Staatsverleumdung

[816] Staatsverleumdung (Staatsschmähung), die wissentlich falsche Behauptung von Tatsachen, durch die Staatseinrichtungen (z. B. Gesetze, staatliche Beamtenkörper etc.) oder Anordnungen (z. B. Zeitungsverbot) der Obrigkeit verächtlich gemacht werden, wird (§ 131 des Reichsstrafgesetzbuches) mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 816.
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