P

[413] P bedeutet in der Logik das Prädikat eines Urteils, und da das Prädikat des Schlußsatzes in einem kategorischen Schlüsse bei normaler Anordnung der Prämissen stets im Obersatze erscheint, also Oberbegriff ist, auch den Oberbegriff ; p bezeichnet ferner in den Namen der Schlüsse, die innerhalb jeder der drei letzten Schlußfiguren möglich sind, die Umkehrung per accidens. Vgl. Schluß, Konversion.

Quelle:
Kirchner, Friedrich / Michaëlis, Carl: Wörterbuch der Philosophischen Grundbegriffe. Leipzig 51907, S. 413.
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