Interimsschein

[945] Interimsschein, 1) der Schein, welchen ein Schuldner über eine eigentlich fällige, aber vom Gläubiger noch gestundete Leistung einer Schuld einstweilen ausstellt; ist derselbe in Wechselform, so heißt er Interimswechsel; 2) (Interimsactie), der auf einzelne Actieneinzahlungen vorläufig ausgestellte Schein, gegen welchen nach voller Einzahlung des ganzen Betrages die wirkliche Actie (s.d.) eingetauscht wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 945.
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