Rittersprung

[736] Rittersprung, früher das Recht des Besitzers von einem Mannlehen ohne Erben und Mitbelehnte, dasselbe ohne Genehmigung des Oberlehenherrn zu veräußern od. anderwärtig zu vererben, so lange er noch im Stande war, sich in voller Rüstung auf das Pferd zu schwingen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 736.
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