Ehegericht

[504] Ehegericht, zur Beurtheilung aller ehelichen Rechtsstreitigkeiten: Klagen aus dem Verlöbniß, Ehescheidung, Status der Kinder, Lebensunterhalt, Vermögensverhältnisse. In einigen Ländern sprechen hierüber die Kirchenbehörden, in andern besondere staatliche E.e oder [504] auch die gewöhnlichen Civilgerichte. Ueber die kathol. Scheidung zu Tisch u. Bett entscheidet der Bischof.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 504-505.
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