Handelsgesellschaft

[219] Handelsgesellschaft, Vereinigung Mehrer zu gemeinschaftlichem Gewinn durch Betreibung eines Handelsgewerbes mit gemeinschaftlichem Capital. Entweder eigentliche H. unter einem Gesammtnamen (Firma, raison, raggion, Ditta), wobei die Gesellschafter nach Außen direct, persönlich und mit ihrem ganzen Vermögen haften; oder Commandite, wobei der eine nach Außen direct und mit seinem ganzen Vermögen haftet, der andere aber nur nach Maßgabe eines eingeschossenen Capitals Gewinn u. Verlust theilt; od. Actiengesellschaft, wobei jeder nach Maßgabe eines bestimmten Beitrags Theilnehmer an Gewinn und Verlust ist. – Die H. entsteht durch Vertrag, meist schriftlichen u. öffentlich angekündigten; sie löst sich auf nach den Bestimmungen dieses Vertrags sowie durch Liquidation.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 219.
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