[68] Gesandte, die Vertreter eines Staates bei einem fremden. Man unterscheidet gegenwärtig 4 Klassen: 1) den Großbotschafter (Ambassadeur, Nuntius, legatus a latere des Papstes), welcher als Repräsentant seines Souveräns behandelt wird; 2) die G.n (envoyés, internuntii, ministres plénipotentiaires, bevollmächtigte Minister), gewöhnlich außerordentliche G. genannt, sind durch ihren Souverän beglaubigt, vertreten aber nicht dessen Person, sondern ihren Staat in Geschäften; 3) die Residenten, Minister-Geschäftsträger, Ministerresidenten (Ministres chargés dʼaffaires, Ministres résidens), repräsentiren die Minister ihres Staats, treten deßwegen einfacher auf; 4) Geschäftsträger (Chargés dʼaffaires), Legationssecretäre, diplomatische Agenten, welche von ihrem Ministerium oder G.n bei dem fremden Ministerium beglaubigt sind. Der G. beglaubigt sich durch Ueberreichung seines Creditivs bei dem Minister des Auswärtigen, worauf er in der Regel eine Audienz bei dem Souverän erhält. Sein Verfahren wird ihm durch Instructionen vorgeschrieben, in besonderen Fällen durch Depeschen. Zu dem Gesandtschaftsrechte gehören Unverletzlichkeit, Freiheit von Hausdurchsuchungen, Abgaben und Zöllen, Exterritorialität, welche Rechte sich auf ihr unmittelbares Gefolge erstrecken. Ihre Gewalt hört auf durch Rückberufung,[68] freiwillige Abreise (bei sehr gespannten Verhältnissen) oder Fortweisung; die Formalität besteht in der Forderung oder Zustellung der Reisepässe.