Faustrecht

[360] Faustrecht (Jus manuarium), Selbsthilfe mit gewaffneter Hand. In Deutschland währte das F. am längsten, weil die Zerstückelung des Reiches und die dadurch veranlaßte Schwäche der Zentralgewalt keine nachdrücklichen und wirksamen Maßregeln dagegen gestattete. Eine Beschränkung des Faustrechts enthielt der sogen. Gottesfriede (s.d.), der in Deutschland in Gestalt eines Reichsgesetzes (zuerst 1083) erschien, aber von der geistlichen Gewalt ausging; es gab hiernach befriedete Personen, Sachen, Zeiten oder Tage (Donnerstag bis Montag). Erst Maximilian I. gelang es 1495 auf dem Reichstag zu Worms, die Reichsstände zum Verzicht auf den fernern Gebrauch der Waffen zum Austrag ihrer Streitigkeiten zu bewegen und den sogen. Ewigen Landfrieden (s.d.) zu errichten. nach dem jeder fernere Gebrauch des Faustrechts als Landfriedensbruch erklärt und bestraft werden sollte. Vgl. auch Fehde.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 360.
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