Interim

[426] Interim, lat., unterdessen; dann bei Streitigkeiten zwischen religiösen Parteien oder zwischen Kirche u. Staat die vorläufige Einigung in gewissen Punkten, wodurch man bis zur definitiven Entscheidung einen für beide Theile befriedigenden od. doch erträglichen Rechtszustand herzustellen trachtet. Bekannt ist das Regensburger I. von 1541, eine Frucht von Religionsgesprächen, durch welche die Katholiken mit Melanchthon in den 4 wichtigsten Streitpunkten geeinigt wurden. Dieses I. fand bei Kaiser Karl V. großen Anklang, aber Luther u. der Kurfürst von Sachsen verwarfen es wie der Papst, zumal die Streitpunkte nicht gelöst, sondern vertuscht worden waren. Aehnlich verhielt es sich mit dem Augsburger I. (s. d.); nicht minder wurde das damalige Aufkommen des Sprichwortes: »Das I. hat den Schalk hinter ihm!« gerechtfertigt durch das Leipziger I. von 1549, einer Fassung des Augsburger I.s, welche Melanchthon, Bugenhagen (s. d.), Georg Major u.a. ihm gegeben und wodurch bis zur Entscheidung durch das Tridentiner Concil im Ganzen die Hierarchie, die meisten Sakramente u. Cultgebräuche anerkannt wurden. – Anfangs 1855 kam in Folge der Streitigkeiten der oberrheinischen Kirchenprovinz eine Art von I. zwischen der Curia zu Freiburg i. Br. und der bad. Regierung zu Stande.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 426.
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