Die Politik der Zwangsarbeit.

[272] Artikel 6 (b) des Statuts sieht vor, daß »Mißhandlungen oder Deportation zur Zwangsarbeit oder für irgendeinen anderen Zweck von Angehörigen der Zivilbevölkerung des besetzten Gebiets oder anderen Zivilpersonen« als Kriegsverbrechen anzusehen sind. Die Vorschriften über Zwangsarbeit von Bewohnern von besetzten Gebieten finden sich in Artikel 52 der Haager Konvention, in dem es heißt:

»Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besatzungsheeres gefordert werden. Sie müssen im Verhältnis zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtungen enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.«

Die Politik der deutschen Besatzungsbehörden war eine offenkundige Verletzung der Bestimmungen dieser Konvention. Man kann sich ein ungefähres Bild über diese Politik an Hand einer Erklärung machen, die Hitler in einer am 9. November 1941 gehaltenen Rede abgab:

»Das Gebiet, das jetzt für uns arbeitet, enthält mehr als 250000000 Menschen, aber das mittelbar für uns arbeitende Gebiet umfaßt mehr als 350000000 Menschen. Soweit es deutsches Gebiet [272] betrifft, kann gar kein Zweifel darüber bestehen, daß es uns gelingen wird, in dem Sektor, den wir unter unserer Verwaltung haben, den letzten Mann zur Arbeit einzusetzen.«

Die tatsächlich erzielten Ergebnisse waren nicht derart vollständig. Es ist den deutschen Besatzungsbehörden jedoch gelungen, viele Bewohner der besetzten Gebiete zur Arbeit in der deutschen Kriegsindustrie zu zwingen und mindestens 5 Millionen Menschen zum Einsatz in der Industrie und Landwirtschaft nach Deutschland zu deportieren.

Im Anfangsstadium des Krieges waren die Arbeitskräfte der besetzten Gebiete der Kontrolle verschiedener Besatzungsbehörden unterworfen, und die Methode war von Land zu Land verschieden. In allen besetzten Gebieten wurde bald die Arbeitsdienstpflicht eingeführt. Die Bewohner der besetzten Gebiete mußten sich melden und wurden örtlich zur Mitarbeit in der deutschen Kriegswirtschaft eingesetzt. In vielen Fällen wurden sie gezwungen, an deutschen Befestigungsarbeiten und militärischen Anlagen zu arbeiten.

Als die örtlichen Rohstoffvorräte und die Leistungen der örtlichen Industrie nicht mehr ausreichten, um den deutschen Anforderungen gerecht zu werden, wurde das System der Deportation von Arbeitskräften nach Deutschland in Kraft gesetzt. Mitte April 1940 war die zwangsweise Deportation von Arbeitskräften nach Deutschland im Generalgouvernement befohlen worden; und eine ähnliche Methode wurde in anderen Ostgebieten nach ihrer Besetzung befolgt. Himmler gab eine Schilderung dieser zwangsweisen Deportation aus Polen im April 1941. In einer Ansprache an SS-Offiziere erinnerte er daran, wie sie bei einer Temperatur von 40 Grad unter Null »Tausende, Zehntausende, Hunderttausende abzutransportieren« hatten. Bei einer späteren Gelegenheit erklärte Himmler:

»Ob bei dem Bau eines Panzergrabens 10000 russische Weiber an Entkräftung umfallen, interessiert mich nur insoweit, als der Panzergraben für Deutschland fertig wird... Wir müssen uns klar sein, daß wir sechs bis sieben Millionen Ausländer in Deutschland haben... Keiner von ihnen ist gefährlich, solange wir bei der geringsten Kleinigkeit ernste Maßnahmen ergreifen.«

Allerdings wurde während der ersten beiden Jahre der deutschen Besetzung Frankreichs, Belgiens, Hollands und Norwegens der Versuch gemacht, die Notwendigen Arbeiter als Freiwillige zu erlangen. Wie erfolglos dies war, ist aus dem Sitzungsbericht des Ministerrats für Zentrale Planung vom 1. März 1944 zu ersehen. Kehrl, der Vertreter des Angeklagten Speer, sagte von der Lage in Frankreich:

»Während dieser ganzen Zeit ist eine große Zahl von Franzosen durch freiwillige Werbung nach dem Reich gekommen.«

[273] Er wurde vom Angeklagten Sauckel unterbrochen:

»Nicht nur freiwillig, auch durch Zwangswerbung.«

Kehrl antwortete darauf:

»Die Zwangswerbung setzte ein, als die freiwillige Werbung nicht mehr genug ergab.«

Wozu der Angeklagte Sauckel bemerkte:

»Von den 5 Millionen ausländischen Arbeitern, die nach Deutschland gekommen sind, sind keine 200000 freiwillig gekommen.«

Und Kehrl erwiderte:

»Ich will mal dahin gestellt sein lassen, in wieweit ein leichter Druck dabei war. Es war jedenfalls formal freiwillig.«

Es wurden Ausschüsse eingesetzt, um die Anwerbung zu fördern, und ein energischer Propagandafeldzug begonnen, um Arbeiter zu veranlassen, sich freiwillig zum Dienste in Deutschland zu melden. In diesem Propagandafeldzug wurde beispielsweise das Versprechen abgegeben, daß für jeden Arbeiter, der nach Deutschland ginge, ein Kriegsgefangener heimgeschickt würde. Um nachzuhelfen, wurden in manchen Fällen Arbeitern, die sich weigerten, nach Deutschland zu gehen, die Lebensmittelkarten entzogen, oder sie wurden aus ihren Stellen entlassen und der Erwerbslosenunterstützung oder der Gelegenheit, anderswo zu arbeiten, beraubt. In einigen Fällen wurden Arbeiter und ihre Familien mit polizeilichen Vergeltungsmaßnahmen bedroht, wenn sie sich weigerten, nach Deutschland zu gehen. Am 12. März 1942 wurde der Angeklagte Sauckel zum Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz ernannt, mit Befehlsgewalt »über alle verfügbaren Arbeitskräfte, einschließlich der im Auslande angeworbenen Arbeiter und der Kriegsgefangenen«.

Der Angeklagte Sauckel unterstand unmittelbar dem Angeklagten Göring in dessen Eigenschaft als Beauftragten für den Vierjahresplan, und ein Erlaß Göring's vom 27. März 1942 übertrug alle seine Vollmachten in Bezug auf Arbeitskräfte auf den Angeklagten Sauckel. Auch die Anweisungen an Sauckel besagten, daß ausländische Arbeitskräfte als Freiwillige angeworben werden sollten, sahen aber auch vor, daß »dort jedoch, wo in den besetzten Gebieten der Ruf um Freiwillige nicht ausreichende Ergebnisse zeitigt, man unter allen Umständen zu Dienstverpflichtungen und Zwangseinziehung schreiten mußten«. Bestimmungen, die den Arbeitsdienst in Deutschland zur Pflicht machten, wurden in allen besetzten Gebieten veröffentlicht. Die Zahl der Arbeiter, die bereitzustellen waren, wurde von Sauckel festgesetzt und die örtlichen Behörden wurden angewiesen, notwendigenfalls diese Bedürfnisse durch Aushebungen zu befriedigen. Daß Aushebungen eher die Regel als die Ausnahme waren, zeigt die bereits zitierte Erklärung Sauckel's vom 1. März 1944.

Der Angeklagte Sauckel beteuerte oft, daß die Ausländer menschlich behandelt worden seien, und daß die Bedingungen, unter [274] welchen sie lebten, gute gewesen seien. Was auch immer die Absicht Sauckel's gewesen sein mag und wie sehr er auch gewünscht haben mag, daß ausländische Arbeiter human behandelt werden sollten, so haben doch die dem Internationalen Militärgerichtshof vorgelegten Beweisstücke einwandfrei die Tatsache ergeben, daß die Einziehung von Arbeitskräften in vielen Fällen durch drastische und gewaltsame Methoden erreicht wurde. Die sogenannten »Fehler und Irrtümer« kamen in sehr großem Umfange vor. Menschenjagden fanden in den Straßen, in Kinos, ja sogar in Kirchen, und bei Nacht in Privathäusern statt. Manchmal wurden Häuser niedergebrannt und die Familien als Geiseln festgenommen. Handlungen, die nach den Worten des Angeklagten Rosenberg's ihren Ursprung »in den schwärzesten Zeiten des Sklavenhandels« hatten. Die Methoden, die zur Erlangung von Zwangsarbeiten aus der Ukraine angewandt wurden, werden klar aus dem Befehl an SD-Offiziere, welcher besagte:

»Dabei wird es nicht immer ohne Zwangsmittel abgehen... Bei der Überholung von Dörfern, beziehungsweise notwendig werdenden Niederbrennung eines Dorfes wird die gesamte Bevölkerung dem Beauftragten zwangsweise zur Verfügung gestellt... Grundsätzlich werden keine Kinder mehr erschossen. Wenn wir also durch obige Anordnung unsere harten sicherheitspolizeilichen Maßnahmen vorübergehend einschränken, so geschieht dies nur aus folgenden Gründen: »Das Wichtigste ist die Arbeiterbeschaffung.''

Die Mittel und Bedürfnisse der besetzten Länder wurden bei Durchführung dieser Politik völlig außer Acht gelassen. Die Behandlung der Arbeiter richtete sich nach den Weisungen Sauckel's vom 20. April 1942, daß:

»Alle diese Menschen müssen so ernährt, untergebracht und behandelt werden, daß sie bei denkbar sparsamstem Einsatz die größtmöglichste Leistung hervorbringen.«

Die Beweisaufnahme zeigte, daß die für das Reich bestimmten Arbeiter unter Bewachung nach Deutschland gesandt wurden, oftmals in Züge gepreßt, ohne angemessene Heizung, Ernährung, Bekleidung oder hygienischen Anlagen. Die Beweisaufnahme ergab ferner, daß die Behandlung der Arbeiter in Deutschland in vielen Fällen brutal und erniedrigend war. Das auf die Krupp-Werke in Essen sich beziehende Beweismaterial zeigte, daß die Arbeiter aufs Grausamste bestraft wurden. Theoretisch wenigstens wurden die Arbeiter bezahlt, untergebracht und verpflegt und sogar ermächtigt, ihre Ersparnisse zu transferieren, und Post und Pakete nach Hause zu schicken; doch entzogen einschränkende Regeln wiederum einen Teil der Bezahlung; die Lager, in denen sie untergebracht[275] waren, waren unhygienisch; die Ernährung war sehr oft weniger als das notwendige Minimum dessen, was den Arbeitern die Kraft zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährte. Im Falle der auf deutschen Bauernhöfen beschäftigten Polen waren die Arbeitgeber ermächtigt, Körperstrafen anzuwenden, und wurden angewiesen, die Arbeiter womöglich in Ställen unterzubringen, jedenfalls nicht in ihren eigenen Wohnstätten. Sie waren der ständigen Aufsicht der Gestapo und der SS unterworfen, und wenn sie versuchten, ihre Arbeitsstellen zu verlassen, wurden sie in Erziehungs- oder Konzentrationslager überführt. Die Konzentrationslager wurden auch dazu benutzt, die Versorgung mit Arbeitskräften zu steigern. Die Kommandanten von Konzentrationslagern hatten den Befehl, ihre Gefangenen bis zu den Grenzen ihrer körperlichen Kräfte zur Arbeit anzuhalten. Während der späteren Zeit des Krieges waren die Konzentrationslager auf gewissen Arbeitsgebieten so ergiebig, daß die Gestapo tatsächlich angewiesen wurde, bestimmte Gruppen von Arbeitern zu verhaften, damit sie auf solche Weise verwendet werden könnten. Alliierte Kriegsgefangene wurden auch als eine Möglichkeit zur Beschaffung von Arbeitskräften angesehen. Auf Unteroffiziere wurde Druck ausgeübt, um sie zur Annahme von Arbeit zu zwingen, in dem man diejenigen, die nicht zustimmten, in Straflager versetzte. Viele Kriegsgefangene wurden in Verletzung des Artikels 13 der Genfer Konvention gezwungen, Arbeiten zu leisten, die mit militärischen Operationen unmittelbar zusammenhingen. Sie wurden zur Arbeit in Munitionsfabriken verwendet, man ließ sie sogar Bombenflugzeuge beladen, Munition tragen und Gräben auswerfen, oft unter den gefährlichsten Umständen. Das galt besonders von Sowjet-Kriegsgefangenen. Bei einer Sitzung der Zentralen Planung am 16. Februar 1943, welcher die Angeklagten Sauckel und Speer beiwohnten, sagte Milch:

»Wir haben um einen Befehl ersucht, demzufolge ein gewisser Prozentsatz der Männer in der Flak- Artillerie Russen sein müssen; im ganzen werden 50000 Mann eingesetzt. 30000 sind bereits als Kanoniere eingesetzt. Es ist höchst amüsant, daß Russen die Kanonen bedienen müssen.«

Am 4. Oktober 1943 erklärte Himmler in Posen mit Bezug auf russische Kriegsgefangene, die in den ersten Tagen des Krieges gefangen genommen worden waren:

»Wir haben damals die Masse Mensch nicht so gewertet, wie wir sie heute als Rohstoff, als Arbeitskraft werten. Was letzten Endes, wenn ich in Generationen denke, nicht schade ist, was aber heute wegen des Verlustes der Arbeitskräfte bedauerlich ist. Die Gefangenen sind zu Zehntausenden und Hunderttausenden an Entkräftung, an Hunger gestorben.«

[276] Die allgemeine Politik, die der Mobilisierung der Sklavenarbeiter zugrunde lag, wurde am 20. April 1942 von Sauckel hervorgehoben. Er führte aus:

»Der Zweck des gigantischen neuen Arbeitseinsatzes ist nun, alle jene reichen und gewaltigen Hilfsquellen, die uns das kämpf ende Heer unter der Führung Adolf Hitlers in so überwältigend reichem Ausmaß errungen und gesichert hat, für die Rüstung der Wehrmacht und ebenso für die Ernährung der Heimat auszuwerten. Die Rohstoffe wie die Fruchtbarkeit der eroberten Gebiete, und ebenso deren menschliche Arbeitskraft, sollen durch den Arbeitseinsatz vollkommen und gewissenhaft zum Segen Deutschlands und seiner Verbündeten ausgenutzt werden... Alle schon in Deutschland befindlichen Kriegsgefangenen, sowohl aus den West- wie aus den Ostgebieten, müssen, soweit dies noch nicht geschehen ist, ebenfalls restlos der deutschen Rüstungs- und Ernährungswirtschaft zugeführt werden... Es ist daher unumgänglich notwendig, die in den eroberten sowjetischen Gebieten vorhandenen Menschenreserven voll auszuschöpfen. Gelingt es nicht, die benötigten Arbeitskräfte auf freiwilliger Grundlage zu gewinnen, so muß unverzüglich zur Aushebung derselben bzw. zur Zwangsverpflichtung geschritten werden... Der vollständige Einsatz aller Kriegsgefangenen sowohl, als auch die Verwendung einer gewaltigen Anzahl ausländischer Zivilarbeiter, Männer und Frauen, ist eine unbestreitbare Notwendigkeit zur Lösung der Mobilisierung des Arbeitsprogrammes in diesem Krieg geworden.«

Weiterhin sind auch die Maßnahmen zu erwähnen, die schon im Sommer des Jahres 1940 in Deutschland eingeführt waren und auf Grund deren alle alten, geistesgestörten und alle mit unheilbaren Krankheiten behafteten Menschen, »nutzlose Esser«, in besondere Anstalten eingeliefert und getötet wurden, während man ihren Verwandten mitteilte, daß sie eines natürlichen Todes gestorben seien. Opfer waren nicht nur deutsche Staatsbürger, sondern auch ausländische Arbeiter, die nicht mehr imstande waren, ihre Arbeit zu verrichten, und infolgedessen für die deutsche Kriegsmaschine unbrauchbar geworden waren. Eine Schätzung ergab, daß mindestens 275000 Menschen auf diesem Wege in Erholungsheimen, Krankenhäusern und Irrenanstalten, die dem Angeklagten Frick in seiner Eigenschaft als Innenminister unterstanden, getötet wurden. Es war völlig unmöglich festzustellen, wieviele Fremdarbeiter in dieser Gesamtzahl enthalten sind.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 272-277.
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