Staatsverfassung

[815] Staatsverfassung, Inbegriff der Bestimmungen, welche die Einrichtung eines Staates (s. d.) festsetzen; dann Bezeichnung eines umfassenden Gesetzes (Konstitution, Charte, Grundgesetz), in dem[815] die wesentlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts eines Landes verbrieft sind. Je nachdem eine solche S. einseitig vom Herrscher gegeben oder nach vorgängiger Vereinbarung mit Vertretern des Volkes erlassen worden ist, wird zwischen verliehener und vereinbarter (oktroyierter und paktierter) Verfassung unterschieden. Je nachdem in der konstitutionellen Monarchie die Volksvertretung nach Ständen zusammengesetzt ist oder die Gesamtheit der Staatsbürger als solche vertritt, spricht man von ständischer oder aber von Repräsentativverfassung. Über die verschiedenen Arten der S. (Staatsformen) s. Staat.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 815-816.
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