Bürger [1]

[711] Bürger, ursprünglich der Bewohner einer Burg, d.h. eines befestigten Ortes, einer Stadt; da diese B. vornehmlich Handel und Gewerbe trieben und zugleich eigene Rechte und Privilegien erwarben, so bildeten sie einen eigenen Stand, den B. stand, der besonders mit dem Adel in scharfen Gegensatz trat. Erst in neuerer Zeit erhielt B. den weiteren Begriff Staats-B., indem man das röm. civis mit B. übersetzte; bei den Römern war zur Zeit der Republik Staats- und Stadtbürgerrecht wirklich eins und dasselbe. Man unterscheidet daher jetzt Staats-B. (frz. citoyen) und Orts-B. (frz. bourgeois) und versteht unter dem ersten den vollberechtigten Genossen der Staatsgemeinschaft, unter letzterem den der Ortsgemeinschaft; Staatsbürgerrecht. Ortsbürgerrecht. B.lich, civil, bezieht sich auf die Rechtsverhältnisse der Staats-B. unter einander selbst, ohne Beziehung auf den Staat als solchen. und bürgerliches Recht. Privatrecht, ist der Gegensatz zu dem Staatsrechte; als Civilrecht steht es im Gegensatze zum Criminalrechte. Civil wird auch dem Militär gegenübergestellt, z.B. Civilkleidung u.s.w.[711]

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 711-712.
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