[464]Parlamentär, im Kriegswesen Abgeordneter der einen Partei an den Feind, durch eine weiße Fahne, einen begleitenden Trompeter etc. kenntlich, durch das Völkerrecht unverletzlich erklärt; ein P.schiff führt eine P.flagge.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 464.