Interimistĭcum

[945] Interimistĭcum (lat.), 1) jede provisorisch eintretende Maßregel; insbesondere 2) (I. decretum, Interimsdecret, Interimsbescheid, Provisorium), im Civilproceß eine gerichtliche Verfügung, durch welche über das Verhältniß des Streitgegenstandes während der Verhandlung des über denselben entstandenen Processes bestimmt wird, um entweder eine aus Unentschiedenheit des Verhältnisses zu befürchtende Gefahr für das Gemeinwohl od. für die öffentliche Ruhe zu verhüten od. die Möglichkeit einer spätern Proceßhandlung od. der Verwirklichung u. des Genusses des streitigen Gegenstands zu erhalten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 945.
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