Landfriedensbruch

[105] Landfriedensbruch, im Mittelalter das Verbrechen, das durch Störung des allgemeinen Rechtsfriedens oder Landfriedens (s. d.) durch öffentliche, mit bewaffneter Hand ausgeübte Gewalttat begangen wurde (vgl. Fehde). Ein solcher L. wurde, nachdem das Faustrecht (s. d.) in Deutschland für ungesetzlich erklärt und der sogen. Ewige Landfriede errichtet worden war, mit der Reichsacht und später mit dem Schwert bestraft. Heutzutage bezeichnet man mit L. die öffentliche Vereinigung mehrerer Personen zur Verübung unerlaubter Gewalttätigkeiten durch Angriffe auf Personen oder Sachen. In dieser Hinsicht bestimmt das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 125), daß, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht, jeder, der an dieser Zusammenrottung teilnimmt, wegen Landfriedensbruchs mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und nicht unter drei Monaten bestraft werden soll. Die Rädelsführer sowie diejenigen, die Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, werden mit Zuchthaus von 1 bis 10 Jahren und bei mildernden Umständen mit Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten bedroht; auch kann auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind übrigens derartige Gewalttätigkeiten mit einem Widerstand gegen die einschreitenden Behörden oder die bewaffnete Macht verbunden, so geht der L. in das Verbrechen des Aufruhrs (s. d.) über. Vgl. Göhrs, Der Rechtsfrieden als besonderes Rechtsgut im modernen Strafrechtssystem und seine Stellung im geltenden Reichsstrafrecht (Straßb. 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 105.
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