Gewalt

[75] Gewalt. Im Privatrecht ist jede Anwendung von Privat-G. zur Erlangung eines Rechtes unzulässig, der durch G. Verdrängte wird geschützt, die Selbsthilfe verliert, denn man soll den Richter ansprechen. Die G. fällt als Selbsthilfe (außer der Nothwehr) ins strafbare Gebiet, ebenso das Verbrechen der G.thätigkeit (crimen vis) im weiteren Sinne, Erpressung, Raub u.s.w. umfassend. – Schaden durch höhere G. (vis majorBlitz, Feuersbrunst, Erdbeben, Krieg, Räuberanfall u.s.w.) entstanden, ist nicht zu vergüten, fällt nicht unter culpa.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 75.
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Obszönität und Gewalt

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