Landgerichte

[701] Landgerichte, im alten deutschen Reiche die von dem Kaiser an besondere Richter verliehenen Gerichte, die in gewissen Bezirken über reichsmittelbare und reichsunmittelbare Personen und Sachen richteten, im Gegensatz zu den Territorialgerichten, von denen sie mit wenigen Ausnahmen (Schwaben) im 17. Jahrh. bereits verdrängt waren. – In einigen Staaten heißt gegenwärtig L. ein Untergericht.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 701.
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