Restitutio in integrum

[711] Restitutio in integrum, lat., Wiederherstellung in den vorigen Stand mittelst Aufhebung eines unrichtigen Urtheils im Civil- u. Criminalproceß. Die R. als Rechtsmittel, in der Regel durch keine Zeitfrist beschränkt, kann nachgesucht werden, sobald sich darthun läßt, daß die faktische Grundlage des frühern Urtheils ohne Selbstverschulden des Verfällten irrig war z.B. auf dem Beweise falscher Zeugen, Urkunden od. des Meineides beruhte. Durch einen Gnadenakt des Landesherrn kann auch in die [711] durch Strafurtheil verlorene Ehre r. ertheilt werden; soviel wie Rehabiliation.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 711-712.
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