Erbzins

[587] Erbzins, jährliche Abgabe von Geld oder Naturalien, haftet entweder auf einem mit Eigenthumsrecht übertragenen Grundstücke, oder wird für ein Kapital entrichtet, dessen Verzinsung auf ein bestimmtes Grundstück angewiesen ist.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 587.
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