Steuerbewilligung

[333] Steuerbewilligung und Steuerverweigerung. In den mittelalterlichen Staaten hatte die Regierung ihr eigenes Vermögen (Domänen, Regalien), mit dem sie die Kosten der Administration bestreiten mußte. Mit der weiteren Entwicklung des Staats wurden diese Mittel unzulänglich u. die Stände (d.h. die Vertreter der Stände, in welche sich das Volk theilte) entschlossen sich dazu den Mehrbedarf durch Steuern zu decken, denn ohne deren Einwilligung konnte bei den damals bestehenden Rechten und Privilegien keine neue Steuer umgelegt werden. Weil die Kosten der Staatsregierung sich nicht verminderten, wurden aus den ursprünglich provisorischen od. außerordentlichen Steuern definitive od. ordentliche, die ohne weitere ständische Bewilligung erhoben wurden; hingegen machten die Stände ihr Bewilligungsrecht entschieden geltend, wenn der Regent zu außerordentlichen Zwecken, z.B. einem Krieg, eine neue Steuer verlangte (daher das sprichwörtliche: »wo wir nicht mitrathen, wollen wir auch nicht mitthaten«). Der 30jährige Krieg und die Zeit Ludwigs XIV. machte in den meisten deutschen Staaten dem alten Ständewesen ein Ende; das seit 1814 u. 1848 entstandene aber ruht auf anderer Grundlage, indem ja die ständische Gliederung des Volks selbst bis auf wenige Reste in dem Staatsbürgerthum aufgelöst ist. Die neuen Constitutionen geben in der Regel der Kammer der Deputirten das Recht der Steuerbewilligung, ohne zwischen ordentlichen u. außerordentlichen Steuern zu unterscheiden; ein Steuerbewilligungsrecht gibt es aber nicht ohne ein Steuerverweigerungsrecht, somit kann die Mehrheit der Deputirtenkammer der Regierung nicht etwa nur eine außerordentliche Steuer, sondern geradezu jede Steuer verweigern d.h. die Regierung unmöglich machen, wenn sie nicht nach dem Sinne der Kammer geführt wird. Damit ist man bei der Revolution angekommen, wenn nicht der eine Theil sich einer solchen Schwäche bewußt ist, daß er sich dem andern zu fügen für gerathen findet. Der deutsche Bund hat durch die bekannten Beschlüsse im Sommer 1831 die Verweigerung des Gesammtbudgets durch die Kammern und jede Verweigerung einer Steuer aus andern als finanziellen Gründen als unstatthaft erklärt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 333.
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