Faustrecht

[672] Faustrecht, Fehderecht, das alte german. Recht eines Freien, sich für jede Verletzung an Person, Eigenthum und Ehre Genugthuung mit Gewalt zu nehmen, wenn er sich den Gerichten nicht unterwerfen wollte; es ging später auf den Feudaladel über und herrschte in [672] Deutschland am meisten, als derselbe die Macht des Kaisers untergraben hatte; es hörte wieder auf im 15. und 16. Jahrh., als den Fürsten gelungen war, die Macht des Adels zu brechen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 672-673.
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