Morganatische Ehe

[290] Morganatische Ehe, die Ehe zur linken Hand, oder die Verbindung zweier Personen von ungleichem Range, deren Nachkommen von den Rechten der Ebenbürtigkeit und deren Vortheilen nach getroffener Uebereinkunft ausgeschlossen werden. Sie findet demnach nur zwischen regierenden Fürsten und Gliedern ihrer Familie mit Personen von niederem Adel oder aus dem Bürgerstande statt. Die aus einer solchen Ehe entsprossenen Kinder werden als eheliche anerkannt, und führen in der Regel den Namen der Mutter oder einen andern, welchen ihnen die Machtvollkommenheit des Fürsten verleiht. Die Ehe gilt als eine kirchlich vollzogene, für eine wahre; bürgerlich aber ist sie aus den angeführten Gründen der Ausschließung gewisser Rechte, und wegen Mangels der Successionsfähigkeit und des Titels von väterlicher Seite, unvollkommen.

Quelle:
Damen Conversations Lexikon, Band 7. [o.O.] 1836, S. 290.
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