Handelsgerichte

[219] Handelsgerichte, zur Beurtheilung der Handelsstreitigkeiten, aus Rechtsgelehrten u. Kaufleuten bestehend; in manchen Ländern urtheilen die gewöhnlichen Civilgerichte und holen dann von Handelskammern u.s.w. etwa Gutachten ein.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 219.
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