Neutral

[328] Neutral, lat.-dtsch., antheillos, parteilos; N. ität. im Völkerrecht Zustand eines Staates, der sich bei den Kriegen anderer Staaten vollkommen parteilos verhält. Der n. e Staat unterstützt die Unternehmungen des einen Staates weder direct noch indirect; sein Gebiet darf weder von den Truppen des einen noch des anderen Theils betreten werden; Truppen, welche sich auf das n. e Gebiet flüchten, müssen ihre Waffen abgeben und dürfen während des Krieges nicht mehr dienen; im Verkehre müssen beide Theile gleich behandelt werden; Kriegsgefangene werden auf n.em Boden frei. Der n. e Staat ist verpflichtet, nöthigen Falls mit bewaffneter Hand die Rechte seiner N.ität gegen Uebergriffe des einen oder andern kriegführenden Staats aufrecht zu halten. Verwickelter ist das Verhältniß der N.ität bei Seekriegen; s. darüber Seerecht.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 328.
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