Ehebruch

[504] Ehebruch, geschlechtliche Vermischung eines Ehegatten mit einer dritten Person. Wenn letztere auch verheirathet ist, heißt der E. ein doppelter (adulterium duplicatum). Tödtet der Ehemann die auf der That (in flagranti) ertappte Ehebrecherin oder den Ehebrecher, so bleibt die Handlung, als aus höchstem, gerechtfertigtem Affect hervorgegangen, in der Regel straflos. Während früher der E. als ein schweres Verbrechen von Amtswegen verfolgt und mit dem Tode bestraft wurde, tritt jetzt nur noch auf Klage des beleidigten Ehegatten gerichtliche Verfolgung u. Strafe (Gefängniß oder Geldbuße) ein. Der E. bildet den schwersten Scheidungsgrund, sofern nicht verziehen worden ist. Die unter sich die Ehe gebrochen, dürfen sich nicht heirathen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 504.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: