Offene Handelsgesellschaft

[914] Offene Handelsgesellschaft (Kollektiv-Gesellschaft, franz. Sociétéen nom collectif), eine Gesellschaft (nicht juristische Person), deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten dahin geregelt ist, daß außer dem Gesellschaftsvermögen auch noch das gesamte Privatvermögen der Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern haftet (Handelsgesetzbuch, § 105). Für die Verhältnisse sind zunächst die von den Teilhabern getroffenen Vereinbarungen maßgebend, die im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommen. Soweit dieser fehlt oder keine einschlägigen Vorschriften enthält, finden die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (§ 110–122) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 705–740) Anwendung. Nach außen hin gelangt sie zur Entstehung mit der Eintragung in das Handelsregister oder schon von dieser durch den tatsächlichen Begründer der Gesellschaftsgeschäfte. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander regeln § 109–122. Hiernach hat ein Gesellschafter gegen den andern Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, sowie für die unmittelbar durch seine Geschäftsführung, bez. aus den mit dieser untrennbar verbundenen Gefahren entstandenen Verlusten; Einlagen und Einnahmen hat der Gesellschafter rechtzeitig zur Gesellschaftskasse abzuliefern, der er nichts für Sonderzwecke entnehmen darf; endlich darf er ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter weder im Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen, noch an einer andern gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Zur Geschäftsführung sind für gewöhnlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, falls der Gesellschaftsvertrag nichts andres bestimmt. Die Vertretung der Gesellschaft steht jedem Gesellschafter zu, falls nicht eine Gesamtvertretung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Für die Schulden der Gesellschaft haften alle Gesellschafter samtverbindlich, und zwar auch mit ihrem Privatvermögen; die Neueintretenden haften auch für frühere Schulden. Doch verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Gesellschaftsschulden fünf Fahre nach Austritt des Gesellschafters oder nach Auflösung der Gesellschaft. Gewinn und Verlust wird auf Grund von Jahresbilanzen festgestellt und jedem Gesellschafter sein Anteil davon gut- oder abgeschrieben. Aufgelöst wird die Gesellschaft durch Gesellschaftsbeschluß, Kündigung, Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters, durch gerichtliche Entscheidung, durch den Tod eines Gesellschafters, durch Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist, und endlich durch Liquidation. Ihre gesetzliche Regelung hat die o. H. im Handelsgesetzbuch, § 105–160, gefunden. Vgl. auch Handelsgesellschaft.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 914.
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