Ganerben

[18] Ganerben, während des Faustrechts Familien, die ein gemeinschaftl. Schloß besaßen; jetzt bezeichnet Ganerbschaft eine Art von Gesammteigenthum unter Miterben, wobei in Veräußerungsfällen der einen Quoten die anderen G. das Vorkaufsrecht (Näherrecht) haben.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 18.
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