Beisassen

[463] Beisassen, im Gegensatze zu den eigentlichen Bürgern eines Ortes unterscheidet man die B., welche unter besonderm Schutze der Ortsobrigkeit analoge Vortheile wie die Bürger genießen, und die Zettelleute mit nur temporärem Schutz.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 463.
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