten Staaten den Krieg erklärte.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof vertagt sich nunmehr bis 14.15 Uhr.


(Das Gericht vertagt sich bis 14.15 Uhr.)


1 Das Protokoll gibt hier den deutschen Text des Urteils wieder, wie er in der deutschsprachigen Original fassung von den Richtern unterschrieben ist. Orthographische und Stilfehler, sowie nebensächliche Übersetzungsfehler wurden korrigiert. Unstimmigkeiten zwischen dem englischen und deutschen Originaltext sowie Auslassungen wurden durch Fußnoten richtiggestellt.


2 Die in der deutschen Fassung des Urteils wiedergegebene ungenaue Rückübersetzung dieses Zitats wurde nach dem Originaltext der Hitler-Rede verbessert.


3 Ungenaue Übersetzung. Es muß richtig heißen: »... das geheime Reichsverteidigungsgesetz angenommen.«


4 Ungenaue Übersetzung. Es muß heißen: »... ein im voraus geplanter aggressiver Schritt.«


5 Die richtige Übersetzung muß lauten: »... und diejenige der Tschechoslowakei...«


6 Irrtümliche Datumsangabe. Richtiges Datum: »11. Juli 1936«.


7 Richtige Übersetzung muß lauten: »...und ihm seinen Protest...«


8 Irrtümliche Datumsangabe im englischen und deutschen Originaltext. Das historisch richtige Datum ist: »Oktober 1925.«


9 Ungenaue Rückübersetzung des Zitats im deutschen Originaltext nach Originaldokument verbessert.


10 Ungenaue Rückübersetzung des Schriftstücks Im deutschen Originaltext des Urteils wurde nach Originaldokument verbessert.


11 Ungenaue Rückübersetzung des Dokuments im deutschen Originaltext des Urteils wurde nach Originaldokument verbessert.


12 Ungenaue Rückübersetzung des Dokuments im deutschen Originaltext des Urteils wurde nach Originaldokument verbessert.


13 Irrtümliche Datumsangabe im deutschen Originaltext. Richtiges Datum lautet: »13. März.«


14 Richtiges Datum lautet: »14. März.«


15 Irrtümliche Datumsangabe, die Eintragung ins Tagebuch der Seekriegsleitung stammt vom 22. März 1940.


16 Ungenaue Rückübersetzung des Zitats aus dem Englischen nach Originaldokument verbessert.


17 Genaue Übersetzung muß lauten: »... Handlungen im Sinne eines Angriffskrieges.«


18 Es muß heißen: Botschafter.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 22.
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