Hausfriede

[239] Hausfriede, das Recht eines jeden, in seiner Wohnung ungestört zu bleiben u. sich gegen Unbild (H.nsbruch) durch Selbsthilfe zu schützen (Hausrecht); die Ausdehnung des Hausrechts und besonders das Maß der Selbsthilfe gegen den Brecher des H.ns ist nach den Gesetzgebungen verschieden.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 239.
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