2. Einiges zu Nachmanis Biographie.

[381] Nachmanis Biographie war, obwohl er auch in die Entwicklung des Judentums eingegriffen hat und als eine Autorität galt, zur Zeit der ersten Ausgabe dieses Bandes noch wenig bekannt. Dr. Perles war der erste, welcher wenigstens das Literarhistorische zusammengestellt hat (in Frankels Monatsschrift, Jahrg. 1859, S. 81 f.). Seitdem ist mehreres darüber bekannt geworden. Es hat sich herausgestellt, daß Nachmani auch einen landesüblichen Namen geführt, unter welchem man ihn eine geraume Zeit nicht erkannt hat.

1. Die Haupttat Nachmanis war seine Disputation in Barcelona am Hofe Jacobs I. gegen Pablo Christiani (vgl. über dieselbe auch die in der Monatsschrift, Jahrg. 1884, S. 497 f. veröffentlichten Auszüge aus Tourtoulon Jaime I. Montpellier 1867 und besonders die lateinische Urkunde, S. 508 f.), um derentwillen er Anfechtungen erlitten hat. Nun teilt Benedict Carpzov in der Einleitung zu Raimund Martins pugio fidei, introductio in Theologiam judaicam et lectionem Raimundi (CXII, p. 91) mit, daß nicht nur Nachmani, sondern auch ein anderer Rabbiner Bonastrüc mit Pablo Christiani disputiert habe, und daß dieser wegen Veröffentlichung der Disputation vom König relegiert worden sei. Seine Worte lauten: Paulus (Christiani) cum doctissimo Mose Gerundensi Rabbino Anno 1263 coram rege Jacobo congressus est ac victoriam reportavit. .... Interim cum alio Rabbino Bonastruc nuncupato, perito ac locuplete Paulus manus conserit et de illo triumphat. Verum vafer hic recutitus Magister, dissertationis peractae falsos commentarios edit: quam ob causam a rege relegatur, non sine Christianorum, Pauli praecipue et Raymundi querimonia (quod leviori poena damnatus esset) apud Clementem IV. Pontificem deposita. Diese Nachricht ist ohne Quellenangabe. Sie stammt aber aus Diego (historia de los antiguos condes de Barcelona). Auffallend ist es und widerspricht allen Nachrichten aus jener Zeit, daß in demselben Jahre in Barcelona zwei öffentliche Disputationen gegen Pablo Christiani sollten gehalten worden sein. Die Urkunde, aus welcher das Faktum von Bonastrüc stammt, ist aber gegenwärtig dem ganzen Inhalt nach bekannt durch Prospero de Bofaruel y Mascara (Colleccion de documentos ineditos del archivo general de la Corona de Aragon, Barcelona 1848-1864, T. VI, p. 16). Aus dieser Urkunde ergibt sich, daß in der Tat nur eine einzige[381] Disputation im Jahre 1263 am Hofe Jakobs I. stattgefunden hat und zwar lediglich zwischen Nachmani und Pablo Christiani, daß aber der in der Urkunde genannte Magister Bonastrüc de Porta identisch ist mit Mose ben Nachmani aus Gerona. Dieser letzte Name war der landesübliche, unter welchem Nachmani im christlichen Kreise bekannt war.


Die Urkunde lautet:

Noverint universi quod, cum nos Jacobus etc. fecerimus venire apud Barchionam Bonastrugum de Porta, magistrum Judaeum de Gerunda, ratione accusationis, quam prior fratrum praedicatorum Barchinonensium, frater R. de Pennaforti et frater A. de Sigarra et frater Paulus ejusdem ordinis de ipso nobis fecerant qui asserebant quod in Domini nostri vituperium et totius fidei catholicae dixerat quaedam verba et etiam de eisdem librum fecerat de quo transcriptum dederat episcopo Gerunde: idem Bonastrugus in nostra praesentia constitutus praesentibus venerabili episcopo Barchinone Berengario A. de Angularia, magistro Berengario de Turri, archidiacone Barchinone, magistro B. de Olerda sacrista Barchinone, B. Vitale Ferrer de Minorica et Berengario de Vico, jurisperitis et pluribus aliis sic respondit: quod praedicta verba dixerat in disputatione, quae fuit inter ipsum et fratrem Paulum praedictum et in nostro palatio Barchinoni, in principio cujus disputationis fuit, nobis sibi data licentia dicendi omnia quacunque vellet in ipsa disputatione: quarum ratione licentia a nobis et fratre R. de Pennaforti praedicto sibi data in dicta disputatione de praedictis non tenebatur in aliquo, maxime cum praedictum librum quem tradidit dicto episcopo Gerunde scripsisset ad preces ipsius; super quibus nos Jacobus Dei gratia rex praedictus nostrum habuimus consilium cum episcopo Barchinoni et aliis supradictis, qualiter in facto dicti Judaei procedere deberemus: habito tamen consilio cum eisdem cum nobis certum sit dictam licentiam a nobis et fratre R. de Pennaforti sibi tunc temporis fore datum volebamus ipsum Judaeum per sententiam exulare de terra nostra per duos annos et facere comburi libros qui scripti erant de verbis supradictis: quam quidem sententiam dicti fratres praedicatores admittere nullomodo voluerunt. Quapropter nos Jacobus Dei gratia rex praedictus concedimus tibi dicto Bonastrugo de Porta magistro Judaeo quod de praemissis vel aliquo praemissorum in posse alicujus personae non teneris tempore aliquo respondere nisi tantum in posse nostro et praesentia.

Dat. Barchinone II. id. Aprilis A. D. 1265.

Aus dieser Urkunde, die manches Interessante enthält, geht die Identität entschieden hervor. Das angeklagte Buch, von welchem darin die Rede ist, ist das edierte לופ יארפ םע ןבמרה חוכיו. Darin ist auch angegeben, daß Nachmani sich im Beginne Redefreiheit bedungen habe und daß diese ihm auch vom König und dem Dominikaner de Penaforte gewährt worden sei. שקבא ינאו ,ינוצרכ רבדל תושר יל ונתת םא ,ינודא תוצמ השעא תושר יל ונתנו ... יטרופאניפד ןומר יארפ תושרו ךלמה תושר ינוצרכ רבדל םלכ. Das ist eben die licentia sibi data a nobis (rege) et fratre Raimundo de Pennaforti, welche als Entschuldigungsgrund für den Verf. angeführt wird. Damit [382] sind alle Schwierigkeiten gehoben. Es scheint, daß auch Nachmanis Nachkommen den Namen קורטסאנוב führten mit dem Beinamen ירטסאמסיד. Vgl. darüber Frankels Monatsschrift Jahrg. 1865, S. 308 f. und S. 428 f. – Aus dieser interessanten Urkunde geht hervor, daß der König den von den Dominikanern angeschwärzten Bonastrüc oder Nachmani in Schutz nehmen wollte, daß er ihn zwar auf zwei Jahre relegierte, ihn aber nichtsdestoweniger gegen weitere Behelligung sicher stellen wollte. Darauf bezieht sich die oben von Carpzov mitgeteilte Notiz: quam ob causam a rege relegatur. Diese Relegatio muß jedoch nach der Urkunde auf zwei Jahre beschränkt werden. Mit dieser ihnen zu gering scheinenden Strafe waren die Dominikaner und besonders Pablo Christiani und Raymund Martin nicht zufrieden (wie Carpzov referiert) und beklagten sich darüber beim Papste Clemens IV. (Vgl. darüber weiter unten Nr. 5). – Die Richtigkeit der Identität von Nachmani und Bonastrüc ergibt sich auch aus Altamara, Bibliotheca dominicana ad. ann. 1273, p. 455. Daselbst wird auch von der Tätigkeit des Pablo Christiani erzählt und angegeben, er habe mit Bonastrüc und Moyse Gerundensis disputiert. Von letzterem heißt es dann: qui ut gentem suam deciperet falsos edidit commentarios. Quam ob causam per regem a patria relegatur. Hier wird also das in der Urkunde Angegebene auf Nachmani bezogen, freilich mit dem aus der Verlegenheit entstandenen Irrtum, als habe noch ein anderer, nämlich Bonastrüc, disputiert.

2. Nachmanis Geburtsjahr ist zwar nirgends angegeben; indessen da er 1267 in Palästina eintraf, dort noch einige Jahre lebte, also um 1270 das Zeitliche verließ, so kann er nicht lange vor 1200 geboren sein, und die gewöhnliche Annahme seines Geburtsjahres um 1195 geht wohl nicht weit von der Wahrheit ab, zumal wenn man noch Zacutos Angabe dazu nimmt, daß er bereits 1210 seine schriftstellerische (talmudische) Tätigkeit begonnen habe: ליחתה ע"קתת תנשו וירפס תושעל. Diese Notiz muß Zacuto in einer uns unbekannt gebliebenen Schrift Nachmanis gefunden haben. Welche seiner vorhandenen Schriften gehört Nachmanis Jugendzeit an? In dem chaldäischen Einleitungsgedicht zur Bearbeitung der תורוכב תוכלה םירדנו, als Ergänzung zu Alfassi, stellt er sich selbst als sehr jung dar:

היקסמו ,ארקיו אתובר ,אריעזל בתימל ,ארצוע הלאל תילו ןירמא היל ןדיעב ,ןירפס תי וחטפ ,ןירטק ירטק ידע אתכימסל .אתלוע םלוע ןלפ

Daß Nachmani seinen Kommentar zum Traktat Aboda Sara noch vor 1223 geschrieben hat, geht aus seiner Berechnung des nächstfolgenden Erlaßjahres hervor (das. p. 9 a): םיפלא 'ד תנש היהת הז ןובשח יפלו .הטמש תנש ג"פקתת

Dieser Kommentar enthält bereits Hinweisungen auf seinen Kommentar zu Jebamot, und dieser wiederum verweist auf seinen Kommentar zu Schebuot, so daß man annehmen kann, er habe diese drei noch vor 1223 verfaßt; jedenfalls erst im beginnenden Mannesalter, wie denn überhaupt seine Talmudkommentierung zu seinen frühesten Arbeiten gehört Im Kommentar (םישודח) zu Schebuot deutet er bereits die kabbalistische Theorie an: שי תועובשל םירדנ ןיב המ שוריפ העודי הנורחאה 'ה וב העובשהו ,דוסי ןינבל רדנהש ,דוס רל הרות יבג לע םירדנהש אצמתו .העורג הששמ תויהמ ,הרורבו םהירפ יכ ןעי ,תועובשב ןכ ןיאו ,םילח תוצמה לטבל ןכו ,םילוע המכח םותסב ונעידוי לכה ודיב רשא לכה ןודאו .תועי טוןתואמ. Man kann daraus schließen, was auf die Sage (bei Gedaljah Ibn-Jachja und Chajim [383] Vidal) zu geben ist, daß Nachmani sich erst spät nach Überwindung seines Widerwillens zum Studium der Kabbala entschlossen habe.

3. Spätere Kabbalisten geben Nachmani zum Lehrer in der Geheimlehre Esra oder Asriel (vgl. Note 3). Indessen kann er darin von seinem Hauptlehrer im Talmud, Jehuda ben Jakar eingeweiht worden sein. Zomber hat nämlich eingehend nachgewiesen, daß der Genannte Nachmanis Hauptlehrer war, auf den er sich am meisten beruft (vgl. Frankels Monatsschrift, Jahrg. 1860, S. 421 ff.). Nun wird dieser Jehuda ben Jakar, der wahrscheinlich ein Nordspanier war, von den Kabbalisten des dreizehnten Jahrhunderts als eine Autorität in der Kabbala zitiert. In Mose de Leons המכחה שפנ'ס (Nr. 69) kommt ein Passus vor: םעט שוריפ הניבל דחאו המכחל דחא שודק םימעפ 'ג רמאנ הז לעו .... רתכ 'ר תעדל הז .רתכל. הז חבשו .תוריפס 'ז ונייהד ןינבה לכל דחאו וכו ברה ןב קחצי 'ר דיסחה תעדלו רקי ןב הדוהי. Schem-Tob Ibn Gaon führt ihn als kabbalistischen Gewährsmann an, dessen Worte ihm sein Lehrer Isaak ben Todros mitgeteilt habe. Im Superkommentar בוט םש רתכ zu Absch. ורתיו heißt es: ו"רנ סורדוט ןב קחצי 'ר דיסחה ירומו רקי ןב הדוהי 'ר ברה םשב ל"א, und dann weiter: רמא כ"עו םעט הזו ןישודק ןושל ותוא שדקיו ןושל יכ רקי ןב הדוהי 'ר ברה תבשל תבשמ םימכח ידימלת תנועו ליכשמל תבשב אבר אשודק. Er führt auch von ihm einen Ausspruch über die Seelenwanderung an, die er aus einem Vers in Kohelet bewiesen habe: 'רה םשב יל רמא סורדוט ןב קחצי "ר ירומו םוקממו ואבו םירובק םיעשר יתיאר ןכבו :םש דוע רקי ןב הדוהי שודק (zu תישארב). וכלהי. Nachmani lebte in Gerona in einem gewissermaßen kabbalistischen Medium und hatte in seiner Geistesrichtung zu viel Empfänglichkeit für diese Lehre, um je Antipathie gegen sie zu empfinden.

4. Die Nachricht der Späteren, daß Nachmani Arzt war, ist von manchen bezweifelt worden. Sie ist aber durch seinen Jünger Ben-Adret bezeugt, der sich in seinen Respp. Nr. 120 auf dessen Beispiel beruft: ינאו לצא וז הכאלמב קסעתנש ל"ז ןמחנ רב השמ 'ר ברה תא יתיאר (רבעתתש ידכ התואפרל) רכשב תירכנה. Da aber dieses Responsum etwas Gehässiges enthält, so hat es entweder die Zensurbehörde oder die Selbstzensur aus den Editionen weggelassen. Asulaï beruft sich darauf.

5. Die Folgen der Disputation in Nachmanis Leben sind geeignet, auf die derzeitigen Vorgänge ein helles Licht zu werfen. Aus der von Carpzov mitgeteilten Notiz erfahren wir, daß sich die Dominikaner über die geringe Strafe des (zweijährigen) Exils beim Papste beklagt, und dieser darüber sich gegen den König beschwert habe. Qui (Pontifex) mansuetudinem regiam epistola arguit ac durius tractari hujusce modi homines jussit tamen citra maximam capitis diminutionem. Diese Bulle Clemens IV. an Jakob vom Jahre 1266 ist zum Teil bekannt. Raynaldus gibt in den Annales ecclesiastici (zum Jahre 1266, Nr. 29) den Inhalt dieser Bulle epitomatisch wieder: Instruxit pontifex (Clemens IV.) eundem regem (Jacobum Aragoniae) saluberrimis monitis. ... ut Judaeos submoveret dignitatibus, ac sceleratum illum justa poena afficeret qui post habitam coram ipso de religione concertationem, ut trophaeum errori erigeret, librum composuerat, ac plura illius exemplaria in varia loca transmise rat. Der Name Nachmanis ist zwar in diesem Auszuge nicht genannt; aber er ist durch den Satz: »der nach gehaltener Disputation vor dem König ein Buch darüber verfaßt«, kenntlich genug gemacht. Diese Bulle[384] datiert vom Jahre 1266, also einem Jahre später, als der König dem Bonastrüc oder Nachmani eine Art sauve-conduite ausgestellt hatte. Ob der König auf diese Weisung einging, den »Frevler«, welcher seinen Glaubensgenossen reinen Wein eingeschenkt hatte, dafür zu bestrafen? Ein Jahr später, 1267, war Nachmani nach Palästina ausgewandert. In einem Sendschreiben Nachmanis (im Anfang zu seinem Pentateuchkommentar) kommt eine Äußerung vor oder vielmehr ertönt eine Klage aus beklommener Brust, daß seine Auswanderung nach Palästina eine unfreiwillige gewesen sei: ינחלוש לעמ יתילג ינע האר רבגה ינא םשו יתלחנ תא יתשטנ יתיב תא יתבזע ... עירו בהוא יתקחרה םידליה םעו ישפנכ רשא תונבהו םינבה םע יתמשנו יחור יתחנה יתיברו יתחפט רשא. So klagt kein Pilger, der seine Sehnsucht nach dem heiligen Boden befriedigt hat, so klagt vielmehr nur ein Verbannter, der die Seinen und das Seine hat verlassen müssen.

Dem widerspricht keineswegs die Notiz, welche aus einer handschriftlichen Predigt Nachmanis bekannt geworden ist (Libanon p. 468). In derselben heißt es: תא יתבזע ,ימוקממ ינלטלטו יצראמ ינאיצוהש המ הזו יתונב לע ירזכא ,ינב לע ברועכ יתשענ יתלחנ תא יתשטנ ,יתיב םמא קיחב םיתמש ,לוטלט תויהל ינוצרש יפל. (Die Überschrift dieser Predigt lautet: רדנשכ ן"במרה שרדש השרד לארשי ץראל רובעל בקעי ריבאל). Allerdings war es die Sehnsucht nach dem heiligen Lande, die ihm den Entschluß eingab, sich so weit von den Seinigen zu entfernen. Aber die Auswanderung überhaupt kann eine Folge der Plackereien gewesen sein, die er von den Dominikanern und besonders von dem Konvertiten Pablo Christiani zu erdulden hatte. Er hätte allerdings, um diesen zu entgehen, nach dem Königreiche Kastilien oder nach Frankreich gehen können. Aber einmal zur Auswanderung genötigt, zog er Palästina vor.


Quelle:
Geschichte der Juden von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart. Leipzig [1897], Band 7, S. 381-385.
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