Centralverwaltung

[47] Centralverwaltung, diejenigen Staatsbehörden, deren Wirksamkeit sich über den Gesammtumfang des Staats erstreckt, also gleichbedeutend mit Regierung; in Föderativstaaten diejenige Behörde, welche die allgemeinen Angelegenheiten der verbündeten Staaten leitet, sich aber in deren besondern Verhältnisse nicht einmischen darf; speciell die Behörde, welche die Verbündeten am 26. Oct. 1813 für die Verwaltung gewisser von ihnen besetzter oder noch zu besetzender Länder aufstellten; an ihrer Spitze stand der Freiherr von Stein.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 47.
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