Väterliche Gewalt

[575] Väterliche Gewalt, lat. patria potestas, beider Eltern, namentlich aber des Vaters über die Kinder, welche den elterlichen Pflichten entsprechend das Recht gibt, während der Minderjährigkeit über alle Verhältnisse des Kindes zu verfügen, als über Erziehung, Züchtigung, Religion, Bildung, Berufswahl, Arbeit und Vermögen u. selbst in volljährigem Alter durch erforderliche väterliche Zustimmung auch über Verehelichung. Während in ältern, namentlich Römerzeiten die V. G. eine fast unbedingte war, selbst über Leben u. Tod, Freiheit u.s.w., reguliert u. beschränkt das neuere Recht dieselbe in manchen Beziehungen (Schule, Religion, Ehewesen) durch gesetzliche Vorschriften od. entzieht selbst das Kind der V.n G., wo dieselbe in große Rohheit, schlechten Mißbrauch oder arge Vernachlässigung ausartet.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 575.
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