Ehe

[504] Ehe (altdeutsch: Vertrag, Bund), Verbindung von Mann und Frau zu ungetheilter Lebensgemeinschaft, in der kathol. Kirche durch sacramentale Würde geheiligt. Beide Theile müssen ledig oder verwittwet, mindestens in mündigem Alter, nicht in zu naher Blutsverwandt- oder Schwägerschaft (auf- und absteigende Linie u. die nächsten Grade der Seitenlinie können sich nicht ehlichen; früher strenger, aber durch Dispensationen gemildert), unter sich nicht eines früheren E.bruches schuldig, in der Regel beide Christen und durch kein kirchliches Gelübde der Keuschheit gebunden sein. Die E. ruht auf freier Willensübereinstimmung, in vielen Ländern ist auch die Zustimmung der Eltern erforderlich. Voraus geht das Verlöbniß (E. versprechen), mehr oder weniger förmlich (im Kreise der Familie, Auswechslung der E. ringe, Erklärung ins Verlobungsbuch des Pfarramtes, E. schreiben) mit der Wirkung, daß unter diesem Verhältniß erzeugte Kinder den ehelichen gleichstehen und daß der unbegründete Rücktritt häufig zur Entschädigung wegen vereitelter Anwartschaft verpflichtet. Form der Eingehung der E., nach vorheriger öffentlicher Auskündung, ist die kirchliche Trauung; nach der franz. Gesetzgebung die Erklärung der E.gatten vor der Ortsobrigkeit (Civilehe), welcher aber, wenn auch nicht nothwendig, doch üblichermaßen die kirchliche Trauung nachfolgt. Persönliche Wirkungen der E.: 1) Geschlechtsgemeinschaft u. Pflicht der Treue; 2) Rechtsgenossenschaft; die Frau tritt in das Recht des Mannes, in sein Landes-, Gemeinde- und Standesrecht ein, sie nimmt seinen Geschlechtsnamen an und hat Theil an seinem Range. Hievon macht die Mißheirath des hohen Adels mit Niedern, sowie bei fürstlichen Personen aus souveränen Häusern, die morganatische oder E. zur linken Hand, eine Ausnahme: wegen mangelnder Ebenbürtigkeit wird die Frau nicht zur Standes- und Rangesgenossin des Mannes, die Kinder folgen nicht dem Stande des Vaters und sind von der Thronfolge sowie vom Erbrecht in Stamm und Lehengüter ausgeschlossen; 3) der Mann wird das Haupt der E., sein Domicil gilt als das der E.gatten, die Frau hat ihm dahin zu folgen. Er ist der Schutz der Frau, ihr Vertreter vor Gericht und im Verkehr, er sorgt für ihren und der Haushaltung Unterhalt, wogegen sie nach Stand und Kräften ebenfalls mitzuhelfen hat. Die Scheidung einer giltig eingegangenen u. vollzogenen E. ist nach kathol. Kirchenrechte nur zu Tisch und Bett, nach protestant. gänzlich zulässig beim Vorhandensein gewisser Scheidungsgründe als: E. bruch, Nachstellung nach dem Leben, grobe Mißhandlung oder Schmähung, böswilliges Verlassen, entehrende Strafe, Verschwendung und Lüderlichkeit, unheilbarer Wahnsinn, Verweigerung des Beischlafs, unüberwindliche Abneigung.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 504.
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