[463]Beisassen, im Gegensatze zu den eigentlichen Bürgern eines Ortes unterscheidet man die B., welche unter besonderm Schutze der Ortsobrigkeit analoge Vortheile wie die Bürgergenießen, und die Zettelleute mit nur temporärem Schutz.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 463.