Gewissensfreiheit

[327] Gewissensfreiheit, Freiheit, nach seiner Überzeugung von Recht u. Unrecht, sofern man dadurch nicht bestehende Gesetze verletzt od. dem allgemeinen Wohl schädlich wird, zu reden u. zu handeln; Gegensatz: Gewissenszwang. Die christliche Ethik bezeichnet die G. als ein unveräußerliches Recht der menschlichen Natur, welches durch keine äußere Gewalt beschränkt od. genommen werden darf. Die[327] religiöse G. ist in neueren Staatsgrundgesätzen ausdrücklich garantirt. Vgl. Baumgarten-Crusius, Über Gewissensfreiheit etc., Berl. 1830. Vgl. Glaubensfreiheit.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 327-328.
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