Meineid

[143] Meineid, Verbrechen des wissentlich falschen Eides oder der wissentlich vorsätzlichen Verletzung einer eidlich übernommenen Verbindlichkeit (Eidesbruch).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 143.
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