Nothrecht

[362] Nothrecht, wird von dem Staate oder einem Einzelnen geübt, insofern er durch Eingriff in fremdes Recht seine Existenz zu retten sich gezwungen sieht; dies Verfahren wird nicht bestraft.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 362.
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