Präjudiz

[600] Präjudiz, lat. praejudicium, Vorurtheil; Rechtsnachtheil, welcher für Unterlassung einer gesetzlich oder richterlich gebotenen Handlung angedroht ist, z.B. bei Verweigerung eines zuerkannten Eides; eine Entscheidung seitens eines höheren Gerichts in einem dunkeln Falle, die in Fällen ähnlicher Art für niedere Gerichte maßgebend wird; die Entscheidung einer Streitsache, die mit einer andern in Connexität (s.d.) steht. Was zu einem P. führt, ist präjudiciell; ein P. fällen heißt präjudiciren; präjudicirlich, nachtheilig.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 600.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: