Bannrecht

[401] Bannrecht, im deutschen Recht die Befugniß, innerhalb eines gewissen Bannes die Grundbesitzer oder Inwohner verbietend zu zwingen, daß sie gewisse Bedürfnisse einzig bei jenem Berechtigten zubereiten lassen; z.B. Bier brauen, Getreide mahlen, Brod backen, Wein keltern; jetzt meistens abgelöst.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 401.
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