Exemtion

[642] Exemtion, lat.-deutsch, Herausnehmung, Befreiung von einer allgemeinen Verbindlichkeit, kirchlich: Befreiung von der Gerichtsbarkeit des ordentlichen Oberen und Unterordnung unter einen höheren. E.en sind Privilegien, welche in totale und partiale, örtliche und persönliche u.s.w. getheilt werden u. am häufigsten als Befreiung klösterl. Institute von der Jurisdiction ihres Bischofs vorkamen. Das Konstanzerconcil bestimmte darüber: »non fiant, nisi ex rationabili, justa et expressa causa«, das Tridentinerconcil beschränkte die E.en sehr, noch mehr geschah dies seitdem von Seite der Staatsregierungen, welche dieselben gänzlich verboten od. nur mit ihrer Zustimmung zuließen. In Oesterreich besteht seit 1720 eine großartige E., indem das Heer des Kaiserstaates nicht unter seinen Bischöfen, sondern unter einem vom Kaiser ernannten apostol. Feldvicar steht. – Exemte oder Eximirte, Ausgenommene, von Lasten Befreite; eximiren, ausnehmen, entbinden, namentlich von der Gerichtsbarkeit des unmittelbaren Oberen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 642.
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