Glaubensfreiheit

[14] Glaubensfreiheit ist die unbeschränkte Befugnis des Staatsbürgers, inSachen der Religion sich einzig und allein nach seiner Überzeugung zu richten und sich zu derjenigen Glaubensform zu bekennen, die er für die vollkommenste hält. Es ist dies eins der sogen. allgemeinen Menschen- oder Grundrechte, das der sittlich-vernünftige, unterscheidungsfähige Mensch zu fordern hat, und das in allen zivilisierten Staaten (in einigen Staatsverfassungen ausdrücklich) anerkannt ist. (Vgl. Austritt aus der Kirche.) Vielfach sind für diejenigen Staatsangehörigen, die sich nicht zu den herrschenden Religionslehren bekennen, besondere »Dissidentengesetze« erlassen (s. Dissidenten). Auch die Vereinigung zu Religionsgesellschaften ist in den neuern Verfassungsurkunden, z. B. in der preußischen, ausdrücklich anerkannt, mit der Einschränkung freilich, daß es zur Erlangung von Korporationsrechten für freie Religionsvereinigungen noch eines besondern gesetzgeberischen Aktes bedarf.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 14.
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