Cautela

[35] Cautela, theils soviel wie Caution, theils wie Clauseln. C. Socini, derer sich der Testator bedient, wenn er dem Pflichttheilsberechtigten gegen Belästigung des Pflichttheils (Bedingung, Zeitbestimmung u.s.w.) etwas über den Betrag desselben zuwendet, dabei aber bedingt, daß er bei Nichterfüllung jener Belästigung die ihm beigelegte Mehrung verlieren solle.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 35.
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