Interimsschein

[426] Interimsschein, der von dem Schuldner einstweilen ausgestellte Schein über eine fällige, aber von dem Gläubiger gestundete Zahlung; Interimswechsel, s. Wechsel.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 426.
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