Gewissensfreiheit

[806] Gewissensfreiheit ist im allgemeinen die Abwesenheit von jeglichem Zwang, insofern man durch ihn einerseits zu Handlungen, von denen das Gewissen (insbes. das religiöse) abmahnt, genötigt und anderseits von Handlungen, zu denen das Gewissen auffordert, abgehalten werden kann. Das Gegenteil ist der Gewissenszwang, der z. B. da stattfindet, wo man die Anbetung eines Gegenstandes fordert, dem derjenige, an den diese Forderung gestellt wird, keine göttliche Würde beimessen kann, oder wo man Handlungen, welche die Pflicht der Menschenliebe auslegt, verbietet (Antigone). In Wechselbeziehung zur G. steht die Glaubensfreiheit (s.d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 806.
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