Concil

[182] Concil, concilium, synodus, allgemein eine Zusammenkunft zur Berathung einer Sache, näher eine Versammlung kirchlicher Personen, um unter dem Vorsitze eines gemeinsamen hierarchischen Oberen kirchliche Angelegenheiten zu berathen und zu erledigen. Solche Versammlungen hat es seit dem Apostelconcil zu Jerusalem 44 n. Chr. bis heute stets gegeben und sie stützen sich auf die von Christus gegebene Grundverfassung der Kirche. Wesentlich unterscheidet man C. der eigentlichen Kirchenregenten, des Papstes u. der Bischöfe, wo unter dem Vorsitze des ersteren letztere entscheidende Stimme haben, von den Versammlungen des Clerus einer Diöcese, Diöcesansynoden, synodus episcopalis, synodalis congregatio, wo der Bischof allein Richter und Gesetzgeber ist u. den Klerikern nur eine berathende Stimme zukömmt. Erstere sind 1) allgemeine, öcumenische, concilia generalia, universalia als unter der Autorität des Papstes stehende Versammlungen des ganzen Episcopates, wozu vom Papste alle Bischöfe berufen werden. Der Papst od. dessen Legaten haben den Vorsitz, alle Beschlüsse müssen von ihm bestätigt werden und die auf Glaubens- oder Sittenlehre sich beziehenden sind alsdann unwiderruflich. Unter den 19 öcumenischen C.en sind die von Nicäa, Pisa, Konstanz, Basel und Trient die bekanntesten und letzteres ist zugleich das letzte bis heute geblieben, was sich aus dem seitherigen Gang der Geschichte sehr einfach erklärt. 2) Besondere oder Particular-C. sind National-C. als Versammlung der Bischöfe eines Volkes oder Landes unter ihrem Primas, oder Provinzial-C., Versammlungen der Bischöfe einer Provinz der Kirche unter ihrem Erzbischof oder Metropoliten, den [182] concilia dioecesana der Patriarchen und Exarchen des röm. Reiches entsprechend. Gemischte C., concilia mixta, nannte man theils C., wozu der Vorsitzende nicht untergebene Bischöfe beizog, theils die Reichstage germanischer Könige.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 182-183.
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