Völkerrecht

[637] Völkerrecht (lat. jus gentium, franz. droit des gens, engl. international law), internationales Recht, der Inbegriff der Rechtsgrundsätze, welche im Verfahren der verschiedenen Völker als giltig anerkannt werden. Es beruht theils auf der Natur des Völkerverkehrs d.h. auf den nothwendigen Bedingungen, wodurch derselbe überhaupt möglich ist (Unverletzlichkeit der Gesandten, der Parlamentäre, Kriegserklärung vor der Eröffnung der Feindseligkeiten, Sicherheit der Neutralen etc.), theils auf dem stillschweigend anerkannten Gewohnheitsrechte (Embargo, Caperei, Contributionen und Brandschatzungen), oder auf den gegenseitigen Verträgen der Staaten (z.B. in neuester Zeit über den Sklavenhandel, die Bestimmungen des Pariser Congresses 1856 über Caperei). Vater der wissenschaftlichen Behandlung des Völkerrechts ist Hugo Grotius; ihm folgten namentlich J. J. Moser, Vattel. Martens, Klüber, Pütter, Wheaton, Heffter.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 637.
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