Gewissensfreiheit

[242] Gewissensfreiheit ist das Recht des Menschen, in seinen Reden und Handlungen seiner eigenen Überzeugung zu folgen. Vgl. Gedankenfreiheit. Dieses Recht darf keinem Menschen verkümmert werden, am wenigsten auf moralischem und religiösem Gebiete, wenn dadurch das Wohl anderer oder der Gesellschaft überhaupt nicht geschädigt wird. Freilich hat derjenige, welcher seinem Gewissen folgt, auch die Nachteile zu tragen, welche ihm Vorurteil, Herrschsucht und Tyrannei bereiten.

Quelle:
Kirchner, Friedrich / Michaëlis, Carl: Wörterbuch der Philosophischen Grundbegriffe. Leipzig 51907, S. 242.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: