Interimisticum

[426] Interimisticum, lat., so viel als Provisorium, nämlich jede Maßregel, welche in irgend einer Angelegenheit vorläufig getroffen wird; dann jede vorläufige u. rechtsgiltige Anordnung, wodurch bei Streitigkeiten über Mein und Dein die Verhältnisse so geordnet werden, daß während des Streites keine neuen Nachtheile od. Streitigkeiten entstehen können; interimistisch, einstweilig, vorläufig.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 426.
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