Gewohnheitsrecht

[76] Gewohnheitsrecht (consuetudo), die älteste Form, in welcher das Recht erkennbar zu Tage tritt, natürl. Quelle und Fortbildung des Privatrechtes, namentlich bei fast allen jungen Völkern. Es erwächst gleichsam aus den thatsächlichen Verhältnissen, in welche Personen zu den Sachen u. zu einander kommen und bestimmt so eine sittlich feste Ordnung. Das G. ist erkennbar aus Rechtssprichwörtern,[76] Rechtsbüchern, Weisthümern, Gerichtsgebrauch, Zeugnissen Sachkundiger und aus der freien thatsächlichen Rechtsübung. Später wird es in der Regel durch Codification in obrigkeitl. Gesetzesrecht umgewandelt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 76-77.
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